04.03.2024 – Wie löse ich mich von einem gemeinschaftlichen Testament? – Bindungswirkung gemeinsamer letztwilliger Verfügungen

Wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ihren Nachlass gemeinsam regeln wollen, können sie ein gemeinschaftliches Testament errichten. Häufig ist ihnen dabei nicht bewusst, dass viele letztwillige Verfügen, die in einem solchen Testament festgehalten werden, eine Bindungswirkung haben. Ein einseitiger Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten ist möglich, aber an enge formale Voraussetzungen geknüpft. Ist ein Gatte bereits verstorben, bleibt in den meisten Fällen nur die Lösung vom gemeinschaftlichen Testament, zum Beispiel durch eine Ausschlagung des Erbes oder Anfechtung des Testaments.

 

Wechselseitige Verfügungen sind bindend

Letztwillige Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind bindend, wenn davon auszugehen ist, dass keiner der Ehegatten eine Regelung ohne die jeweilige Verfügung des anderen getroffen hätte. Eine solche Wechselbezüglichkeit liegt vor, wenn die Verfügungen voneinander abhängen, also miteinander stehen und fallen sollen. Dies wird beispielsweise angenommen, wenn die Ehegatten einander als Erben einsetzen und ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben, sobald auch der länger Lebende verstorben ist. Wird eine wechselbezügliche Verfügung widerrufen oder ist sie nichtig, wird auch die entsprechende andere Verfügung unwirksam.

 

Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten

Soll ein gemeinschaftliches Testament zu Lebzeiten beider Ehegatten geändert werden, können sie ein gemeinschaftliches Widerrufstestament, ein neues gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag errichten. Ebenso ist es möglich, ein notarielles Testament gemeinschaftlich aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückzunehmen oder das Testament gemeinsam zu ändern oder zu vernichten. Wenn sich nur ein Ehegatte zu Lebzeiten der beiden von dem gemeinschaftlichen Testament lösen will, muss er seinen Widerruf höchstpersönlich bei einem Notar erklären und beurkunden lassen. Die Lösung ist erst wirksam, nachdem der andere Ehegatte eine Ausfertigung der Widerrufserklärung erhalten hat.

 

Gemeinschaftliches Testament bei Scheidung unwirksam

Eine letztwillige Verfügung wird unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers geschieden worden ist. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen einer Scheidung zum Todeszeitpunkt gegeben waren und der Betreffende die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Eine Ausnahme besteht, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch im Fall einer Scheidung getroffen hätte. Am sichersten ist daher, die letztwillige Verfügung trotz Scheidungsverfahren oder Scheidung zu widerrufen.

 

Kein Widerrufsrecht nach Tod des Erstversterbenden

Verstirbt der erste der beiden Ehegatten, erlischt das Recht des anderen, wechselbezügliche Verfügungen zu widerrufen. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn das Testament eine Öffnungsklausel beinhaltet, laut derer der länger lebende Ehegatte auch nach dem Tod des Erstversterbenden neu testieren darf. Ist dies nicht der Fall, bleibt dem länger Lebenden nur, das Erbe des Ehegatten auszuschlagen, das Testament anzufechten oder einen Zuwendungsverzichtsvertrag mit den Schlusserben zu schließen.

 

Strenge Fristen für Erbausschlagung und Anfechtung

Eine Erbausschlagung muss binnen sechs Wochen, nachdem der Gatte von seiner Berufung als Erbe erfahren hat, erklärt werden. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem der Anfechtungsgrund eingetreten oder bekannt geworden ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn durch Heirat, Geburt oder Adoption ein neuer Pflichtteilsberechtiger hinzugekommen ist. Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Will ein Erblasser die Anfechtung verhindern, kann er das Hinzutreten eines neuen Pflichtteilsberechtigten als Grund im Testament ausschließen. Ficht der länger Lebende das Testament an, verliert er im Regelfall seinen Anspruch auf das Erbe. Er kann jedoch wieder frei über seinen Nachlass verfügen.

 

Nicht alle Verfügungen sind bindend

Nicht jede Verfügung, die ein Ehegatte in einem gemeinschaftlichen Testament trifft, entfaltet Bindungswirkung. Einseitige Regelungen, die keine Wechselbezüglichkeit haben, können jederzeit und auch nach dem Tod des Erstverstorbenen frei widerrufen werden. Die anderen Verfügungen werden in diesem Fall nicht unwirksam.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

 

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27.11.2023 – Neues Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts – BGB-Gesellschaften können Rechtspersönlichkeit erhalten

Zum 1. Januar 2024 treten wichtige gesetzliche Neuerungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. GbR, die auch als BGB-Gesellschaften bezeichnet werden, können sich ab dem Jahreswechsel in einem Gesellschaftsregister anmelden. Sie erhalten zudem eine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine allgemeine Pflicht zur Registrierung besteht nicht, bietet jedoch Vorteile und ist auch für bestehende GbR möglich.

 

Registrierung in bestimmten Fällen sogar notwendig

GbR sind nicht prinzipiell verpflichtet, sich in das neue Gesellschaftsregister einzutragen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits bestehen oder erst noch gegründet werden. Allerdings gilt ab dem Jahreswechsel 2024 eine Registrierungsobliegenheit für solche Gesellschaften, die Inhaber von Rechten sind, die in anderen Registern geführt werden. Das heißt, dass GbR, die zum Beispiel Immobilien oder Anteile an einer GmbH besitzen, mit diesen Werten nur arbeiten können, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen sind. Eine bestehende GbR kann somit beispielsweise eine Immobilie erst belasten oder verkaufen, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

 

Neuer Namenszusatz für eingetragene Gesellschaften

Die Registrierung im Gesellschaftsregister erfordert eine notariell beglaubigte Anmeldung. Eingetragene BGB-Gesellschaften führen zukünftig den Namenszusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“.

 

Nachträgliche Registrierung möglich

Bestehende sowie neu entstehende Gesellschaften sollten eine Eintragung im Gesellschaftsregister in Erwägung ziehen. Eine gegebenenfalls auch nachträgliche Registrierung bietet den Vorteil, dass das Register mit Gutglaubensschutz ausgestattet sein wird.

 

Rechtsgeschäfte bisher oftmals kompliziert

Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind eine in Deutschland weit verbreitete Unternehmensform. Familiengesellschaften zum Beispiel sind häufig als GbR strukturiert. Da solche Unternehmen bis Ende dieses Jahres keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, ist die Teilnahme am Rechtsleben derzeit oft kompliziert.

 

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02.11.2023 – Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer / Registrierung verhindert Bestellung eines gerichtlichen Betreuers

Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer / Registrierung verhindert Bestellung eines gerichtlichen Betreuers

 

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Immer mehr Menschen sind aufgrund von Krankheit, Unfällen oder Behinderung nicht mehr in der Lage, über die eigenen persönlichen und finanziellen Belange zu entscheiden. Derzeit werden etwa 1,3 Millionen Personen in Deutschland von einem gerichtlich bestellten Fürsorger betreut. Wer sich auch für den Betreuungsfall seine Selbstbestimmung erhalten will, sollte bereits in gesunden Tagen vorsorgen und eine Vorsorgevollmacht aufsetzen lassen.

 

Bevollmächtige im Bedarfsfall schnell bekannt

Mit einer Vorsorgevollmacht kann jeder bestimmen, wer im Betreuungsfall seine Interessen und Belange wahrnehmen soll. Doch leider haben die Gerichte oft Schwierigkeiten festzustellen, ob ein Betreuungsbedürftiger eine Vorsorgevollmacht verfasst hat. Abhilfe schafft hier ein Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR). Bisher wurden dort fast 5,7 Mio. Vorsorgeverfügungen registriert. Mit dem Vorsorgeregister können Gerichte schnell ermitteln, wem eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Zur Dokumentation erhalten die Vollmachtgeber eine ZVR-Card im Scheckkartenformat mit Angaben zum Vollmachtgeber und zur gewählten Vertrauensperson, dem Aufbewahrungsort der Urkunde und Angaben über zusätzliche Eintragungen wie Betreuungs- oder Patientenverfügung. Die Dokumente selbst werden im Vorsorgeregister aus Datenschutzgründen nicht abgelegt.

 

Bevollmächtigte werden umgehend informiert

Registrierung und ZVR-Card verhindern überflüssige Betreuungen. Denn nur wenn für einen Betroffenen kein Bevollmächtigter ausfindig gemacht werden kann, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Der Eintrag im ZVR kostet einmalig zwischen 20 und 30 Euro. Die ZVR-Card ist kostenlos. Die ZVR-Card passt ins Portemonnaie und kann immer bei sich getragen werden – eine weitere Sicherheit, dass im Bedarfsfall der Bevollmächtigte umgehend benachrichtigt werden kann.

 

Notar unterstützt bei der Ausgestaltung

Wer eine Vorsorgevollmacht erstellen will, sollte sich unbedingt von einem Notar beraten lassen. Dieser hilft bei der Erforschung des persönlichen Willens und bringt diesen in rechtssichere und beweiskräftige Formulierungen. Dabei stellt er die Identität des Vollmachtgebers in der Urkunde verbindlich fest. Auf Musterformulare im Internet kann sich hingegen niemand verlassen. Diese werden kaum einer persönlichen Lebenssituation gerecht. Deshalb waren auch über 80 Prozent der im Jahr 2022 neu registrierten Vollmachten notariell.

 

Neben der Vorsorgevollmacht gibt es Betreuungs- und Patientenverfügungen. Mit einer Betreuungsverfügung kann die Person des Betreuers bestimmt und es können Wünsche hinsichtlich der Ausgestaltung der gerichtlichen Betreuung geäußert werden. Mit einer Patientenverfügung können Weisungen bezüglich bestimmter Behandlungsmethoden erteilt werden.

 

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24.10.2023 – Grundschuld vereinfacht Immobilienfinanzierung – Bei Zahlungsausfall droht Zwangsversteigerung

Grundschuld vereinfacht Immobilienfinanzierung – Bei Zahlungsausfall droht Zwangsversteigerung

 

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wer sich den Traum vom eigenen Haus oder einer Wohnung erfüllen möchte, muss meist ein Darlehen aufnehmen. Um sich gegen Zahlungsausfälle abzusichern, lassen Banken und finanzierende Versicherer in aller Regel eine vollstreckbare Grundschuld ins Grundbuch eintragen. Kann das Darlehen nicht vertragsgemäß zurückgezahlt werden, ermöglicht die Grundschuld unter bestimmten Voraussetzungen eine Zwangsversteigerung der Immobilie ohne vorheriges Gerichtsurteil. Über den Erlös erhält der Kreditgeber sein Geld zurück. Oft ist den Grundschuldbestellern zudem nicht bewusst, dass sie auch mit ihrem Lohn und weiterem Vermögen haften, um die Forderungen der Bank zu erfüllen.

 

Vollstreckbare Grundschuld zur Absicherung der Bank

Nehmen Käufer oder Bauherren zur Immobilienfinanzierung ein Darlehen auf, muss dieses über ein sogenanntes Grundpfandrecht gesichert sein. Oft handelt es sich hierbei um eine Grundschuld. Diese dient allein der Absicherung des Gläubigers und erleichtert ihm, die Immobilie bei ausbleibenden Ratenzahlungen zu verwerten. Hierzu wird im Grundschuldbestellungsformular die Unterwerfung unter eine sofortige Zwangsvollstreckung vereinbart, sodass der Kreditgeber bei einem Zahlungsausfall ohne Gerichtsurteil die Zwangsversteigerung einleiten kann. Dies setzt jedoch die Kündigung der Grundschuld voraus, die an strenge Voraussetzungen gebunden ist. Anschließend gilt eine sechsmonatige Wartezeit vor einer Zwangsversteigerung. Kommt es zum Verkauf, muss der Kreditnehmer maximal die offene Restschuld einschließlich nicht beglichener Zinsen zurückzahlen. Darüber hinaus wird oftmals eine persönliche Haftung des Schuldners vereinbart, der das Darlehen nötigenfalls auch mit seinen anderen Vermögenswerten abbezahlen muss.

 

Rang im Grundbuch entscheidend für die Absicherung

Ein entscheidender Faktor für die Sicherheit, die der Darlehensgeber durch die Grundschuld erhält, ist ihr Rang im Grundbuch. Grundstückseigentümer können dort mehrere Rechte eintragen lassen, die bei einer Verwertung der Reihe nach bedient werden. Das heißt, im Falle einer Zwangsversteigerung werden mit dem Erlös zuerst die Forderungen des ersten Ranges abbezahlt, der somit die höchste Sicherheit bietet. Eine Bank wird daher im Regelfall auf eine erstrangige Grundschuld bestehen. Sind dort bereits andere Rechte eingetragen, verlangt die Bank oft einen Rücktritt hinter ihre Rechte. Auch andere Rechte, die nicht auf eine Zahlung gerichtet sind wie Wohnrecht, verringern den Immobilienwert, da sie im Falle eines Verkaufs vom Käufer weiterhin gewährt werden müssen.

 

Briefgrundschuld spart späteren Kosten- und Zeitaufwand

Eine Grundschuld kann als Buch- oder als Briefgrundschuld ausgestaltet sein. Die Buchgrundschuld wird mit dem Vermerk „Grundschuld ohne Brief“ lediglich im Grundbuch eingetragen. Für die spätere Änderung ist ein weiterer, mit Kosten- und Zeitaufwand verbundener Grundbucheintrag notwendig. Bei der Briefgrundschuld hingegen wird zusätzlich ein Grundschuldbrief ausgestellt, der Urkunde und Wertpapier in einem ist. Bis das Darlehen komplett abbezahlt ist, verbleibt der Grundschuldbrief in aller Regel bei der Bank. Obwohl das Grundbuchamt für die Erteilung des Grundschuldbriefes eine Gebühr erhebt, bietet er nach Abzahlung des Darlehens einige Vorteile: So kann die Briefgrundschuld kostenfrei privatschriftlich oder notariell beglaubigt abgetreten werden, um beispielsweise einen neuen Kredit abzusichern.

 

Der Notar führt durch die Grundschuldbestellung

Die Bestellung einer Grundschuld setzt stets die Beteiligung eines Notars voraus. Ist zudem eine Vereinbarung über eine sofortige Zwangsvollstreckung enthalten, muss die Bestellung verlesen und notariell beurkundet werden. Die Bestellungsurkunde nennt unter anderem die Höhe der Grundschuld. Das Verfahren selbst läuft standardisiert ab: Der Darlehensgeber erstellt das Grundschuldbestellungsformular und leitet es an den Notar. Dieser stellt die Grundschuldbestellungsurkunde aus und reicht sie nach Verlesung, Unterzeichnung durch den Darlehensnehmer sowie Beurkundung beim Grundbuchamt ein. Das Grundbuchamt trägt die Grundschuld im Grundbuch ein. Der Notar übersendet die Bestellungsurkunde und den aktualisierten Grundbuchauszug an den Kreditgeber und schließt somit die Grundschuldbestellung ab. Sowohl beim Grundbuchamt als auch für den Notar entstehen Kosten, deren Höhe vom Einzelfall abhängt.

