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Rechtstipps

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04.11.2025 – Kinderlose Ehe – wer erbt? Witwe ist nicht „automatisch“ Alleinerbin

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wenn ein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner stirbt, ohne eigene Kinder zu hinterlassen, ist der länger lebende nur in den seltensten Fällen Alleinerbe. Gemäß der gesetzlichen Erbfolge werden die Eltern oder andere Verwandte des Verstorbenen zu Miterben. Auch junge Paare, die mit der Familienplanung noch gar nicht begonnen haben, sollten genau überlegen, ob dies in ihrem Interesse ist. Abhilfe schafft ein Testament oder Erbvertrag.

Nichten und Neffen können plötzlich Miteigentümer sein

Ohne eine anderslautende „Verfügung von Todes wegen“ gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann erben neben Ehe- oder eingetragenem Lebenspartner auch Verwandte einschließlich adoptierter Kinder. Zwar sind die Eltern des Erblassers oft ebenfalls schon gestorben, ihr Anspruch geht aber auf dessen Geschwister über. Sind auch diese bereits tot, geht der Erbteil an ihre Kinder, also die Nichten und Neffen des Erblassers. In einer Erbengemeinschaft muss alles, was der Verstorbene allein besessen hat, aufgeteilt werden – von der Hi-Fi-Anlage über Bankvermögen hin zur Immobilie. Sogar wenn beide Partner Eigentümer des Hauses waren, werden die anderen Erben Miteigentümer und können über die weitere Nutzung mitbestimmen oder fordern, ausbezahlt zu werden.

Mindestens ein Viertel geht an die Verwandten

Wie groß der Anteil des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners am Erbe ist, hängt vom Güterstand ab. Lebte das kinderlose Paar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der länger Lebende neben den Eltern, Geschwistern, Nichten, Neffen oder Großeltern des Verstorbenen drei Viertel des Erbes. Hat das Paar in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart, sinkt der Anteil sogar auf die Hälfte. Ohne eine entsprechende Regelung im Testament oder Erbvertrag wird der Partner nur Alleinerbe, wenn keine der genannten Verwandten des Verstorbenen mehr leben. Wichtig zu wissen: Im Falle der gesetzlichen Erbfolge erben die Genannten automatisch, wenn sie den Nachlass nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen ausschlagen.

Den Partner im Testament als Alleinerben einsetzen

Wer dafür sorgen will, dass der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner nach dem Tod abgesichert ist und Alleinerbe wird, sollte ein Testament machen oder einen Erbvertrag schließen. Die beiden können sich zum Beispiel gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Davon unberührt bleibt der Pflichtteilsanspruch der Eltern. Um diesen zu verhindern, kann der Erblasser mit seinen Eltern zusätzlich einen Vertrag über einen Pflichtteilsverzicht abschließen. Dieser muss zwingend von einem Notar beurkundet werden. Geschwister, Nichten, Neffen und Großeltern sind nicht pflichtteilsberechtigt. Ist ein späterer Kinderwunsch nicht ausgeschlossen, können in der Verfügung von Todes wegen vorsorglich die noch ungeborenen Nachfahren als Schlusserben benannt werden.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

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01.09.2025 – Wichtige Punkte, die bei einer Vollmacht beachtet werden sollten – Verlust von Geschäftsfähigkeit kann jedem drohen

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Jeder kann unabhängig von seinem Alter, zum Beispiel durch einen Unfall, die Geschäftsfähigkeit verlieren und nicht mehr in der Lage sein, eigenständig rechtswirksame Geschäfte abzuschließen. Selbst nahe Verwandte oder Ehepartner sind ohne entsprechende Vollmacht nicht befugt, für den Betroffenen rechtliche Angelegenheiten zu regeln. Eine Ausnahme stellt lediglich die zeitlich beschränkte Ehegattenvollmacht in Gesundheitsangelegenheiten dar. Ist keine ausreichend bevollmächtigte Person vorhanden, sieht das Gesetz die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers vor. Auf die Auswahl dieses Betreuers hat der Betroffene aufgrund seines Gesundheitszustandes oft nur begrenzten Einfluss. Dieser Situation kann durch eine Vorsorgevollmacht vorgebeugt werden. Dabei sind jedoch einige wichtige Punkte zu beachten. Zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung muss die Person noch in der Lage sein, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Nach Verlust der Geschäftsfähigkeit wäre dies nicht mehr möglich.

