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Schleswig-Holsteinischen
Rechtsanwaltskammer
Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Benachrichtigung in Nachlasssachen zur Anpassung an die geltende Rechtslage
1. Allgemeines zur AV und zur Neufassung
Nachstehend erhalten Sie die Neufassung der Allgemeinen Verfügung des Ministeriums für Justiz und Gesundheit vom 09.12.2022 über die Benachrichtigung in Nachlasssachen zur Kenntnisnahme.
Die Veröffentlichung in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein ist veranlasst.
Die Allgemeine Verfügung über die Benachrichtigung in Nachlasssachen ist federführend vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beteiligung der Bundesnotarkammer und der übrigen Landesjustizverwaltungen bundeseinheitlich erstellt worden.
Für Notarinnen und Notare enthält die AV insbesondere Vorgaben zum Inhalt der Aufschrift auf einem Umschlag für eine Verfügung von Todes wegen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 HS 1, Abs. 2 BeurkG).
2. Neuerungen für Notarinnen und Notare
Durch die Neufassung werden in Ziff. I. 1. 1.1 die Angaben geringfügig geändert, die die Notarin oder der Notar auf dem Umschlagsaufdruck zu vermerken hat. Künftig sind neben personenbezogenen Daten des Erblassers (Familien- und Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsstandesamt und – soweit bekannt – Geburtenregisternummer sowie bei Geburt im Ausland der Geburtsstaat) Angaben zu der Art der Verfügung von Todes wegen, dem Datum und der UVZ-Nummer der Urkunde, dem Namen der Notarin oder des Notars samt Amtssitz, dem Verwahrgericht sowie der ZTR-Verwahrnummer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZTRV erforderlich. Weitere Angaben zu dem Geburtsort (Postleitzahl, Bezeichnung der Gemeinde und des Kreises) sind künftig nicht mehr zu machen. Besonders hinzuweisen ist auf Folgendes: Die Endfassung des Landes Nordrhein-Westfalen wählt bei der Angabe von Geburtsorten sowie ausländischen Geburtsstaaten in I. Ziff. I. 1 1.1.2 und 1.1.3 die Formulierung „[…] (bei Bedarf zusätzlich mit der amtlichen Schreibweise zum Zeitpunkt der Geburt)“. Ein solcher Bedarf besteht grundsätzlich immer dann, wenn für den Geburtsort oder den Geburtsstaat zum Zeitpunkt der Geburt des Erblassers eine in der Bundesrepublik Deutschland übliche amtliche Schreibweise galt, die mit der heutigen amtlichen Schreibweise nicht übereinstimmt (z.B. bei Geburtsort „Karl-Marx-Stadt“ statt „Chemnitz“ oder bei dem Geburtsstaat „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ statt „Republik Kasachstan“).
Aufgrund der Neufassung der Ziff. I. 1. 1.1 wird auch das Formular, das als Aufdruck für den Umschlag einer Verfügung von Todes wegen verwendet werden kann und der AV als Anlage beigefügt ist, entsprechend angepasst. Laut der Endfassung des Landes Nordrhein-Westfalen können noch vorhandene Bestände der Anlage in der bisherigen Fassung aufgebraucht werden. Ist eine solche Klarstellung in der für Sie geltenden AV nicht enthalten (so etwa in der AV des Freistaats Bayern), empfiehlt sich eine Klärung mit dem Nachlassgericht, ob Einwände dagegen bestehen, dass Notarinnen und Notare vorhandene Bestände der Anlage in der bisherigen Fassung noch aufbrauchen.
Neu eingeführt wird zudem Ziff. II. Satz 2. Die Vorschrift betrifft den Fall, dass der Erbvertrag zu einem früheren Zeitpunkt – in der Regel nach dem Tod des Erstversterbenden – abgeliefert oder an die Erblasser zurückgegeben worden ist und dieser Umstand für den nunmehr verstorbenen Erblasser (z.B. den Zweitversterbenden) noch nicht im ZTR aktenkundig ist. Liegt ein solcher Fall vor, muss die Ablieferungsaufforderung im ZTR storniert werden, beispielsweise wegen früherer Ablieferung an ein Nachlassgericht (für weitere Informationen siehe https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/zentrales-testamentsregister/notare-und-notariatsverwalter/urkunden-uebersenden/auffindbarkeit-der-urkunde.html). Das zuständige Nachlassgericht erhält dann automatisch eine entsprechende Mitteilung durch das ZTR.
Die Landesjustizverwaltung NRW hat diese (deklaratorische) Regelung in die AV aufgenommen, da in der Vergangenheit zahlreiche Notarinnen und Notare die „Nichtauffindbarkeit der Urkunde“ außerhalb des ZTR mitgeteilt hätten. Dies führt zu Zuordnungsproblemen bei den Nachlassgerichten und einer unvollständigen Informationslage im ZTR.
3. Weitere notarrelevante Vorschriften
Durch die Neufassung wird die AV insbesondere an die geltende Rechtslage nach Außerkrafttreten des TVÜG zum Ende des Jahres 2020 angepasst. Zudem wird ein weitergehender Gleichlauf zwischen den dienstrechtlichen Vorgaben für elektronische Sterbefallmitteilungen der Standesämter (§ 6 ZTRV), die Mitteilung von Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden im ZTR (§ 1 ZTRV) und für die Beschriftung von Umschlägen für Verfügungen von Todes wegen erreicht.
Über die vorstehend dargestellten Vorschriften hinaus sind folgende Regelungen, die keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen erfahren haben, für Notarinnen und Notare von Relevanz:
Ziff. I. 1. 1.3 regelt, dass für den Umschlagsaufdruck ein Formular nach der Anlage der AV verwendet werden soll (Satz 1). Daneben kann – wie bisher – ein Aufdruck verwendet werden, der Notarinnen und Notaren durch das ZTR zur Verfügung gestellt wird (Satz 2). Die Art der Verbindung zwischen dem Formular bzw. dem Aufdruck und dem Umschlag ist nicht vorgegeben. Es können somit weiterhin vorbedruckte Umschläge von kommerziellen Anbietern oder selbst bedruckte Umschläge verwendet werden.
Ziff. I. 1. 1.4 betrifft die Konstellation, dass an einer Verfügung von Todes wegen mehr als zwei Personen als Erblasser beteiligt sind. In diesen Fällen sind entweder mehrere (mit einem Formular vorbedruckte) Umschläge (Satz 1) oder mehrere Aufdrucke des ZTR (Satz 5) mittels Heftung zu verbinden (Satz 2).
In Ziff. II. Satz 1 wird eine deklaratorische Regelung aufgenommen, die auf die Ablieferungs- bzw. Mitteilungspflicht der Notarinnen und Notare nach § 34a Abs. 3 BeurkG verweist.