 

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07.08.2023 – Wann ist der Anspruch aufs Erbe verwirkt? – Erbunwürdigkeit nur in den seltesten Fällen

Wann ist der Anspruch aufs Erbe verwirkt?

Erbunwürdigkeit nur in den seltensten Fällen

 Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Kommt es zwischen Eltern und erwachsenen Kindern zum heftigen Streit oder fühlen sich Vater und Mutter am Lebensabend dauerhaft vernachlässigt, halten sie den eigenen Nachwuchs bisweilen für erbunwürdig. Der Gesetzgeber hat die Hürden für die Annahme einer Erbunwürdigkeit jedoch deutlich höher gesetzt, als viele glauben. Auch der selbstverschuldete Abbruch einer Ausbildung oder die Wahl eines Ehegatten, mit dem die Eltern nicht „einverstanden“ sind, begründen keinesfalls eine Erbunwürdigkeit.

 

Hohe Voraussetzungen für Annahme der Erbunwürdigkeit

Letztlich begründen nur die versuchte oder erfolgreiche Tötung des Erblassers, die Hinderung am Errichten einer letztwilligen Verfügung, die Veranlassung zur Errichtung eines bestimmten Testaments durch Täuschung oder Drohung und Urkundsdelikte eine Erbunwürdigkeit. Die Urkundsdelikte wie zum Beispiel Urkundenfälschung müssen sich zudem auf die Errichtung eines Testaments beziehen. Auch wenn eine strafrechtliche Verurteilung nicht Voraussetzung der Erbunwürdigkeit ist, müssen die Handlungen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.

 

Einmal erbunwürdig, immer erbunwürdig?

Es gibt Auswege aus der Annahme der Erbunwürdigkeit. So kann sie nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat. Eine Erbunwürdigkeit tritt auch nicht ein, wenn die letztwillige Verfügung, die der Erblasser aufgrund arglistiger Täuschung, Drohung oder Urkundsdelikte errichtet hat, vor dem Erbfall unwirksam geworden ist. Dies gilt ebenso, wenn der Erblasser zur Aufhebung einer letztwilligen Verfügung gedrängt wurde, die ohnehin unwirksam wäre.

 

Erbschaft muss angefochten werden

Auch wenn die Voraussetzungen für eine Erbunwürdigkeit erfüllt sind, tritt sie nicht automatisch in Kraft. Um zu verhindern, dass die erbunwürdige Person nach dem Tod des Erblassers einen Teil des Erbes erhält, muss vor Gericht eine Anfechtungsklage erfolgen. Ist die Anfechtung wirksam, also erfolgreich, erhält anstelle der erbunwürdigen Person derjenige das Erbe, der geerbt hätte, wenn der Erbunwürdige zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Nur Miterben sowie Personen, die durch die Erbunwürdigkeit eines anderen selbst zu Erben würden, dürfen eine Anfechtungsklage anstrengen. Die Letztgenannten sind die testamentarisch oder gesetzlich ersatzweise zu Erben Berufenen.

 

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26.06.2023 – Notarvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsfragen – Kein Ersatz für Vorsorge- und Generalvollmacht

Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsfragen

Kein Ersatz für Vorsorge- und Generalvollmacht

 Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Schnell und absolut unvorhersehbar kann es beispielsweise durch einen Unfall oder Herzinfarkt dazu kommen, dass Betroffene nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig sind. Liegt keine entsprechende Vorsorgevollmacht vor, durften bisher selbst nächste Verwandte und Ehepartner nicht einspringen. Seit dem 1. Januar 2023 gilt in diesen Fällen das im Einzelnen in § 1358 BGB normierte Notvertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.

Notvertretung in Gesundheitsfragen

Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner sind hiernach nicht nur befugt, in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe des jeweils anderen einzuwilligen, wenn dieser aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Sie können auch Verträge im Zusammenhang mit der Gesundheitsvorsorge abschließen, etwa Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, Pflege und Rehabilitation. Ferner umfasst das Notvertretungsrecht die Befugnis, den Ehepartner gegenüber Ärzten zu vertreten sowie auch Ansprüche gegenüber einer anderen Person, etwa einem Unfallgegner oder einer Versicherung, geltend zu machen. Im Rahmen des Notvertretungsrechts sind die behandelnden Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehepartner von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Dieser darf zudem Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen.

Voraussetzung und Dauer des Notvertretungsrechts

Das Notvertretungsrecht gilt nur im Bereich der Gesundheitsvorsorge, also nicht in Angelegenheiten der Vermögenssorge. Der vertretende Ehepartner ist somit nicht berechtigt, Behördengänge und Bankgeschäfte im Namen des nicht entscheidungsfähigen Partners zu erledigen oder dessen Post zu öffnen, sofern diese Tätigkeiten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gesundheitssorge stehen. Dasselbe gilt für die Kündigung von Verträgen und den Verkauf von Vermögensgegenständen, wie beispielsweise dem Auto des vertretenen Ehepartners. Das Notvertretungsrecht ist auf die Dauer von sechs Monaten befristet. Die Ehegatten dürfen zudem nicht getrennt voneinander leben und die Gesundheitssorge nicht bereits anderweitig geregelt sein. Dauert die Bewusstlosigkeit beziehungsweise die Entscheidungsunfähigkeit länger als sechs Monate, muss zwingend eine gerichtliche Betreuung eingerichtet werden. Wer hierbei bestimmte ärztliche Maßnahmen und Behandlungen von vornherein ausschließen oder sicherstellen möchte, dass der eigene Wille durchgesetzt wird, sollte frühzeitig eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung mit entsprechenden Anordnungen errichten.

Nur mit Vollmacht rundum abgesichert

Das neue Notvertretungsrecht ist kein Ersatz für eine Vorsorgevollmacht oder für eine Patientenverfügung. Es kann, jedenfalls über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus oder in anderen Fragen als der Gesundheitsvorsorge, eine gerichtlich angeordnete Betreuung nicht verhindern. Soll die Bestellung eines vom Betreuungsgericht bestimmten Betreuers verhindert werden, bedarf es zwingend einer Vorsorge- und Generalvollmacht, um auch über den Tod hinaus alle gesundheits- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten im eigenen Sinne und ohne Betreuer zu klären. Des Weiteren sollte eine Patientenverfügung erstellt werden, die detailliert beschreibt, welche Behandlungsformen wie künstliche Beatmung bei welchen Erkrankungen gewünscht sind und welche Therapien der potenzielle Patient ablehnt. Hierüber sollte auch der Hausarzt informiert werden.

Notvertretung kann auf Wunsch verhindert werden

Das Notvertretungsrecht gilt unter den genannten Voraussetzungen automatisch, also im Zweifel auch gegen den Willen des bewusstlosen oder handlungsunfähigen Ehepartners. Die Voraussetzungen hierfür hat der behandelnde Arzt zu prüfen, der auch den Beginn des Notvertretungsrechts bestimmt und zu dokumentieren hat. Bei jeder folgenden Vertretung muss der vertretende Ehepartner das entsprechende Nachweisdokument vorlegen. Möchten Ehepaare keine gegenseitige Notvertretung, kann vorab schriftlich ein Widerspruch dazu eingelegt und dieses Dokument gegen eine geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) hinterlegt werden.

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22.05.2023 – Wenn Erben in finanziellen Schwierigkeiten stecken – Bedürftigentestament verhindert fremden Zugriff aufs Erbe

Wenn Erben in finanziellen Schwierigkeiten stecken

Bedürftigentestament verhindert fremden Zugriff aufs Erbe

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Viele Menschen wünschen sich, ihren Nachkommen etwas von Wert zu hinterlassen, damit sie es später besser haben. Sind die Erben jedoch verschuldet, in Insolvenz geraten oder beziehen Sozialhilfe, wenden sich besorgte Eltern oft an den Notar. Ein sogenanntes Bedürftigentestament mit Testamentsvollstreckung und Vor- und Nacherbschaft kann verhindern, dass Gläubiger Zugriff auf den Nachlass erhalten. Hierzu ist das Testament stets genau auf den Einzelfall abzustimmen.

Bedürftige müssen geerbtes Vermögen einsetzen

Wenn Personen, die sich in einem Privatinsolvenzverfahren befinden, hoch verschuldet oder auf Sozialhilfeleistungen wie Bürgergeld – ehemals ALG II – angewiesen sind, Vermögenswerte erben, müssen sie diese einsetzen. Im Fall der Sozialhilfe heißt das beispielsweise, die Leistungen können eingestellt werden und der Sozialhilfeträger kann Forderungen aus vorher erbrachten Leistungen geltend machen. Dies gilt in gewissen Grenzen auch, wenn nicht der Erbe, sondern lediglich dessen Partner Leistungen bezieht und beide eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Gläubiger ohne Zugriffsmöglichkeit

Ziel eines Bedürftigentestaments ist, den in finanzielle Notlage geratenen Erben am Nachlass teilhaben zu lassen, ohne dass Dritte Zugriff haben. Oft besteht der Wunsch, dass das Vermögen auch nach Tod des Bedürftigen in der Familie bleibt. Um dies zu erreichen, kann der künftige Erblasser in seinem Testament bezüglich des Bedürftigen Vor- und Nacherbschaft mit dauerhafter Testamentsvollstreckung anordnen. Der bedürftige oder überschuldete Erbe wird als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und hat keinen direkten Zugriff auf das Vermögen. Stattdessen stellt ein Testamentsvollstrecker dem Vorerben regelmäßig finanzielle Mittel aus dem Erbe zur Verfügung, deren Höhe sich nach den Pfändungsfreigrenzen richtet. Gläubiger können keine finanziellen Forderungen geltend machen. Stirbt der Vorerbe, fällt das verbleibende Vermögen an den Nacherben.

Stets auf den Einzelfall abgestimmt

Die Wahl des Testamentsvollstreckers und des Nacherben sollte gut überlegt sein. Der bedürftige Erbe muss mit der zumindest teilweisen Bevormundung durch den Testamentsvollstrecker zurechtkommen. Die künftigen Erblasser können in dem Bedürftigentestament auch den Fall regeln, dass sich die finanzielle Lage des bedürftigen Erben wieder verbessert. Die Vorgaben, ob, wann und unter welchen Umständen der bedürftige Erbe unbeschränkten Zugriff auf den auf ihn entfallenden Erbteil erhält, können dem Testamentsvollstrecker benannt werden. Um dem jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, sollte ein Bedürftigentestament unbedingt individuell und mit Unterstützung eines Notars ausgestaltet werden.

Enterben ist keine Lösung

Haben Erblasser nicht mit einem speziellen Testament vorgesorgt und den Bedürftigen stattdessen von der Erbfolge ausgeschlossen, kommt es unter nächsten Familienangehörigen wie Kindern und Ehegatten zu Pflichtteilsansprüchen in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sozialhilfeträger können diese Ansprüche an sich ziehen und geltend machen. Auch Gläubiger in einem laufenden Insolvenzverfahren oder einer Einzelzwangsvollstreckung haben nur dann keinen Zugriff, wenn der Erbe den Pflichtteil nicht realisiert. Schlägt der Bedürftige das Erbe hingegen aus, um Ansprüche des Sozialhilfeträgers zu verhindern, kann dies sittenwidrig und rechtlich unwirksam sein.

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24.04.2023 – Beim Testament auch an den Fall einer Trennung denken – Erbfolge bleibt bis zur Scheidung oder Neuregelung bestehen

Beim Testament auch an den Fall einer Trennung denken

Erbfolge bleibt bis zur Scheidung oder Neuregelung bestehen

 Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wenn sich Ehepaare trennen, möchten sie einander in aller Regel auch nichts mehr vererben. Die Scheidung ist jedoch frühestens nach einem Jahr möglich. Verstirbt einer der Ex-Partner innerhalb dieser Zeit, besteht der gesetzliche Erbanspruch weiterhin. Das gesetzliche Erbrecht wird erst mit Antragstellung und Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen unwirksam. Eheleute sollten also frühzeitig die erbrechtlichen Folgen einer Trennung sowie Ehescheidung bedenken und notariell regeln. Dies gilt erst recht für nicht miteinander verheiratete Lebensgefährten, die einen Erbvertrag schließen.

Testamente erst mit der Scheidung unwirksam

Grundsätzlich hat die bloße Trennung eines Ehepaares keine Auswirkungen auf das Erbrecht. Hat also einer der Ehegatten den anderen in einem Testament als Erben eingesetzt oder gibt es ein gemeinsames Testament oder einen Erbvertrag, erbt der länger lebende Ex-Partner im Todesfall, obwohl dies vermutlich nicht mehr dem Willen des Erblassers entsprechen würde. Alle genannten Verfügungen werden im Regelfall erst mit der Scheidung unwirksam. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge, wenn es weder ein Testament noch einen Erbvertrag gibt, entfällt das Erb- und Pflichtteilsrecht mit der Antragstellung und dem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen.

Nicht jedes Testament kann einseitig geändert werden

Ehepaare haben bereits vor einer Scheidung verschiedene Möglichkeiten, ihren letzten Willen neu zu regeln. Handelt es sich um ein einfaches Testament, kann dieses jederzeit einseitig durch neues Testament ersetzt oder einfach vernichtet werden. Liegt ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen vor, ist eine einseitige Änderung zu Lebzeiten nur mittels notarieller Beurkundung der Widerrufserklärung und Zugang dieser Erklärung beim Ehepartner möglich. Verheiratete sollten daher bereits bei der Errichtung des Testaments ihren Willen für den Fall einer Scheidung formulieren. Haben Eheleute oder nicht eheliche Lebensgefährten einen Erbvertrag geschlossen, können sie diesen nur durch Vertrag, Testament mit Zustimmung des anderen oder Rücktritt aufheben. Ein Rücktritt ist allerdings an spezielle Voraussetzungen geknüpft.

Scheidung nicht jederzeit sofort möglich

Der Scheidung kommt in erbrechtlichen Fragen eine große Bedeutung zu. Bevor sich Ehegatten scheiden lassen, müssen sie jedoch ein Jahr voneinander getrennt leben. Dies ist der Fall, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehepartner diese erkennbar nicht wiederherstellen will. Als Trennung gilt ebenso, wenn Eheleute in der gemeinsamen Wohnung von „Tisch und Bett“ getrennt leben und einander keine Wirtschafts- sowie Versorgungsleistungen mehr erbringen. Liegen bei einer Ehe anfängliche Mängel vor, beispielweise weil ein Partner zum Jawort gezwungen wurde, kann sie zudem aufgehoben werden. Auch dann entfällt das Ehegattenerbrecht. Scheidung sowie Aufhebung können nur auf Antrag und durch richterliche Entscheidung erfolgen.

