Zugang zum Notaramt

Seit 1991 unterliegt der Zugang zum Anwaltsnotariat Beschränkungen. Nicht mehr jede Rechtsanwältin/jeder Rechtsanwalt kann Notarin/Notar werden. Vielmehr hängt die Bestellung davon ab, ob in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk, in dem die Rechtsanwälte zugelassen sind, Bedarf für die Besetzung einer Notarstelle besteht.
Es werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Der Bedarf an Notarstellen wird von der Landesjustizverwaltung im Rahmen ihres Organisationsermessens mit der Hilfe der s. g. „Bedürfnis- bzw. Messzahl“ errechnet.

Die Auswahl unter den Bewerbern erfolgt nach dem Prinzip der Bestenauslese. Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Anwaltsnotar sind in §§ 5 und 6 Abs. 1 und 3 BNotO geregelt.
Bei der Vergabe von Notarstellen ist entscheidend die persönliche und die fachliche Eignung der Bewerber für das Notaramt (§ 5 BNotO). Es sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit für das Amt des Notars geeignet sind. Insoweit verlangt die BNotO von dem Notar Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Redlichkeit und Lauterkeit.

Mit Inkrafttreten der Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat am 1. Mai 2011 (BGBl. I, 2009 S. 696 f) wird die fachliche Eignung anhand der Note im 2. Staatsexamen (40 %) und dem Ergebnis der seit der abzulegenden notariellen Fachprüfung (60 %) beurteilt. Das für die Abnahme der notariellen Fachprüfung zuständige Prüfungsamt bei der Bundesnotarkammer verfügt über einen eigenen Internet-Auftritt unter https://www.pruefungsamt-bnotk.de/. Telefonisch ist das Prüfungsamt unter der Nr. 030/38 38 66-70 zu erreichen.

Zusätzlich ist die Erfüllung der Wartezeiten nach § 5b Abs. 1 BNotO erforderlich. Der Bewerber muss bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens 5 Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig gewesen sein (allgemeine Wartezeit) und diese umfangreiche Tätigkeit als Rechtsanwalt während eines Zeitraums von 3 Jahren ununterbrochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist in dem Amtsgerichtsbezirk ausgeübt haben, für den die Bestellung zum Anwaltsnotar angestrebt wird (örtliche Wartezeit).

Das Gesetz sieht zudem vor, dass vor der Bestellung zur Anwaltsnotarin/zum Anwaltsnotar der Nachweis zu erbringen ist, dass die Bewerberin/der Bewerber mit der notariellen Praxis hinreichend vertraut ist. Dieser Nachweis soll in der Regel durch 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar erbracht werden.

Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens sind in der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare in Schleswig-Holstein (SchlHAnz 2011 S. 136f) geregelt. Die Auswahlentscheidung trifft der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes in Schleswig. Die Rechtsanwaltskammer und die Notarkammer werden anlässlich des Auswahlverfahrens gutachterlich zu den einzelnen Notarbewerbern gehört. Das OLG hält auf seiner Homepage Landesportal Schleswig Holstein – Themenbereiche weitere Informationen zum Zugang zum Anwaltsnotariat bereit.