Pflichtteil auch bei Ausschluss vom Erbe

Es ist trotz Trennung nicht möglich, den anderen Ehegatten durch ein Testament einfach komplett zu „enterben“. Ist der länger lebende Ehepartner selbst weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden, kann er von den Erben den gesetzlichen Pflichtteil verlangen. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zuzüglich eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs. Da nicht miteinander verheiratete Lebensgefährten kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht haben, besteht auch kein Pflichtteilsanspruch.

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28.03.2023 – Wie Sie jederzeit rundum abgesichert sind – Alle wichtigen Vollmachten auf einen Blick

Wie Sie jederzeit rundum abgesichert sind – Alle wichtigen Vollmachten auf einen Blick

 Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Ein fataler Unfall oder eine schwere Krankheit können jeden treffen – auch in jungen Jahren. Keineswegs übernimmt dann der Ehepartner oder ein naher Verwandter automatisch die Rechtsgeschäfte im Namen des Betroffenen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig vorzusorgen. Vollmachtgeber können Personen ihres Vertrauens für den Ernstfall oder bei längeren Abwesenheiten umfassende Entscheidungsbefugnisse erteilen, die sogar über ihren eigenen Tod hinaus wirken. Der Gang zum Notar ist zumeist nicht vorgeschrieben, aber sehr zu empfehlen, um zu verhindern, dass die Gültigkeit der Vollmacht angezweifelt wird. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der gängigsten Vollmachten für Privatleute und Unternehmen.

Generalvollmacht

Die Generalvollmacht ist die größtmögliche Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in rechtlichen und persönlichen Belangen. Sie deckt jedoch nicht alle Lebensbereiche ab: Soll der Bevollmächtigte beispielsweise über medizinische Behandlungen des Vollmachtgebers entscheiden dürfen, muss dies ausdrücklich in der Vollmacht genannt werden. Prinzipiell ausgeschlossen ist eine Vertretung in höchstpersönlichen Angelegenheiten wie Eheschließung, Scheidung oder Testamentserrichtung.

Trans- und postmortale Generalvollmacht

Generalvollmachten können als Vorsorgeinstrument auch über den Tod hinaus erteilt werden. Das heißt, sie sind nach dem Tod des Vollmachtgebers weiterhin wirksam und ermöglichen dem Bevollmächtigten, auch ohne Erbschein beispielsweise Verträge im Namen des Verstorbenen zu kündigen oder Bankgeschäfte in dessen Sinne abzuwickeln. Transmortale Vollmachten gelten sowohl vor als auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers, postmortale Vollmachten ausschließlich nach dem Lebensende.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können Vollmachtgeber eine Person Ihres Vertrauens ermächtigen, in ihrem Namen vermögensrechtliche Entscheidungen zu treffen. Bevollmächtigte können zum Beispiel über Bankkonten und Schließfächer verfügen, Verträge schließen und kündigen sowie den Vollmachtgeber gegenüber Gerichten und Behörden vertreten. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, solange der Betreuungsfall nicht eingetreten ist.

Patientenverfügung

Wollen potenzielle Betroffene für den Fall vorsorgen, dass sie selbst keine Therapiewünsche mehr äußern können, ist zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung empfehlenswert. Diese sollte möglichst genau beschreiben, welche Behandlungsformen in welcher Situation durchgeführt werden sollen. Allgemeine Formulierung wie die, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, sind im Regelfall nicht ausreichend.

Betreuungsverfügung

Wer seine Angelegenheiten beispielsweise nach einem Unfall nicht mehr selbst regeln kann, erhält einen rechtlichen Betreuer. Um zu verhindern, dass dieser durch ein Gericht bestimmt wird, kann stattdessen in einer Betreuungsverfügung eine Person des Vertrauens festgelegt werden. Die Vertretungsmacht kann umfassend oder auf bestimmte Bereiche beschränkt sein. Ferner unterliegt der Betreuer der Kontrolle des Betreuungsgerichts und benötigt zum Beispiel für Wohnungsauflösungen oder Hausverkäufe dessen Genehmigung.

Prokura

Eine der wichtigsten Vollmachten in Unternehmen des Handelsverkehrs ist die Prokura.  Es handelt sich um eine sehr weitreichende Vertretungsmacht, deren Umfang gesetzlich geregelt ist und – mit einigen wichtigen Ausnahmen – nahezu alle gerichtlichen sowie außergerichtlichen Rechtsgeschäfte einschließt. Die Prokura kann nur persönlich durch Kaufleute wie GmbH-Geschäftsführer oder deren gesetzliche Vertreter erteilt werden und ist durch einen Notar ins Handelsregister einzutragen.

Handlungsvollmacht

Eine weitere geschäftliche Vertretungszuständigkeit ist die Handlungsvollmacht. Diese kann ein Kaufmann oder Prokurist einem Mitarbeiter erteilen. Anders als die Prokura ist sie auf ein Handelsgeschäft begrenzt; der Bevollmächtigte darf also nur einzelne, konkrete Rechtshandlungen durchführen, die üblich für das Handelsgewerbe sind. Zudem kann die Handlungsvollmacht bei Zustimmung des Vollmachtgebers übertragen werden.

Vollmachten vor Missbrauch schützen

Um Missbrauch zu vermeiden, sollten nur absolut vertrauenswürdige Personen mit einer Vollmacht ausgestattet werden. Zudem sollten Vollmachtgeber die Vollmacht unbedingt widerruflich ausgestalten und direkt in dem Dokument regeln, zu welchem Zweck der Bevollmächtige seine Befugnisse nutzen darf. Ferner ist es ratsam festzuhalten, dass der Bevollmächtigte nur handeln darf, wenn er das unterzeichnete Original oder eine auf seinen Namen lautende notarielle Ausfertigung vorlegt.

Sind Vollmachten nur mit Notar gültig?

Dass nur notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmachten gültig wären, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Zwingend notwendig ist eine notarielle Vollmacht vor allem im Zusammenhang mit Grundstücksverträgen. Allerdings ist die Einbeziehung eines Notars sehr sinnvoll, vor allem, wenn beispielsweise aufgrund des Alters des Vollmachtgebers Zweifel an dessen geistiger Gesundheit bestehen. Wer zu einem Notar geht und seine Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterschrift sowie die Echtheit der Unterschrift bestätigen lässt, verringert das Risiko, dass die Vollmacht von einem Dritten nicht anerkannt wird. Auf Musterformulare aus dem Internet sollten Vollmachtgeber generell verzichten.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

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20.02.2023 – Wenn Erben ihr „gutes Recht“ beweisen müssen – Erbschein ermöglicht Bank- und Immobiliengeschäfte

Wenn Erben ihr „gutes Recht“ beweisen müssen

Erbschein ermöglicht Bank- und Immobiliengeschäfte

 Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Verstirbt ein naher Verwandter oder guter Freund, steht die Trauer im Vordergrund. Doch wie geht es mit dem Nachlass weiter? Ohne einen Nachweis können Erben weder über Immobilien noch Bankguthaben des Verstorbenen verfügen. Hat der Erblasser nicht mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag vorgesorgt, benötigen Hinterbliebene einen Erbschein, um ihre Ansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, Banken oder Versicherungen, geltend zu machen.

Erbschein als Legitimationsnachweis

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis und gibt Auskunft über den Erblasser, seine Erben und deren jeweiligen Erbanteil. Er belegt, dass die im Erbschein Aufgeführten rechtmäßig auf das Vermögen des Verstorbenen zugreifen dürfen. Dies gilt auch für den digitalen Nachlass wie E-Mail- und Onlinebankkonten sowie für die Umschreibung von Grundstücken im Grundbuch.

Warum ein Nachweis überhaupt erforderlich ist

Prinzipiell gilt, dass Hinterbliebene Erben und Rechtsnachfolger eines Verstorbenen werden, wenn Sie dessen gesetzliche Erben, beispielsweise Ehepartner oder Kinder, oder aber in dessen letztwilliger Verfügung als Erben benannt sind. Dritte sowie etwaige weitere Erben können jedoch oftmals nicht wissen, ob ein wirksames Testament existiert oder ob die gesetzliche Erbfolge eingetreten und wer infolgedessen Erbe ist. Hier schafft der Erbschein Klarheit.

Erbschein ohne Mehrkosten beim Notar beantragen

Ein Erbschein wird nur auf Antrag beim Nachlassgericht erteilt.

Der Antrag kann entweder beim Gericht oder einem Notar gestellt werden. Die anfallenden Gebühren sind in beiden Fällen gleich und richten sich nach dem Nachlasswert abzüglich etwaiger Schulden des Erblassers. Ein Notar beantwortet den Erben zusätzlich alle offenen Fragen, prüft die Vollständigkeit der erforderlichen Personenstandsurkunden, leitet den Antrag an das Gericht weiter und unterstützt bei der Beantwortung von Rückfragen des Gerichts.

Auch Miterben können einen Erbschein beantragen

Auch wenn eine Erbengemeinschaft besteht, kann er von nur einem Erben beantragt werden. Ein solcher gemeinschaftlicher Erbschein führt die jeweiligen Anteile jedes Miterben auf. Unter bestimmten Umständen ist auch ein quotenloser Erbschein möglich oder ein Teilerbschein, der nur den eigenen Anteil am Erbe benennt. Hatte ein Erblasser Vermögen in mehreren EU-Mitgliedstaaten, kann der Erbanspruch auch mit einem Europäischen Nachlasszeugnis nachgewiesen werden.

Letztwillige Verfügung beim Notar ist die beste Lösung

Ein Erbschein ermöglicht die Abwicklung zahlreicher Rechtsgeschäfte, ist jedoch kein letztgültiger Beleg eines rechtmäßigen Erbanspruchs und kann daher auch wieder eingezogen werden, wenn sich später eine andere Erbfolge herausstellt. Im Idealfall sorgen Erblasser daher frühzeitig mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag vor, um Erben und Vermächtnisnehmer klar zu regeln. Mit diesem Dokument einschließlich des vom Nachlassgericht nach dem Todesfall erstellten Eröffnungsprotokolls können Erben ihre Ansprüche umfänglich belegen. Ein bloßes handschriftliches Testament ist nicht ausreichend.

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16.01.2023 – Lebenslanges Wohnrecht ohne Mietkosten – Frühzeitige Nachlassregelung durch Schenkung

Lebenslanges Wohnungsrecht ohne Mietkosten

Frühzeitige Nachlassregelung durch Schenkung

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Übertragen Haus- oder Wohnungseigentümer eine selbst genutzte Immobilie bereits zu Lebzeiten an Familienangehörige, können sie sich ein Wohn- oder Wohnungsrecht vorbehalten. Die Überlasser dürfen fortan mietfrei dort wohnen. Dabei handelt es sich um ein persönliches Recht: Die Mitbenutzung durch einen anderen Lebenspartner muss ausdrücklich in der Bestellung gestattet sein. Ein weiterer Vorteil neben der frühzeitigen Regelung des Erbes ist die Ausnutzung des Schenkungssteuerfreibetrages.

Immobilie allein oder gemeinsam mit dem Eigentümer nutzen

Grundsätzlich ist zwischen Wohnungsrecht und Wohnrecht zu unterscheiden. Wer über ein Wohnungsrecht verfügt, darf ein Haus, eine Eigentumswohnung oder Teile davon unter Ausschluss des Grundstückseigentümers bewohnen. Beim Wohnrecht hingegen erfolgt die Nutzung gemeinsam mit dem Eigentümer. Für welche Räumlichkeiten diese Berechtigung gilt, ist individuell und konkret festzulegen. Hierzu können auch eine Gartennutzung oder die Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen gehören. Das Wohnungsrecht kann weder vererbt noch übertragen werden und endet spätestens mit dem Tod des Wohnungsberechtigten. Er darf das Objekt auch nicht vermieten.

Übernahme von Reparaturen und Verbrauchskosten

Wohnungsberechtigte sind für die Erhaltung und gewöhnliche Unterhaltung der überlassenen Räumlichkeiten verantwortlich. Dies umfasst Reparaturen, Ausbesserungen sowie laufende Verbrauchskosten, zum Beispiel für Strom oder Wasser. Ausgaben für Erneuerungen sowie außergewöhnliche Ausbesserungen muss der Eigentümer übernehmen. Dieser trägt auch alle öffentlichen und privaten Lasten wie Grundsteuer, Anliegerbeiträge oder Gebäudeversicherung. Eine abweichende individuelle Aufteilung der Beträge kann vertraglich bei Erteilung des Wohnungsrechts vereinbart werden.

Eintragung im Grundbuch

Ein Wohnungs- oder Wohnrecht entsteht durch die Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Berechtigtem sowie mittels Eintragung im Grundbuch. Die Unterschrift der Eintragungsbewilligung muss notariell beglaubigt sein. Die Eintragung im Grundbuch schützt Berechtigte davor, beim Verkauf der Immobilie ihre Nutzungsmöglichkeit zu verlieren. Käufer können das Objekt nur einschließlich des Wohnungs- oder Wohnrechts erwerben und sind an diese Vereinbarung gebunden. Die Berechtigung kann lebenslang, aber auch zeitlich befristet eingeräumt werden. Zudem ist die Aufnahme von Bedingungen möglich, beispielsweise eine Beendigung des Rechts für die Partnerin im Falle der Ehescheidung. Ein Wohnungsrecht kann nur an Räumlichkeiten erteilt werden. Die Belastung von lediglich ideellen Miteigentumsanteilen, sei es an Wohnungen oder Grundstücken, die also mehreren Eigentümern gehören, ist nicht möglich.

Überlasser können Schenkungssteuerfreibetrag nutzen

Die lebzeitige Übertragung einer Immobilie ermöglicht, den Schenkungssteuerfreibetrag auszunutzen. Dieser beträgt, wie auch der Erbschaftssteuerfreibetrag, 500.000 Euro für Ehepartner und 400.000 Euro für jedes eigene Kind. Der Wert des Wohnungsrechts wird von dem Wert der übertragenen Immobilie abgezogen. Die steuerliche Bedeutung ist stets im Einzelfall zu prüfen. Nach zehn Jahren kann der genannte Freibetrag erneut für eine Schenkung in Anspruch genommen werden. Soll das Wohnungsrecht allerdings durch Verzicht und Löschung im Grundbuch vorzeitig beendet werden, kann dies als Schenkung zugunsten des Grundstückseigentümers gelten und bei Überschreiten des Freibetrags Schenkungssteuer auslösen.

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28.11.2022 – Wie Geschäftsführer für den Notfall vorsorgen können – Mit Unternehmervollmacht Handlungsfähigkeit sicherstellen

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Ist ein Unternehmer durch einen schweren Unfall oder plötzliche Krankheit nicht mehr geschäftsfähig, kann er nicht ohne Weiteres vom Ehepartner vertreten werden. Wurde nicht rechtzeitig ein Vertreter benannt und mit einer Unternehmervollmacht ausgestattet, steht die Firma führungslos dar, was im schlimmsten Fall den Ruin bedeutet. Zudem können in die Vollmacht entsprechende Weisungen aufgenommen werden, die sicherstellen, dass die Geschäfte im eigenen Sinne fortgeführt werden. Aufgrund der weitreichenden Befugnisse sollte absolutes Vertrauen zwischen dem Unternehmer und dem Bevollmächtigten bestehen. Empfehlenswert ist auch das Vorbereiten eines Notfallkoffers, durch den berechtigte Vertreter auf einen Blick alle wichtigen Pläne, Kopien bedeutender Dokumente sowie Hinweise zum Aufbewahrungsort der Originale erhalten.

 

Geschäfte über den Tod hinaus regeln

Unternehmer sollten frühzeitig in einem Vertretungsplan festlegen, wer sie im Notfall vertritt und welche Aufgaben zu übernehmen sind. Um sicherzustellen, dass der Vertreter alle notwendigen Befugnisse hat, ist eine als Unternehmervollmacht ausgestaltete Generalvollmacht empfehlenswert, die auch im Todesfall gültig bleibt. Wichtig ist, dass die Vollmacht den Unternehmer als Vollmachtgeber sowie den Bevollmächtigten und dessen Befugnisse eindeutig benennt. Ist der Unternehmer auch als Geschäftsführer einer GmbH tätig, ist darauf zu achten, dass ein Geschäftsführer keine Generalvollmacht erteilen kann, weil seine Verantwortung für die Gesellschaft nicht übertragbar ist. Hier ist die Vollmacht als Generalhandlungsvollmacht auszugestalten. Die Unternehmervollmacht muss schriftlich erteilt und sollte idealerweise notariell beurkundet werden. Andernfalls kann der Vertreter beispielsweise keine Verfügungen über Grundbesitz oder GmbH-Anteile treffen. Eine gesonderte Bankvollmacht ist ebenfalls ratsam. Eine Generalvollmacht ist kein Ersatz für ein Testament. Sie kann jedoch helfen, die Lücke zwischen Tod und Erteilung des Erbnachweises zu schließen, mit dem die Erben im Rechtsverkehr ihre legitime Nachfolge belegen können. Der Bevollmächtigte ist gegenüber den Erben rechenschaftspflichtig.

 

Vollmacht setzt absolutes Vertrauen voraus

Eine Unternehmervollmacht verleiht weitreichende Befugnisse, die auch missbraucht werden könnten. Der Bevollmächtigte ist gegenüber Dritten umfassend zur Vertretung berechtigt. So wäre es ihm zum Beispiel möglich, ein im Eigentum des Vollmachtgebers stehendes Grundstück auf sich selbst zu übertragen. Eine Vollmacht sollte daher nur bei absolutem Vertrauen erteilt werden. Wissenswert ist, dass sich Bevollmächtigte bei der Fortführung der Geschäfte an die Weisungen des Vollmachtgebers halten beziehungsweise nach dessen mutmaßlichem Willen handeln müssen. Eine Unternehmervollmacht kann jederzeit widerrufen werden, sofern der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. Der Widerruf erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten und die Rückgabe oder Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde. Sind mehrere Ausfertigungen der Vollmacht im Umlauf, müssen alle Exemplare zurückgefordert werden.

 

Notfallkoffer sollte alle wichtigen Unterlagen enthalten

Um im Ernstfall für eine rasche Fortführung des Unternehmens zu sorgen, müssen die benannten Vertreter ohne lange Suche auf Software, Lizenzen und Passwörter zugreifen können. Empfehlenswert ist daher, einen Notfallkoffer vorzubereiten. In diesem sollten beispielsweise wichtige Dokumente zu Unternehmensverträgen, Kunden- und Dienstleisterkontakten, Produktionsgeheimnissen, Auftragsbeständen sowie Kalkulationsdaten hinterlegt sein. Auch Miet-, Gesellschafts- oder Kreditverträge können hier verwahrt werden. Des Weiteren ist es sinnvoll, Jahresabschlüsse und Grundbuchauszüge zu dokumentieren. Bevollmächtigte Personen sollten einen Überblick über Bankverbindungen, Versicherungen und Ansprechpartner bei Finanz- und Rechtsgeschäften haben. Wichtig ist, dass Unternehmer ihre Vertrauenspersonen über diese Vorsorgemaßnahme informieren und den Koffer so hinterlegen, dass die Inhalte bei Bedarf direkt genutzt werden können. Außerdem sollte der Notfallkoffer regelmäßig kontrolliert und gegebenenfalls aktualisiert werden.

 

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02.11.2022 – Den „digitalen Nachlass“ regeln – Auch Social-Media-Konten gehören zum Erbe

Den „digitalen Nachlass“ regeln

Auch Social-Media-Konten gehören zum Erbe

 Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Egal, ob in den sozialen Medien, bei Streamingdiensten, in Form von E-Mail-Accounts, Blogs und Vlogs, Kundenkonten bei Shopping-Seiten oder durch die zunehmend digitale Verwaltung unseres Lebens – wir alle hinterlassen Spuren im World Wide Web. Viele dieser Inhalte wie beispielsweise Fotos können tief in unsere Privatsphäre eingreifen. Doch was passiert im Falle unseres Ablebens? Dass es auch das digitale Erbe rechtzeitig zu regeln gilt, wird noch allzu selten bedacht.

Mehrheit der Deutschen hat noch nicht vorgesorgt

Zwar kümmern sich inzwischen vier von zehn Deutschen um ihr digitales Erbe, wie eine Erhebung des Branchenverbands bitkom im Dezember 2021 ergab – ein Jahr zuvor waren es erst drei von zehn –, doch die Zahlen belegen auch deutlich, dass sich die Mehrheit der Befragten mit diesem Thema noch nicht beschäftigt hat. Dabei ist unser digitales Erbe ähnlich wichtig wie unser materieller Nachlass und unterliegt ebenso gesetzlichen Regelungen.

Digitaler Nachlass Teil der Erbmasse

Je nach Geschäftsbedingungen erlischt ein Vertrag mit dem Tod des Vertragsnehmers nicht automatisch, sondern fließt in den Nachlass mit ein. Auch E-Mails und weitere digitale Erzeugnisse gehören ähnlich wie Briefe und andere analoge Dokumente zur Erbmasse. Wer sichergehen möchte, dass Informationen nach dem eigenen Tod in die richtigen Hände gelangen, muss zu Lebzeiten aktiv werden und einiges regeln.

Liste aller Accounts und Passwörter erstellen

Um später das digitale Erbe antreten zu können, benötigen die berechtigten Hinterbliebenen die Zugangsdaten. Ein erster Schritt ist daher die Erstellung einer Liste mit allen bestehenden digitalen Konten und Passwörtern. Diese sollte regelmäßig aktualisiert und an einem besonders sicheren Ort hinterlegt werden, um Datenklau zu verhindern.

Daten beim Notar besonders sicher

Besonders sicher sind Daten beim Notar. Dieser hilft auch, den digitalen Nachlass in einem Testament zu regeln, in dem erklärt wird, wer den eigenen Willen stellvertretend durchsetzen soll, falls man es selbst eines Tages nicht mehr kann. Wird die Nachlassregelung durch eine Vollmacht ergänzt, sollte diese stets den Passus enthalten, dass sie über den Tod hinaus gilt.

Umgang mit dem digitalen Erbe

Zudem gilt es festzulegen, wie mit dem digitalen Nachlass zu verfahren ist. Was soll mit Social-Media-Accounts passieren? Sollen sie gelöscht werden oder – falls möglich – die „in memoriam“-Funktion, ein digitaler Gedenkzustand, genutzt werden? Welche Dokumente dürfen Erben lesen, sollen bestimmte Schriftstücke nach dem Ableben zerstört oder vielleicht unter mehreren Erben aufgeteilt werden?

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19.09.2022 – Bei vorzeitigem Erbe Nießbrauch vereinbaren – Nießbraucher können Immobilien nutzen oder vermieten

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wollen Immobilienbesitzer ihr Haus oder ihre Wohnung den eigenen Kindern übertragen, um frühzeitig das Erbe zu regeln, müssen sie nicht zwingend ausziehen. Behalten sich die ehemaligen Eigentümer bei einer Schenkung das Recht zum Nießbrauch vor, können sie selbst dort wohnen bleiben oder das Objekt zur Altersvorsorge vermieten. Nießbraucher müssen den zur Nutzung anvertrauten Gegenstand in seinem Zustand erhalten und gewöhnliche Unterhaltskosten übernehmen. Die individuelle Ausgestaltung wie die Verteilung der Rechte und Pflichten sowie die Dauer des Nießbrauchs wird in einem notariellen Nießbrauchvertrag festgehalten.

 

Eigene sowie wirtschaftliche Nutzung erlaubt

Nießbrauch ist ein umfassendes dingliches Nutzungsrecht, das sich beispielsweise auf Grundstücke, Immobilien oder bewegliche Sachen wie Autos bezieht. Auch Vermögen, Erbschaften oder Unternehmen sind nießbrauchsfähig. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass jeder Gegenstand einzeln benannt werden muss. Nießbraucher können diese Sachen sowohl selbst gebrauchen als auch wirtschaftlich nutzen, zum Beispiel durch Vermietung. Bestimmte Nutzungsarten können im Vorfeld vertraglich ausgeschlossen werden. Notare unterscheiden zahlreiche Arten des Nießbrauchs. So bezieht sich der Bruchteilsnießbrauch nur auf Teile eines Grundstückes oder einer Immobilie. Der Vermächtnisnießbrauch hingegen erlaubt, die eigenen Erben im Testament zu verpflichten, einer dritten Person den Nießbrauch eines bestimmten Gegenstandes einzuräumen.

 

Nießbrauchrecht nicht verkäuflich oder vererbbar

Beim Nießbrauch entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher. Der Nießbraucher darf den Gegenstand besitzen, also über ihn verfügen, aber nicht wesentlich verändern. Er darf zum Beispiel kein Haus auf einem überlassenen Grundstück errichten. Aufgrund der sogenannten Höchstpersönlichkeit kann das Nießbrauchrecht weder übertragen, beispielsweise durch Verkauf, noch vererbt werden. Die Ausübung der Nutzung kann jedoch einem Dritten überlassen werden. Wurde vertraglich keine andere Regelung getroffen, gilt das Nießbrauchrecht bis zum Tod des Nießbrauchers und erlischt auch nicht, wenn dieser aus der Immobilie ins Pflegeheim zieht. Verstirbt der Eigentümer des Gegenstandes, bleibt das Nießbrauchrecht weiterhin bestehen und muss auch von den Erben eingeräumt werden.

 

Nießbraucher übernehmen laufende und kleinere Kosten

Nießbrauchsberechtigte sind verpflichtet, den übertragenen Gegenstand in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und gewöhnliche Unterhaltskosten zu übernehmen. Im Falle einer Immobilie können dies Anstricharbeiten oder Verschleißreparaturen sein. Außergewöhnliche Arbeiten wie der Austausch einer Heizungsanlage sind vom Eigentümer zu tragen, nachdem der Nießbraucher über den Reparaturbedarf informiert hat. Des Weiteren hat der Nießbraucher den Gegenstand zu versichern und regelmäßige öffentliche Abgaben wie die Grundsteuer zu bezahlen. Für Anlieger- und Erschließungsbeiträge kommt wiederum der Eigentümer auf. Oftmals ist es empfehlenswert, diese gesetzliche Verteilung der Pflichten individuell mithilfe eines Notars zu anzupassen.

 

Nießbrauchvertrag als Grundlage

Wer einer anderen Person ein Nießbrauchrecht überträgt, muss selbst Eigentümer oder verfügungsberechtigt sein. Die Übertragung wird in einem Nießbrauchvertrag festgehalten, den ein Notar beurkundet. Der Vertrag führt auf, worauf sich das Nutzungsrecht bezieht, ob für die Nutzung ein Entgelt fällig wird, ob der Nießbrauch zeitlich begrenzt ist und wie die Rechte sowie Pflichten zwischen Eigentümer und Nießbraucher verteilt sind. Bei beweglichen Sachen ist das Nießbrauchrecht erst entstanden, wenn der Nießbraucher den Gegenstand erhalten hat. Bei Grundstücken muss der Nießbrauch ins Grundbuch eingetragen werden. Für das Nießbrauchrecht besteht gegenüber dem Eigentümer sowie Dritten absoluter Schutz, es kann also ohne Zustimmung des Nießbrauchers nur in besonderen Ausnahmefällen entzogen werden. Die weitreichende steuerliche Bedeutung des Nießbrauchs muss im Einzelfall betrachtet werden. Das Nießbrauchrecht ist nicht geeignet, um einen Pflichtteilsberechtigten vom Erbe auszuschließen, indem der Gegenstand zuvor oder im Testament übertragen wird.

 

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17.08.2022 – Online-Gründung einer GmbH – Digitalisierung notarieller Verfahren

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Seit dem 1. August 2022 können Bargründungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmergesellschaften sowie Anmeldungen zum Handelsregister vollständig digital durchgeführt werden. Ermöglicht wird dies durch das im Bundestag beschlossene Gesetz zur Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG). Das physische Erscheinen vor einem Notar wird fortan bei der Gründung einer GmbH nicht mehr nötig sein, auch wenn weiterhin ein Notar die Gründung begleiten und beim Handelsregister anmelden muss. Das Online-Verfahren ermöglicht eine beschleunigte, bequeme und unkomplizierte Gründung einer GmbH. So können beispielsweise Unternehmensgründer, die verstreut in Deutschland oder im Ausland leben, auf Reisen zu einem Notar verzichten. Dennoch bleibt es bei der bewährten Beratung und Expertise von Notaren.

 

Einbindung eines Notars weiterhin nötig

Bisher mussten die zukünftigen Gesellschafter einer GmbH persönlich vor einem Notar erscheinen, um die Gründungserklärungen und die Satzung der GmbH beurkunden zu lassen. Sodann bereitete der Notar die Anmeldung der neuen Gesellschaft beim Handelsregister vor. An diesem Verfahren wird grundsätzlich festgehalten. Zugleich öffnet sich das Notariat der Digitalisierung. Dadurch können auch Gründer aus dem Ausland unkompliziert eine GmbH in Deutschland an den Start bringen. Das von der Bundesnotarkammer entwickelte Online-Verfahren besteht aus einer sicheren digitalen Identifizierung der Beteiligten, einer Videokonferenz mit einem Notar und elektronischen Unterschriften der Gründer unter einer elektronischen notariellen Urkunde.

 

Genauer Ablauf des Online-Verfahrens zur Gründung einer GmbH

Nach der Terminvereinbarung mit dem Notariat – dies geschieht online auf einer von der Bundesnotarkammer bereit gestellten Online-Plattform und einer Notar-App auf dem Smartphone der Gründer – bereitet der Notar die notwendigen Urkunden vor. Die Beurkundung erfolgt dann in einer Videokonferenz in dem Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer. Dabei identifizieren sich der oder die Gründer zunächst mit einer kostenfreien App, die das Smartphone nutzt, um ein elektronisches Ausweisdokument der Beteiligten einschließlich des digital in dem Personalausweis oder dem Reisepass hinterlegten Lichtbildes auszulesen. Sodann bespricht der Notar die Gründung mit den Beteiligten in einer Videokonferenz, verliest den Vertrag und klärt über die Risiken und Pflichten auf. Wenn alle Fragen beantwortet sind, stimmen die Beteiligten dem Vertrag zu und unterzeichnen ihn ebenso wie der Notar in der Videokonferenz mit einer digitalen Unterschrift. Die digitale Unterschrift wird auch mit Unterstützung der App der Bundesnotarkammer geleistet. Das gesamte Verfahren ist eingebettet in die hochsichere Gründungsplattform der Bundesnotarkammer (https://www.online-verfahren.notar.de/).

 

Bestimmte technische Voraussetzungen für eine Online-Gründung

Erforderlich für die Teilnahme an einem Online-Verfahren zur Gründung einer GmbH ist der Besitz eines deutschen Personalausweises mit eID-Funktion, eines elektronischen Aufenthaltstitels mit freigeschalteter Online-Funktion oder einer anderen europäischen eID mit Sicherheitsniveau „hoch“. Ebenso erforderlich sind ein NFC-fähiger amtlicher Ausweis, dessen Lichtbild ausgelesen werden kann, ein Smartphone zum Auslesen des Lichtbildes sowie ein Computer mit Mikrofon, Kamera und stabiler Internetverbindung.

 

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11.07.2022 – Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern – Blick in die Teilungserklärung schützt vor Überraschungen

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt neben der einzelnen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auch das Grundstück – und zwar zusammen mit der übrigen Wohnungseigentümergemeinschaft. Interessenten sollten vor dem Kauf die Teilungserklärung einsehen, um sich über die Flächen, die nur ihnen gehören, das Gemeinschaftseigentum sowie Sondernutzungsrechte zu informieren. Soll ein Kfz-Stellplatz mitgekauft werden, muss dieser im Wohnungsgrundbuch beziehungsweise in der Teilungserklärung ausdrücklich vermerkt sein oder über eine eigene Grundbuchbezeichnung (Teileigentumsgrundbuch) im Kaufvertrag explizit genannt werden. Zudem benötigen die neuen Besitzer für einige Umbaumaßnahmen oder eine gewerbliche Nutzung die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Hinzu kommen monatliche Kosten für die Verwaltung und Instandhaltung der gesamten Immobilie.

 

Vor dem Kauf Teilungserklärung prüfen

Käufer sollten unbedingt vorab die Teilungserklärung sowie den Aufteilungsplan mit dem Grundriss der Wohnung und der Abgeschlossenheitsbescheinigung einsehen. Zur Teilungserklärung gehören unter anderem Angaben zum Sondereigentum, das nur dem jeweiligen Besitzer gehört, und zum Gemeinschaftseigentum. Die ebenfalls enthaltene Gemeinschaftsordnung informiert über die Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer. Manchmal sind einer Wohnung Sondernutzungsrechte beispielsweise für den Garten zugeordnet. Dies ist nicht immer dem Grundbuch zu entnehmen und kann dann in der Teilungserklärung nachgelesen werden. Sie belegt zudem, dass das Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wurde und ist damit die Voraussetzung für das Wohnungseigentum.

 

Kfz-Stellplatz wird nicht automatisch mitverkauft

Jeder Wohnung und allen Stellplätzen, sofern vorhanden, ist in der Teilungserklärung eine Nummer zugeordnet. Die Wohnung, der Keller und der Stellplatz, die man besichtigt hat, müssen hier mit derselben Nummer verzeichnet sein, die auch im Grundbuch steht. Andernfalls handelt es sich um eine andere Wohnung. Besonders wichtig ist zu prüfen, ob ein Stellplatz oder eine Garage eine eigene Grundbuchbezeichnung hat. Oftmals vermuten neue Eigentümer, diese Abstellmöglichkeiten würden automatisch mitverkauft. Es kann aber sein, dass hierfür Teileigentum gebildet wurde und eine eigene Grundbuchbezeichnung vorliegt. Wird die Grundbuchbezeichnung im Kaufvertrag nicht explizit genannt, verbleiben der Stellplatz oder die Garage im Eigentum des Verkäufers.

 

Eigentümer sind an Gemeinschaftsregeln gebunden

Wer eine Eigentumswohnung kauft, wird gleichzeitig Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und ist automatisch an deren Regeln gebunden. Diese Rechte und Pflichten befinden sich in der Gemeinschaftsordnung und ergänzen die gesetzlichen Regelungen. Unter anderem geht es darum, wie das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung, die Durchführung von Sanierungs- und Umbaumaßnahmen oder die Kostenverteilung geregelt sind. Auch eine Nutzungsänderung, zum Beispiel wenn die Wohnung für ein Gewerbe genutzt werden soll, bedarf gegebenenfalls der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.

 

Kostenfallen vermeiden

Da Wohnungsbesitzer auch einen Anteil am Gemeinschaftseigentum erwerben, müssen jeden Monat Hausgeld und Instandhaltungsrücklagen gezahlt werden. Käufer sollten prüfen lassen, ob alle bisherigen Hausgelder bezahlt sind, wie hoch die Rücklage ist und welcher Anteil auf ihre Wunschwohnung entfällt. Der Verkäufer sollte mitteilen, ob die Eigentümergemeinschaft Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen plant, die zu einer Sonderumlage führen. In manchen Fällen ist im Grundbuch vermerkt, dass der Verkauf der Eigentumswohnung die Zustimmung des Verwalters erfordert. Diese Zustimmung muss in aller Regel erteilt werden und wird vom Notar eingeholt.

 

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09.05.2022 – Streit ums Erbe vermeiden

Streit ums Erbe vermeiden

Erbengemeinschaft im Testament regeln

 Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Erblasser wollen oft nur das Beste für die Hinterbliebenen. Dazu gehört auch die gerechte Aufteilung des Nachlasses. Werden im Testament allerdings mehrere Erben benannt, ohne eine klare Aufteilung der vererbten Gegenstände festzulegen, müssen die Erben dies untereinander regeln. Solange kann kein Erbe direkt auf „seinen“ Anteil zugreifen und im ungünstigsten Fall kommt es sogar zum Streit. Auch wenn überhaupt keine letztwillige Verfügung vorliegt, entsteht vom Gesetz her eine solche Erbengemeinschaft, sofern es mehrere Pflichterben gibt. Abhilfe schafft die Gestaltung eines Testamentes durch einen Notar.

Was sind Erbengemeinschaften?

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Erben den Nachlass gemeinsam erhalten. Alle Erben besitzen hierbei dieselben Rechte und Pflichten. Erhebt einer der Erben zum Beispiel Anspruch auf den Familienschmuck oder eine bestimmte Antiquität, so darf er nicht allein und direkt darauf zugreifen. Es muss gemeinschaftlich entschieden werden, ob dieses Erbstück in seinen Besitz übergehen darf. Auch Grundstücke können im Falle einer Erbengemeinschaft nur unter Mitwirkung aller Miterben verkauft werden. Aufgelöst wird die Erbengemeinschaft mit der sogenannten Erbauseinandersetzung, also wenn sich die Erben geeinigt haben, wie das Erbe aufgeteilt werden soll.

Notarielles Testament kann Streit vermeiden

Vor allem wenn es um die Vererbung größerer Vermögenswerte geht oder mehrere Personen erben sollen, sind Notare die erste Anlaufstelle für die Testamentsgestaltung. Um zukünftigen Streit zu vermeiden, bieten sich Teilungsanordnungen in der letztwilligen Verfügung an. Eine solche Anordnung regelt die Erbauseinandersetzung, sodass zum Beispiel angeordnet werden kann, welcher Erbe welchen Gegenstand aus dem Nachlass erhalten soll. Der Erblasser kann aber auch anordnen, dass der gesamte Nachlass versteigert wird und die Erben entsprechend der Erbquote am Erlös beteiligt werden.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de.

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11.04.2022 – Vorsorge in der Patchworkfamilie – Welche Rechte haben Stiefeltern, wenn der Partner stirbt?

Westfälische Notarkammer. Im Jahr 2020 lebte bereits über eine Million unverheiratete Paare mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Oftmals handelt es sich um Patchworkfamilien, bei denen der Nachwuchs aus vorherigen Beziehungen stammt. Wenn der biologische Elternteil verstirbt, droht die neu entstandene Familie zu zerbrechen, da viele gesetzliche Regelungen nicht an der Situation der verbliebenen Lebenspartner und ihrer Stiefkinder ausgerichtet sind. Ein mögliches Umgangsrecht sowie Verfügungen im Testament sind unzureichende Notlösungen. Sicherheit kann nur eine Stiefkindadoption bringen.

 

Sorgerecht durch Stiefkindadoption

Typische Fragen im Todesfall des rechtlichen Elternteils sind, ob das Kind in seinem bisherigen Umfeld, beim Stiefelternteil, bleiben kann. Darf der verbliebende Lebenspartner Sorgerechtsentscheidungen beispielsweise zum Schulwechsel oder zu Arztbesuchen treffen? Seit Anfang 2020 können nichteheliche Lebensgefährten die Kinder ihrer Partner adoptieren. Mit der Adoption ist das Stiefkind einem gemeinsamen Kind rechtlich gleichgestellt und der annehmende Elternteil erhält ein eigenes Sorge- und Umgangsrecht. Das heißt, der Adoptivelternteil kann auch im Todesfall des biologischen Elternteils alle Angelegenheiten des Kindes regeln. Zu beachten ist, dass Stiefeltern nach einer Adoption auch unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind sind, selbst falls es zur Trennung des Paares kommt.

 

Voraussetzungen der Adoption

Grundsätzlich müssen die unverheirateten Lebenspartner vor der Adoption mit dem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben. Das heißt, der Stiefelternteil muss starken Anteil am Leben des Kindes haben und Verantwortung übernehmen. Neben dem Lebenspartner und dessen leiblichen Kind muss auch der andere biologische Elternteil zustimmen, der durch den adoptionswilligen Stiefelternteil ersetzt wird. Das Verwandtschaftsverhältnis erlischt durch die Adoption. Kommt es darüber zum Streit, erfolgt die Klärung vor Gericht.

 

Ohne Sorgerecht bleibt bestenfalls Umgang

Ohne eine Adoption hat die Beziehung des Stiefelternteils zu dem Kind keine rechtliche Grundlage. Sie beruht nur auf der Lebenspartnerschaft mit dem biologischen Elternteil. Im Todesfall entfällt diese Grundlage und die Beziehung zwischen Stiefelternteil und Kind ist nicht geschützt, selbst wenn sie emotional weiterbesteht. Ein verbliebender Stiefelternteil kann umgangsberechtigt sein, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Der Erwachsene muss eine enge Bezugsperson des Kindes sein. Willigt der ebenfalls noch lebende sorgeberechtigte Elternteil, also der Ex-Partner des verstorbenen Elternteils, nicht ein, bleibt erneut nur der Gang zum Gericht.

 

Lebenspartner im Testament benennen

Als weitere Möglichkeit, die jedoch keine Adoption ersetzt, kann der Stiefelternteil als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, um den Nachlass für das Stiefkind zu verwalten. Der längstlebende rechtliche Elternteil kann von der Vermögenssorge ausgeschlossen werden, darf also nicht über das Erbe des Kindes verfügen. Gibt es keine weiteren sorgeberechtigen Elternteile, ist es empfehlenswert, eine umfassende Sorgerechtserklärung in das notarielle Testament aufzunehmen. Damit kann der Erblasser seinen Lebenspartner als Sorgeberechtigten einsetzen.

 

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14.03.2022 – Muss die Patientenverfügung für Corona angepasst werden? Künstliche Beatmung konkret benennen

Muss die Patientenverfügung für Corona angepasst werden?

Künstliche Beatmung konkret benennen

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Durch die Coronapandemie gewinnt das Thema Patientenverfügung an zusätzlicher Bedeutung. Denn mit der Verbreitung des Virus steigt das Risiko, selbst in eine Situation zu geraten, in der der eigene Wille nicht mehr direkt geäußert werden kann. Grundsätzlich erfasst eine Patientenverfügung sogar bisher unbekannte Krankheiten: Lässt ihr Inhalt bestimmte Eingriffe für vergleichbare Fälle zu, kann dies auch ohne konkreten Bezug auf Corona angewendet werden. Wer jedoch explizit Maßnahmen wie eine künstliche Beatmung für den Fall einer schweren Coronaerkrankung festlegen will, sollte seine Patientenverfügung von einem Notar prüfen lassen. Generell gilt, dass eine Patientenverfügung zwar zeitlich unbegrenzt gültig ist, ihr Inhalt jedoch regelmäßig an etwaige geänderte Lebensumstände angepasst werden sollte.

Eigenen Willen konkret formulieren

Welche Behandlung wünsche ich für mich selbst? Welche Behandlungsarten lehne ich ab? Wie stehe ich zu lebensverlängernden Maßnahmen? All diese Fragen gilt es, in der Patientenverfügung zu beantworten. Dabei ist zu beachten, dass die Angaben laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so konkret wie möglich sein müssen. Musterformulare aus dem Internet sind zwar beliebt, werden dieser Aufgabe in der Regel aber nicht gerecht, da sie die Möglichkeit zur Differenzierung kaum oder gar nicht vorsehen. So ist beispielsweise die Formulierung, keine lebensverlängernden Maßnahmen zu wünschen, juristisch nicht ausreichend.

Thema „Künstliche Beatmung“

Dies gilt aktuell besonders für die Frage der künstlichen Beatmung, die bei schweren Verläufen des Coronavirus angewendet wird. Oft werden Betroffene für die Behandlung sediert, sodass sie nicht mehr bei Bewusstsein sind. Aus Sorge vor möglichen Folgen der künstlichen Beatmung wird an Notare häufig die Frage herangetragen, ob die bisher verwandten Patientenverfügungen für Coronaerkrankungen angepasst, ergänzt oder erweitert werden müssten. Sofern überhaupt etwas zur künstlichen Beatmung in der Patientenverfügung steht, kann prinzipiell davon ausgegangen werden, dass die Anordnungen erst greifen, wenn der Patient so schwer betroffen ist, dass er in ein Koma fällt oder eine Genesung nicht mehr zu erwarten ist.

Regelungen gelten auch für unbekannte Krankheiten

Grundsätzlich ist eine Patientenverfügung nur für schwere Erkrankungen gedacht und erfasst auch Leiden, die noch nicht bekannt sind. In diesem Falle erfolgt eine Auslegung, also Prüfung, welche Behandlung im Sinne des Verfassers gewesen wäre, hätte er die Krankheit gekannt. Klare Anweisungen zu einer bestimmten, noch unbekannten Krankheit sind somit nicht notwendig. Anders kann es sein, wenn die Krankheit bereits bekannt ist und sich die weiteren medizinischen Behandlungsoptionen einigermaßen verlässlich einschätzen lassen, zum Beispiel bei einem Gehirntumor. Dann ist es hilfreich, die auf diese Krankheit zutreffenden, nicht gewünschten Maßnahmen, zusätzlich zu benennen. Besteht dennoch der Wunsch, die Krankheit Corona und ihre Unterarten explizit zu erfassen, sollte eine vor der Pandemie errichtete Patientenverfügung überprüft und individuell angepasst werden.

Notarieller Rat empfehlenswert

Eine Patientenverfügung kann übrigens auch handschriftlich verfasst werden. Eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung ist gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben, empfiehlt sich jedoch, um gegenüber Ärzten die Authentizität und Verbindlichkeit der Verfügung zu unterstreichen. In jedem Fall ist eine notarielle Beurkundung anzuraten, da Notare die Verfügung nicht nur schriftlich festhalten, sondern auch über Tragweite und Bedeutung aufklären.

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07.02.2022 – Immobilienkauf nicht ohne Notar – Komplikationen beim Immobilienkauf vermeiden

Immobilienkauf nicht ohne Notar

Komplikationen beim Immobilienkauf vermeiden

 Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Entscheiden sich Interessenten für den Kauf einer Immobilie, gehört der Besuch beim Notar zum Verkaufsprozedere. Der Notar beurkundet nämlich den Verkauf beziehungsweise Kauf von Grundbesitz. Ohne seine Beteiligung wäre der Kaufvertrag ungültig. Außerdem gibt es verschiedene Umstände, wie zum Beispiel im Grundbuch eingetragene Belastungen, die zu Komplikationen im Verkaufsablauf führen können. Diesen beugt der Notar vor.

Der Notarauftrag

Meist durch den Käufer beauftragt, bespricht der Notar zunächst die Vorstellungen beider Parteien und berät sie über die Umsetzung. Nachdem sich beide Parteien einig geworden sind, prüft der Notar das Grundbuch auf mögliche unbekannte Belastungen, welche den Verkaufsablauf verzögern könnten. Die Übernahme eines Nießbrauchsrechtes durch den Käufer sollte zum Beispiel zwingend bereits im Vorfeld geklärt werden. Sollte sich der Käufer gegen eine Übernahme entscheiden, kann Löschung im Grundbuch nur erfolgen, wenn der Nießbrauchsberechtigte zustimmt. Anders stellt sich die Situation bei Wegerechten für Nachbarn oder den sogenannten Leitungsrechten für örtliche Versorger dar. Diese müssen in der Regel vom Käufer übernommen werden und können nicht aus dem Grundbuch gelöscht werden.

Die Beurkundung des Immobilienkaufs

Nach der Sichtung des Grundbuches erstellt der Notar einen Vertragsentwurf, welcher die Rechte und Pflichten beider Parteien ausgewogen abbildet und übersendet diesen zur Prüfung an den Immobilienkäufer und -verkäufer. Die Beurkundung des Kaufes erfolgt in der Regel bei Anwesenheit der Beteiligten. In Ausnahmefällen können sich diese jedoch vertreten lassen. Besprechen Sie dies mit dem beurkundenden Notar. Vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages wird dieser zunächst vom Notar verlesen. Außerdem informiert er ausführlich über den Ablauf des Kaufvertragsvollzuges und erteilt dementsprechende Hinweise. Dann wird der Vertrag von den Parteien und dem Notar unterschrieben. Zu den Inhalten des Vertrages kann der Notar jederzeit befragt werden.

Wie es nach der Unterzeichnung weitergeht

Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages leitet der Notar die notwendigen Schritte zur Abwicklung des Geschäfts ein. Dazu gehört unter anderem die sogenannte Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch. Somit ist das Grundbuch der Immobilie für den Käufer reserviert. Die weiteren erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen oder Löschungsunterlagen, werden vom Notar besorgt. Dabei ist zu beachten, dass im Falle von Ansprüchen der Bank gegen den Verkäufer, die Löschungsunterlagen für die eventuell noch im Grundbuch eingetragenen Grundschulden/Hypotheken nur ausgestellt werden, wenn die Verbindlichkeiten aus dem Verkaufspreis ausgeglichen werden können. Ist der Grundstückserwerb gesichert, stellt der Notar eine sogenannte Fälligkeitsmitteilung an den Käufer. Damit wird der Kaufpreis fällig und ist sofort oder zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt zu begleichen.

Erst nach der Bezahlung des Kaufpreises und der Grunderwerbssteuer beim Finanzamt kann der Käufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und der Eigentumswechsel vollzogen werden.

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22.11.2021 – Mit Vollmacht auch im Ernstfall gut vorbereitet – Eindeutige Regelungen vermeiden Missbrauch

Mit Vollmacht auch im Ernstfall gut vorbereitet

Eindeutige Regelungen vermeiden Missbrauch

 

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Immer wieder kommt es zu unvorhergesehenen Situationen, in denen dringend eine Vollmacht beispielsweise für Bankgeschäfte oder zur Umsetzung einer Patientenverfügung notwendig ist. Um sicherzustellen, dass zum Beispiel nach einem Unfall alle wichtigen Entscheidungen im eigenen Sinne getroffen werden, sollte frühzeitig eine notarielle Vollmacht errichtet werden. Die Wahl eines oder einer absolut vertrauenswürdigen Bevollmächtigten ist entscheidend, um Missbrauch zu vermeiden. Zudem sollte in die Vollmacht aufgenommen werden, zu welchem Zweck die bevollmächtigte Person ihre Befugnisse nutzen darf. Die Vollmacht sollte ferner unbedingt als widerrufliche Vollmacht ausgestaltet werden.

 

Vollmacht nur bei absolutem Vertrauen

Wer eine Vollmacht erteilt, sollte den Bevollmächtigten besonders sorgfältig auswählen. Besteht diesem gegenüber nicht vollstes Vertrauen, empfiehlt es sich, von vornherein auf eine Vollmacht zu verzichten. Damit der Rechtsverkehr nicht schon bei Vorlage einer Kopie oder einer beglaubigten Abschrift auf eine wirksame Vollmachtserteilung vertraut, sollte in die Vollmacht aufgenommen werden, dass von ihr nur Gebrauch gemacht werden kann, wenn das unterzeichnete Original oder eine notarielle Ausfertigung vorgelegt wird. Letztere ersetzt das Original der Vollmachtsurkunde im Rechtsverkehr. Bei einer sogenannten Generalvollmacht, die den Bevollmächtigten zur Vornahme aller Geschäfte ermächtigt, kann es sich anbieten, dass das Original beziehungsweise die notarielle Ausfertigung im Besitz des Vollmachtgebers bleibt, bis sie tatsächlich gebraucht wird. Hierbei muss sichergestellt sein, dass der Bevollmächtigte im Ernstfall diesen Verwahrungsort kennt. Ferner sollte in die notarielle Vollmachtsurkunde aufgenommen werden, dass der Bevollmächtigte nur mit einer auf seinen Namen lautenden Ausfertigung handeln darf.

 

Umfang der Vollmacht bestimmen

Grundsätzlich ist bei einer Vollmacht zwischen Außen- und Innenverhältnis zu unterschieden. Das Außenverhältnis legt die Befugnisse fest, die sich aus der Vollmacht ergeben, also was der Bevollmächtige konkret entscheiden oder unternehmen kann. Das Innenverhältnis beschreibt, wann und wozu der Bevollmächtigte auf Grundlage der Vollmacht handeln darf. Zum Beispiel kann der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten eine zeitlich begrenzte oder nur für ein spezielles Rechtsgeschäft bestimmte Vollmacht erteilen. Solche Beschränkungen können direkt in die Vollmachtsurkunde aufgenommen werden, sodass sie auch für Dritte ersichtlich und von ihnen zu beachten sind. Soll die Vollmacht hingegen möglichst kurz formuliert sein, ist eine schriftliche Niederlegung der Vereinbarungen im Innenverhältnis in einer gesonderten Urkunde empfehlenswert. So können Dritte einfach prüfen, ob sich der Bevollmächtigte an die Anordnungen des Vollmachtgebers hält. Auch für den Bevollmächtigten ist es einfacher nachzuweisen, dass er die vorgenommenen Geschäfte zu Recht führt.

 

Einschränkungen für den Bevollmächtigten

Generell gilt, dass der Bevollmächtige gut beraten ist, die Vollmacht ausschließlich im Sinne des Vollmachtgebers einzusetzen. Liegt der Bevollmächtigung – wie in der Regel – ein Auftragsverhältnis zugrunde, ist der Bevollmächtigte verpflichtet, Rechenschaft abzulegen über alles, was er hierbei unternommen hat. Handelt der Bevollmächtigte beispielsweise zu einem anderen Zweck als im Innenverhältnis festgelegt, macht er sich gegenüber dem Vollmachtgeber schadensersatzpflichtig. Das Handeln im Außenverhältnis, also die getätigten Rechtsgeschäfte mit Dritten, bleibt jedoch wirksam. Etwas anderes gilt, wenn der Bevollmächtigte die Vertretungsmacht gemeinsam mit seinem Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenen nutzt. Dann ist das Rechtsgeschäft unwirksam. Ebenso darf der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst abschließen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Vollmachtgeber diese Beschränkung ausdrücklich aufhebt, was insbesondere bei Vorsorgevollmachten oft der Fall ist. Eine weitere mögliche Sicherheitsmaßnahme ist eine Doppelvollmacht, bei der sich die Bevollmächtigten gegenseitig kontrollieren oder die Vollmacht sogar nur gemeinsam nutzen können. Hierbei sollte ausgeschlossen werden, dass die Bevollmächtigten einander die Vollmacht entziehen können.

 

Vollmacht auf Widerruf

Um Missbrauch zu vermeiden, sollten Vollmachtgeber die Vollmacht so ausgestalten, dass sie jederzeit widerrufen werden kann. Im Falle eines Widerrufs muss der Vollmachtgeber das Originaldokument wieder an sich bringen, da sich der Rechtsverkehr ohne weitere Prüfung darauf verlassen darf, dass derjenige, der die auf ihn lautende Vollmacht vorlegt, auch weiterhin bevollmächtigt ist. Bei notariellen Ausfertigungen von Vollmachten muss der Notar über den Widerruf informiert werden, damit er keine weiteren Ausfertigungen erteilt.

 

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15.06.2021 – Adoption von Minderjährigen und Erwachsenen

Adoption von Minderjährigen und Erwachsenen
Voraussetzungen hängen vom Alter des Adoptivkindes ab

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wenn Kinder viele Jahre in ihrer Patchwork- oder Pflegefamilie leben, wächst oft der Wunsch nach einer Adoption – vor allem, wenn wenig oder gar kein Kontakt zu den leiblichen Eltern besteht. Je nachdem, ob ein minderjähriges Kind oder ein Volljähriger adoptiert werden soll, gelten andere Voraussetzungen. So ist bei der Adoption Minderjähriger die Zustimmung der leiblichen Eltern erforderlich und es erlischt das bisherige Verwandtschaftsverhältnis.

Adoption von Minderjährigen
Bei einer Adoption vom Minderjährigen wird das Verwandtschaftsverhältnis zur Familie, in der das Kind bisher gelebt hat, immer vollständig gekappt. Soll ein Kind, das mit einem leiblichen Elternteil und einem Stiefelternteil zusammenlebt, adoptiert werden, muss daher der andere leibliche Elternteil zustimmen. Im Streitfall kann stattdessen ein Familiengericht die Zustimmung erteilen. Entscheidend ist, dass die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht. Wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, muss es ebenfalls zustimmen. Vor dem 14. Geburtstag übernimmt dies der gesetzliche Vertreter, zum Beispiel ein sorgeberechtigter Elternteil.

Wenn sich Erwachsene adoptieren lassen
Bei der Adoption von Volljährigen ist die Zustimmung der leiblichen Eltern nicht mehr notwendig. Allerdings muss die Adoption sittlich gerechtfertigt sein. Insbesondere zählt hierzu ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis. Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Erwachsenenadoption. Bei der sogenannten schwachen Adoption bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen. Somit können für den Adoptierten bis zu viermal Erbschafts- und Pflichtteilsansprüche sowie Unterhaltsverpflichtungen entstehen: den leiblichen als auch den Adoptiveltern gegenüber. Die starke Adoption hingegen lässt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern samt der genannten Verpflichtungen erlöschen.

Voraussetzungen einer starken Adoption
Das Gericht wird der starken Adoption eines Erwachsenen in der Regel nur zustimmen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Hierzu gehört, dass die Familie bereits minderjährige Geschwister des jetzt volljährigen Kindes als Adoptivkinder angenommen hat oder gleichzeitig aufnimmt. Oder der Erwachsene hat schon als Minderjähriger in der Familie gelebt, aber die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption fehlte. Weitere mögliche Beispiele sind Ehepartner, die ihre Stiefkinder annehmen, oder wenn das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht volljährig ist.

Rechtliche Schritte zur Erwachsenenadoption
Um einen Erwachsenen zu adoptieren, stellen die Adoptiveltern und der Volljährige beim Familiengericht einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag. Ist der Adoptionswillige bereits verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, muss auch dessen Ehe- oder eingetragener Partner zustimmen. Dem Antrag sind etliche Dokumente wie die Heiratsurkunde der Adoptiveltern und polizeiliche Führungszeugnisse beizufügen. Des Weiteren werden die Beteiligten und auch die leiblichen Kinder befragt, um sicherzustellen, dass tatsächlich eine familiäre Bindung besteht.

Kein Unterschied zu leiblichen Kindern
Durch eine Adoption ist das aufgenommene Kind den leiblichen und anderen adoptierten Kindern in allen Belangen gleichgestellt. Dies gilt sowohl für minderjährige als auch für volljährige Adoptivkinder. Das Gericht übermittelt seinen Beschluss an das Standesamt und die Adoption wird automatisch im Geburtenregister eingetragen. Die Adoptiveltern oder, im Falle einer Erwachsenenadoption, der Adoptierte können jetzt eine neue Geburtsurkunde mit neuem Namen beantragen. Außerdem wird der Geburtsname an den Namen der Adoptivfamilie angepasst. Hier werden keine Ausnahmen zugelassen, was vor allem bei älteren Erwachsenen, die sich zum Beispiel beruflich einen Namen gemacht haben, ein Problem darstellen kann.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

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14.12.2020 – Nachlassregelung in Patchworkfamilien – Erbfolge an die neue Lebenssituation anpassen

Die Patchworkfamilie, bei der Paare Kinder aus vorangegangenen Beziehungen einbringen, ist längst in der gesellschaftlichen Normalität angekommen. Das deutsche Erbrecht ist jedoch nach wie vor an der ‚klassischen‘ Familie ausgerichtet. Das heißt, dass die Erbfolge vom Gesetzgeber auf eine Art geregelt ist, die sich der jeweilige Erblasser so gegebenenfalls nicht wünschen würde. Patchworkfamilien haben verschiedene Möglichkeiten, die Nachlassfolge selbst zu bestimmen, müssen jedoch einiges beachten.

 

Konfliktträchtige Gesetzeslage

Grundsätzlich gilt, dass nach der gesetzlichen Erbfolge nur verheiratete Eheleute und gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner sowie deren leibliche oder adoptierte Kinder erbberechtigt sind. Nicht verheiratete oder nicht eingetragene Partner und Stiefkinder bleiben damit außen vor. Vererbt ein Elternteil beispielsweise 200.000 Euro, erhalten der verbliebene Ehegatte sowie das leibliche Kind jeweils 100.000 Euro, während die Stiefkinder vom Erbe ausgeschlossen sind. War der Verstorbene statt mit dem aktuellen noch mit einem früheren Partner verheiratet und wurde diese Ehe nicht geschieden, erbt neben dem leiblichen Kind sogar noch dieser Ehegatte, nicht aber der neue Partner.

 

Kinder als gleichberechtigte Schlusserben

Ehepaare, die eigene und Stiefkinder gleichstellen wollen, haben die Möglichkeit, sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben einzusetzen. Alle Kinder werden zu gleichen Teilen als Schlusserben bestimmt. Durch eine ergänzende Pflichtteilverzichtserklärung der Kinder ist sichergestellt, dass ein verwitweter Partner nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Dieses sogenannte Berliner Testament steht allerdings nur Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern offen. Paare, auf die dies nicht zutrifft, können mit entsprechenden Einzeltestamenten oder einem notariellen Erbvertrag vorsorgen. Stiefkinder können mittels Adoption leiblichen Kindern beim Erbe gleichgestellt werden.

 

Ehepartner als Vorerben absichern

Wer im Todesfall den neuen Partner absichern, den Stiefkindern jedoch nicht selbst ein Erbe hinterlassen will, kann dies über eine Vor- und Nacherbschaft regeln. Hierzu setzen sich beide Partner gegenseitig als Vorerben ein und machen die jeweils eigenen Kinder zu Nacherben. Stirbt nun ein Ehegatte, wird der andere zum Vorerben und erbt ein sogenanntes Sondervermögen. Dieses bleibt bis zum Tode des zweiten Gatten von dessen eigenem Vermögen getrennt und fällt anschließend an die leiblichen Kinder des Erstverstorbenen als Nacherben. Erneut ist ein Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch empfohlen. Alternativ können Eltern auch das eigene Kind zum Vollerben bestellen und dem verbleibenden Partner im Falle eines Hausbesitzes ein Wohnrecht oder weiteres Geldvermögen gewähren.

 

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30.11.2020 – Organspende und Patientenverfügung – Mit notarieller Vorsorgevollmacht Angehörige entlasten und Widersprüche vermeiden

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Die Entscheidung, ob die eigenen Organe nach dem Tod gespendet werden dürfen oder nicht, sollte jeder selbst treffen. Um Angehörige zum Beispiel aufgrund eines Unglücksfalles nicht mit dieser Frage zu belasten, ist es zudem sinnvoll, die getroffene Wahl frühzeitig festzuhalten.

Regelung im Organspendeausweis

Nach dem Transplantationsgesetz ist es zulässig, einem Spender nach dessen Tod Organe zu entnehmen, wenn dieser das ausdrücklich erlaubt hat. Diese Zustimmung können Personen ab einem Alter von 16 Jahren in einem Organspendeausweis festhalten, den sie sich auf einem entsprechenden Vordruck oder auf einer Plastikkarte selbst schriftlich ausstellen. Möglich ist auch ein Widerspruch gegen die Organspende, der bereits ab Vollendung des 14. Lebensjahres erklärt werden kann. Eine Beurkundung oder Beglaubigung durch einen Notar ist nicht vorgeschrieben.

Alternative Patientenverfügung

Eine weitere Möglichkeit, die eigene Zustimmung oder Ablehnung zur Organspende zu erklären, ist die Patientenverfügung. Hiermit können Volljährige verbindlich festlegen, ob sie mit ärztlichen Behandlungen und Eingriffen einverstanden sind oder diese ablehnen, falls sie selbst in der Zukunft nicht mehr in der Lage sind zu entscheiden. Eine Patientenverfügung muss schriftlich erfolgen und bindet einen etwaigen späteren Bevollmächtigten oder Betreuer. Sie ist jedoch jederzeit durch den Verfügenden widerruf- und abänderbar. Eine notarielle Form ist auch hier nicht vorgeschrieben.

Mit Vorsorgevollmacht Angehörige entlasten

Mit Blick auf die Angehörigen ist eine Patientenverfügung in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht durch einen Notar zu empfehlen. Hintergrund ist, dass die reine Patientenverfügung eine Betreuung samt Personensorge nicht ausschließt. Das heißt, der Patient kann im Falle der Einwilligungsunfähigkeit einen gerichtlich bestellten Betreuer aus dem Familienkreis erhalten. Ein Notar hingegen wird die gleichzeitige Errichtung einer Vorsorgevollmacht ansprechen. Für die beteiligten Familienmitglieder ist dies eine große Erleichterung gegenüber einer Einsetzung als Betreuer, bei der sie umfangreiche Rechenschaftspflichten gegenüber dem Gericht erfüllen und entsprechende Vorgaben einhalten müssen.

Vorteile einer notariellen Patientenverfügung

Ein Notar wird auch die Widerspruchsfreiheit in Fällen prüfen, in denen bereits ein Organspendeausweis vorliegt und eine Patientenverfügung errichtet werden soll. In den meisten Patientenverfügungen untersagt der Vollmachtgeber lebenserhaltende Maßnahmen, wenn die Hoffnung auf ein als erträglich empfundenes Leben nicht mehr besteht. Davon abweichend müssen für eine Organspende nach dem Hirntod des Patienten der Kreislauf und andere organerhaltende Körperfunktionen für eine gewisse Zeit maschinell erhalten bleiben. Eine notarielle Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht kann so formuliert werden, dass sie Behandlungen nach einem Hirntod zur Vorbereitung einer Organentnahme ausdrücklich ausklammert und den im Organspendeausweis getroffenen Regelungen überlässt oder mit diesem gleichlautend ist.

Nachträgliche Regelung möglich

Wird ein Organspendeausweis erst nach Errichtung der Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht unterschrieben, kann der Notar weder Widersprüche ausschließen noch einen Gleichlauf der Vorgaben prüfen. Da eine Patientenverfügung jedoch jederzeit widerrufen oder abgeändert werden kann, dürfte im Zweifel die zeitlich spätere Erklärung maßgeblich sein. Bedingung hierbei ist, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der späteren Erklärung geschäfts- und einwilligungsfähig war.

 

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28.10.2020 – Immobiliengeschäfte unkompliziert abwickeln – Grundschuldbrief kann neue Kreditaufnahme vereinfachen

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wer ein Haus bauen oder eine Wohnung kaufen möchte, setzt sich unweigerlich mit der Finanzierung auseinander. Wenn der Käufer ein Darlehen aufnimmt, muss dieses über Grundpfandrechte gesichert sein. Ein gängiges Grundpfandrecht ist die Grundschuld. Was hat es mit ihr auf sich und wozu benötigen zukünftige Eigentümer einen Grundschuldbrief?

 

Grundschuld: Sicherung mit oder ohne Brief

Eine Grundschuld sichert ein von einem Kreditnehmer aufgenommenes Darlehen ab und wird mithilfe eines Notars bestellt. Dieser begleitet den Schuldner dabei, einen Immobilienkaufvertrag über das Grundbuchamt abzuwickeln. Beispielsweise erfragt und dokumentiert er, wie sich der künftige Eigentümer die Grundbuchbestellung vorstellt und berät dahingehend.

Die Grundschuld existiert in zwei Formen. Eine Variante ist die Buchgrundschuld, die lediglich im Grundbuch eingetragen ist. Wenn im Grundbuch eine „Grundschuld ohne Brief“ genannt wird, handelt es sich um eine Buchgrundschuld. Daneben gibt es die Briefgrundschuld, die über das Grundbuch hinaus in einem Wertpapier verbrieft ist; sie fungiert also als Urkunde und Wertpapier zugleich. Ist im Grundbuch von einer „Grundschuld“ ohne Zusatz die Rede, ist eine Briefgrundschuld gemeint.

Für beide fallen Kosten an, sowohl für die Bestellung als auch für die Eintragung. Damit bei einer Briefgrundschuld der Brief erteilt wird, erhebt das Grundbuchamt eine zusätzliche Gebühr.

 

Briefgrundschuld einfach übertragen

Auch wenn eine Briefgrundschuld zunächst mehr kostet, kann sie sich im weiteren Verlauf auszahlen. Denn mit ihr ist der Käufer sehr flexibel. Will er beispielsweise einen neuen Kredit aufnehmen und die Grundschuld somit auf einen anderen Gläubiger übertragen, etwa eine andere Bank, kann er den Grundschuldbrief kostenfrei an diesen übergeben. Die Briefgrundschuld kann privatschriftlich oder in notariell beglaubigter Form abgetreten werden.

Dagegen kann eine Buchgrundschuld nur durch Einigung und Grundbucheintrag übertragen werden. Auch alles andere, das geändert werden soll, muss bei einer Grundschuld ohne Brief einzeln und kostenpflichtig im Grundbuch eingetragen werden.

 

Kredite getilgt? Käufer muss Brief erhalten

Bis die Darlehen einer Immobilie komplett abbezahlt sind, verbleibt der Grundschuldbrief in der Regel bei der Bank. Anschließend sendet sie den Brief meist direkt an den Kreditnehmer. Nun kann sich der Immobilienkäufer eine Löschungsbewilligung der Bank ausstellen lassen. Mit dieser beantragt er wiederum mithilfe eines Notars die Löschung der Grundschuld beim Grundbuchamt. Die Löschung hinterlässt einen „sauberen“ Grundbucheintrag: Sie ist etwa dann sinnvoll, wenn der Eigentümer die Immobilie verkaufen möchte.

 

Grundschuldbrief immer gut verwahren

Zur Löschung der Briefgrundschuld ist es zwingend erforderlich, den Originalbrief vorzulegen. Schließlich könnte es sein, dass ein Dritter die Grundschuld erworben hat und möglicherweise Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer geltend macht. Deshalb gilt: Sobald der Kredit getilgt worden ist, hat der Eigentümer bei einem mit einer Briefgrundschuld gesicherten Darlehen unbedingt darauf zu achten, dass er das Original des Grundschuldbriefs und die Löschungsbewilligung von der Bank erhält. Der Brief muss äußerst sorgfältig aufbewahrt werden.

 

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter notar.de den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer Berlin unter ratgeber-notar.de.

 

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23.09.2020 – Güterrecht andernorts Deutscher Ehevertrag trotz ausländischem Erstwohnsitz?

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Heutzutage ist es für deutsche Paare nicht ungewöhnlich, kurz oder auch länger gemeinsam im Ausland zu leben. Wenn sie in dieser Zeit heiraten bzw. ihre Partnerschaft eintragen lassen möchten, sollten sie Folgendes wissen: Seitdem die Europäische Güterrechtsverordnung im Januar 2019 in Kraft getreten ist, richtet sich das eheliche Güterrecht in 18 EU-Staaten nach dem Ort des ständigen Aufenthalts. Somit kann hinsichtlich der ehelichen Vermögensverteilung ausländisches Recht zur Anwendung kommen und nicht etwa das hierzulande geltende eheliche Güterrecht der Zugewinngemeinschaft. Wie können Heiratswillige dennoch sicherstellen, dass ihr Hab und Gut nach deutschem Recht behandelt wird?

 

Mit einer Rechtswahl ausländisches Recht umgehen

Wohnen und arbeiten die künftigen Gatten beispielsweise beide in Paris, regelt sich ihr eheliches Güterrecht nach dem französischen Gesetz. Selbst wenn sie nur vorübergehend in Frankreich leben, währenddessen dort oder auch hierzulande heiraten und nach einiger Zeit wieder nach Deutschland zurückkehren, gilt weiterhin das ausländische Güterrecht. Es sei denn, die Eheleute treffen vor oder während der Ehe eine sogenannte Rechtswahl. Hierbei bestimmen sie durch eine gemeinsame Erklärung, dass für ihre Ehe nicht das Recht des Wohnsitzstaates, sondern deutsches Recht umfassend angewandt werden soll.

 

Deutscher Ehevertrag kann auch im Ausland gelten

Eine Rechtswahl ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Ehegatten individuell vereinbaren möchten, wie ihr Vermögen in der Ehe oder auch bei einer Scheidung verteilt wird. Mit einem Ehevertrag nach deutschem Recht können beide Partner unter anderem festlegen, dass der Zugewinnausgleich angepasst wird, wenn sie sich scheiden lassen. Dabei müssen auch etwaige Formvorschriften des Staates beachtet werden, in dem die Verheirateten wohnen. Deshalb muss ein Notar diesen Vertrag, wie immer erforderlich, beurkunden.

 

Rechtswahl ein relevanter Kostenpunkt

Ob eine Rechtswahl überhaupt erforderlich ist, sollte mit der Notarin oder dem Notar des Vertrauens eingehend besprochen werden. Denn eine solche förmliche Vereinbarung zu treffen, kann mehr kosten als vielleicht vermutet. Wird die Rechtswahl etwa zusammen mit einem Ehevertrag beurkundet, erhöht sich der Urkundenwert, den der Notar seiner Kostenrechnung zugrunde legt, um 30 Prozent. Die gesetzlichen notariellen Beurkundungskosten wiederum hängen davon ab, wie hoch das Vermögen der Eheleute ist.

 

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26.08.2020 – Trans- und postmortale Generalvollmachten – Geschäfte über den Tod hinaus abwickeln lassen

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Vorsorgevollmachten in der Form von Generalvollmachten sind vielen Menschen bekannt. Sie sind für Zeiten bestimmt, in denen ein Vollmachtgeber keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. Doch nur wenige wissen: Als Vorsorgeinstrumente können sie auch über den Tod hinaus erteilt werden und sind weiterhin wirksam, wenn der Vollmachtgeber verstorben ist. Der Bevollmächtigte, ob enger Nachkomme oder anderweitig Vertrauter, bleibt somit im Sinne des Verstorbenen handlungsfähig. Bedeutend ist dies vor allem bei Immobiliengeschäften oder Bankangelegenheiten.

 

Geschäfte abwickeln ohne Erbschein

Sogenannte transmortale Generalvollmachten gelten sowohl vor als auch nach dem Ableben einer Person. Postmortale Vollmachten wiederum sind erst nach dem Tod gültig. Bevollmächtigte können Geschäfte im Namen des Verstorbenen abwickeln und sind damit auch ohne Erbschein handlungsfähig. Dies ist etwa dann wesentlich, wenn der Bevollmächtigte kein Erbe des Toten ist. Er kann über den Nachlass verfügen, muss sich aber an die Anweisungen halten, die der Erblasser ihm im Rahmen der Bevollmächtigung erteilt hat. Je nachdem, wie die Vollmacht ausgestaltet ist, könnte der Bevollmächtigte das Eigentum an einer Immobilie auf sich selbst übertragen. Er hält also große Macht in seinen Händen. Für den Vollmachtgeber sollte daher zu Lebzeiten oberstes Gebot sein, seinem Bevollmächtigten absolut zu vertrauen. Wichtig ist, dass der Bevollmächtigte nach dem Tode des Vollmachtgebers die Erben vertritt und deren Interessen zu wahren hat. Diese sind berechtigt, die Vollmacht zu widerrufen.

 

Immobilienverkauf im Namen des Verstorbenen möglich

Vorteilhaft sind Vollmachten über den Tod hinaus außerdem, wenn der Verstorbene eine Eigentumswohnung oder ein Haus besaß und Schulden hatte. Um diese tilgen zu können, ist es oft notwendig, das Eigentum schnell zu verkaufen. Selbst ohne Schulden bietet sich ein rascher Immobilienverkauf an, wenn beispielsweise ein gutes Kaufangebot vorliegt. Auch andere Verpflichtungen, die nach dem Tod erfüllt werden müssen, sind mithilfe dieser Vollmacht einfacher umzusetzen. Der Bevollmächtigte kann damit Verträge kündigen, auf Bankkonten zugreifen oder Zahlungen an den Verstorbenen entgegennehmen.

 

Mit beurkundeter Vollmacht auf der sicheren Seite

Eine trans- oder postmortale Vollmacht kann privatschriftlich erteilt werden. Soll sie aber bezogen auf ein Grundstück gegenüber dem Grundbuchamt verwendet werden, muss zumindest die Unterschrift des Vollmachtgebers durch einen Notar beglaubigt werden. Sicherer ist es, die Vollmacht von einem Notar beurkunden zu lassen. Denn dieser prüft, ob der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, wenn er die Ermächtigung erteilt. Des Weiteren hilft der Notar dabei, Fallstricke zu umgehen, wenn die über den Tod hinaus wirkende Vollmacht formuliert wird.

 

Festgelegte Gebühren für Beurkundung

Die Kosten für eine beurkundete Vollmacht sind gesetzlich vorgeschrieben und moderat. Sie lassen sich leicht ermitteln, indem auf das Gesamtvermögen des Vollmachtgebers der Gebührensatz 1,0 nach der Tabelle B zum Gerichts- und Notarkostengesetz angewendet wird. Hinzu kommen weitere, geringe Gebühren für Ausfertigungen und mögliche Abschriften. Der Bevollmächtigte weist sich im Rechtsverkehr mit einer Ausfertigung der ihm erteilten Vollmacht aus. Mit dem Gebührenrechner der Bundesnotarkammer unter https://www.notar.de/themen/notarkosten/gebuehrenrechner lassen sich konkrete Kosten errechnen.

 

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21.07.2020 – Ehevertrag nicht nur für Fall einer Scheidung sinnvoll – Instrument der individuellen Lebensplanung

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Eine Hochzeit ist für viele ein romantisches, großes Familienfest. Doch ist sie auch ein formeller, rechtlicher Akt, der vieles im Leben zweier Partner neu regelt. Bereits Schiller riet: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet.“ Bevor sich Heiratswillige das Jawort geben, sollten sie sich genau damit auseinandersetzen, wie sich die Ehe per Gesetz auf ihre wirtschaftliche Lage auswirken wird. Sind etwa die Vermögenswerte beider sehr unterschiedlich, empfiehlt sich ein Ehevertrag. Doch was ist zu beachten?

Ehevertrag individuell abstimmen

Schließt jemand den Bund fürs Leben, tritt das Ehe- und Scheidungsfolgenrecht in Kraft. Dieses ist auf Haushalte mit mittlerem Einkommen, mit Kindern und ohne größeres Vermögen ausgerichtet. Wenn einer oder gar beide Verheirateten selbständig sind oder sie ungleich große Erbschaften erwarten, können die gesetzlichen Regelungen unvorteilhaft sein. Ein Ehevertrag passt sich an ihre individuelle Lebenssituation an und kann so gut wie alles regeln, was ihnen wichtig ist.

Güterstand festlegen: auch während der Ehe ausschlaggebend

Welcher eheliche Güterstand ist der richtige? Sollten Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben oder stattdessen die Gütertrennung wählen und vertraglich festhalten? Auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft kann sinnvoll sein. Wie sich die künftigen Gatten entscheiden, hängt letztlich von den persönlichen Gegebenheiten ab.

Was viele nicht wissen: Welchen Güterstand man festlegt, hat stets erhebliche Konsequenzen, auch wenn es nicht zur Scheidung kommt. Durch eine fachliche Beratung zum Ehevertrag können sich Partner weitsichtig beispielsweise mit erbrechtlichen Quoten, Pflichtteilsansprüchen oder steuerlichen Freibeträgen befassen.

Ehevertrag entlastet bei Trennung

Eheleute können in einem Ehevertrag dokumentieren, wem welche Vermögenspositionen zu Beginn der Ehe gehören und wie viel diese wert sind. Trennen sie sich nach einigen Ehejahren, kann das helfen, teure Beweisaufnahmen zu vermeiden, Ausgleichsansprüche zu berechnen oder den Hausrat gerecht aufzuteilen.

Für den Fall einer Trennung können die Partner zudem festlegen, inwiefern die während der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüche auszugleichen sind. Der Ehevertrag kann zum Beispiel detailliert festhalten, dass ein Versorgungsausgleich beschränkt wird. So können die einzelnen Ehegatten private Altersvorsorge betreiben, ohne zu fürchten, sie bei einer Scheidung teilen zu müssen.

Ehelichen Unterhalt vertraglich festlegen

Auch Unterhaltsfragen lassen sich in einem Ehevertrag klären. Für die Zeit während der Ehe kann etwa festgeschrieben werden, wie viel beide Ehepartner zur gemeinsamen Haushaltsführung beizusteuern haben, falls die Kassen ansonsten getrennt verbleiben sollen. Daneben können sie Regeln für Krisenfälle wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit aufstellen. Auch können sie bestimmen, wie der Unterhalt bei einer Trennung oder nach der Scheidung ausfallen soll. Nachehelicher Unterhalt kann beispielsweise zeitlich und bezogen auf die Höhe begrenzt werden. Die Partner können auch komplett auf ihn verzichten.

Ehevertrag oder nicht? Notarielle Beratung hilft

Bei finanziellen Fragen zur Ehe und Eheverträgen ist die Rechtsprechung besonders umfangreich und komplex, weshalb sich Heiratswillige von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen sollten. Gültig ist nur ein notariell beurkundeter Ehevertrag. Genau wie ein Testament oder Vollmachten sollten Eheleute ihren individuellen Vertrag alle fünf bis zehn Jahre notariell darauf überprüfen, ob er noch aktuell ist oder angepasst werden sollte.

Die örtliche Notarkammer kann Auskunft zu Notarinnen und Notaren geben, die besondere Erfahrungen auf dem Gebiet des Familienrechts haben. Im Internet unter www.notar.de finden Sie die richtigen Ansprechpartner.

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16.06.2020 – Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe – Unterschiede zwischen Vererben und Vermachen

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Vererben oder vermachen – da kennt der Volksmund keinen großen Unterschied. Jedoch haben Erben und Vermächtnisnehmer juristisch gesehen ganz andere Rechte und Pflichten.

Erbe übernimmt auch Schulden

Erbt eine Person oder eine Erbengemeinschaft, erhält sie den gesamten Nachlass des Verstorbenen. Der Begriff „Nachlass“ meint mehr als das materielle Vermögen. Der Erbe oder die Erbin wird sofortiger Rechtsnachfolger des sogenannten Erblassers. Damit überträgt sich nicht nur das positive Vermögen des Verstorbenen auf den Begünstigten, sondern auch dessen Verpflichtungen. Das heißt, es werden auch die Schulden vererbt.

Konkrete Dinge vermachen

Will der zukünftige Erblasser ganz bestimmte Vermögensgegenstände auf eine Person übertragen, kann er dies in einem Vermächtnis festlegen. So kann er Immobilien, Kunstwerke oder Geldbeträge vermachen. Es ist auch möglich, ein befristetes Wohnrecht als Vermächtnis zu übergeben. Der Vermächtnisnehmer ist kein Erbe und gehört auch nicht zur Erbengemeinschaft. Er muss innerhalb einer Frist bei den Erben einfordern, dass sie den Vermächtnisgegenstand herausgeben. Verweigern sich die Erben, muss der Vermächtnisnehmer seine Rechte einklagen.

Eine Immobilie zu vermachen kann heikel sein

Besonders kompliziert ist es, wenn ein Haus vermacht wird. Nachdem jemand gestorben ist, müssen die Erben die Immobilie erst an den Vermächtnisnehmer übergeben, wenn sie als Rechtsnachfolger im Grundbuch stehen. Dies kann eine gewisse Zeit dauern. Wenn in dieser Zeit etwa dringend renoviert werden muss, wird immer wieder über die Kosten gestritten. Aus rechtlicher Perspektive und in den meisten Fällen haben zunächst die Erben die Kosten zu tragen, die sie dann wiederum vom Vermächtnisnehmer verlangen können.

Testamentarische Verfügung gut planen

Möchte ein zukünftiger Erblasser seinen Nachlass genau regeln, sollte er dies mit einer testamentarischen Verfügung tun. In diese kann er z. B. nur eine Person als Erben einsetzen und alle anderen Personen durch ein jeweiliges Vermächtnis mit dem Erben wirtschaftlich gleichstellen. Will man so vorgehen, muss man alles bereits vor dem Ableben gut durchdenken.

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26.05.2020 – Die notarielle Pflicht zur Verschwiegenheit – Weitreichend und strikt

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Auch in Krisenzeiten müssen wichtige Verträge beurkundet, Vereinbarungen beglaubigt, Tatsachen protokolliert oder Urkunden sicher und langfristig aufbewahrt werden. Notare erfüllen weiterhin eine unabdingbare Funktion in unserem Rechtssystem. Damit sie den verantwortungsvollen Aufgaben jederzeit nachkommen können, gelten für Notare strenge Regeln. Sie sind zu Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet. Zudem unterliegen Notare einer strengen Verschwiegenheitspflicht.

 

Strenge Schweigepflicht gegenüber Dritten

Die berufliche Pflicht der Notare zur Verschwiegenheit ist in der Bundesnotarordnung geregelt. Sie gilt auch für die Mitarbeiter eines Notars. Gegenüber Dritten darf ein Notar nur Auskunft über inhaltliche Fragen erteilen, soweit für den Notar gesetzliche Mitteilungs- und Auskunftspflichten bestehen. Auch im Falle eines Rechtsstreits, in dem Dritte berechtigtes Interesse haben sollten, Urkunden einzusehen, gilt die Schweigepflicht. Außerdem gilt sie gegenüber den Angehörigen der Beteiligten: Hat eine Familie einen Familiennotar, ist der Notar, der für ein Familienmitglied beurkundet, anderen Familienmitgliedern gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung endet auch dann nicht, wenn ein Notar aus dem Amt scheidet. Verstößt ein Notar gegen seine Schweigepflicht, muss er mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen und ernsthafte disziplinarische Konsequenzen bis hin zum Verlust seines Amtes fürchten. Auch in einem Strafverfahren hat der Notar ein Zeugnisverweigerungsrecht und es gelten umfangreiche Beschlagnahmeverbote für Akten.

 

Mitteilungspflichten gegenüber Behörden

Prinzipiell ist ein Notar gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft ohne explizite Einwilligung der Beteiligten zu strikter Verschwiegenheit verpflichtet. Strafverfolgungsbehörden benötigen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss, um Informationen aus den Notariatsunterlagen zu erhalten. Ein solcher Beschluss ergeht jedoch nur äußerst selten. Ausnahmen der Verschwiegenheitspflicht gegenüber Behörden gibt es nur dort, wo sie zum Vollzug des Vertrags notwendig ist. Das gilt beispielsweise für die Bescheinigung in Steuersachen, ohne die eine Eintragung ins Grundbuch nicht möglich ist. Hier darf der Notar dem Finanzamt Informationen übermitteln, damit etwa die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer festgesetzt und deren Zahlung bestätigt werden kann. Ebenso dürfen Standes- und Jugendamt Informationen erhalten, damit sie familien- oder erbrechtliche Fragen klären können. Die Verschwiegenheitspflicht gilt außerdem nicht gegenüber notariellen Aufsichtsbehörden, wenn dem Notar ein Verstoß gegen seine Berufspflichten vorgeworfen wird.

 

Einwilligung erforderlich

Grundsätzlich müssen die Beteiligten gegenüber dem Notar in die Weitergabe von Informationen einwilligen, wenn sie dies wünschen. Gibt es mehrere Urkundsbeteiligte, müssen alle Beteiligten einwilligen. Diese Weitergabe kann bereits beim Verfassen der Urkunde aufgenommen oder nachträglich erteilt werden. Die Betroffenen können genau definieren, welche Art von Informationen für wen und wie lange verfügbar sein soll.

 

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