Absolutes Vertrauen ist ein Muss

Die Erteilung einer Vollmacht setzt uneingeschränktes Vertrauen in den Bevollmächtigten voraus. Um sicherzustellen, dass von der Vollmacht nur mit dem Willen des Vollmachtgebers Gebrauch gemacht wird, muss der Bevollmächtigte einem Geschäftspartner das unterzeichnete Original einer Vollmacht oder einer Ausfertigung einer notariell beurkundeten Vollmacht vorlegen. Die notarielle Ausfertigung tritt an die Stelle der Vollmachtsurkunde, die beim Notar verbleibt. Insbesondere bei Generalvollmachten, die den Bevollmächtigten zu allen Geschäften ermächtigen, kann es sinnvoll sein, das Original oder die notarielle Ausfertigung bis zum tatsächlichen Bedarf beim Vollmachtgeber zu belassen.

Widerruf der Vollmacht ermöglichen

Um Missbrauch vorzubeugen, empfiehlt es sich, die Vollmacht so zu gestalten, dass sie jederzeit widerrufen werden kann. Im Falle des Widerrufs sollte der Vollmachtgeber die Originalurkunde oder die Ausfertigung einer notariell beurkundeten Vollmacht wieder in seinen Besitz bringen. Denn der Rechtsverkehr kann sich darauf verlassen, dass derjenige, der eine auf ihn ausgestellte Vollmacht vorlegt, auch weiterhin bevollmächtigt ist. Bei notariell beurkundeten Vollmachten sollte der Notar über den Widerruf informiert werden, um weitere Ausfertigungen zu vermeiden.

Möglichst uneingeschränkte rechtliche Wirksamkeit

Beim Erstellen einer Vollmacht sollte die rechtliche Wirksamkeit nicht unnötig eingeschränkt werden. Zum Beispiel sollte vermieden werden, dass die Vollmacht erst dann in Kraft tritt, wenn der Vollmachtgeber aufgrund von Alter, Krankheit oder Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Solche Einschränkungen erfordern einen Nachweis gegenüber Dritten und können in der Praxis kompliziert sein.

Rücksprache mit Bevollmächtigten notwendig

Um den Bevollmächtigten nicht in eine schwierige Lage zu bringen, ist es wichtig, dass der Vollmachtgeber klare Anweisungen gibt. Ist der Bevollmächtigte nicht bereit, die Vollmacht auszuüben, bleibt diese ohne Wirkung. Um sicherzustellen, dass im Notfall eine Vertretung zur Verfügung steht, kann es ratsam sein, einen oder mehrere Ersatzbevollmächtigte zu benennen.

Notar hilft bei der Formulierung

Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten mit der Durchführung aller oder bestimmter Rechtsgeschäfte betrauen. Bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist die Beratung durch einen Notar dringend zu empfehlen. Der Notar kann den persönlichen Willen ermitteln und in rechtssichere und beweisbare Formulierungen umsetzen. Die Identität des Vollmachtgebers wird in der Urkunde verbindlich festgestellt. Durch die notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht wird somit eine weitgehende Akzeptanz im Rechtsverkehr gewährleistet und der Nachweis einer wirksamen Vollmacht für den Bevollmächtigten vereinfacht.

Vollmacht muss leicht zu finden sein

Häufig besteht Unsicherheit darüber, ob eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) hilft den Gerichten, Vorsorgevollmachten schnell, einfach und sicher zu finden. Vollmachtgeber erhalten eine ZVR-Card im Scheckkartenformat mit Informationen über den Vollmachtgeber, die Vertrauensperson, den Aufbewahrungsort der Urkunde und zusätzliche Eintragungen wie Betreuungs- oder Patientenverfügungen. Die eigentlichen Dokumente werden aus Datenschutzgründen nicht im Vorsorgeregister hinterlegt.

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30.06.2025 – Schulden statt Geldsegen – So vermeiden Erben, privat für den Nachlass zu haften

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Stirbt ein Erblasser, geht sein ganzer Nachlass automatisch auf den oder die Erben über. Dazu gehören auch etwaige Schulden. Wenn die Schulden die Höhe des hinterlassenen Vermögens übersteigen, kann es schnell gefährlich werden, denn für einen überschuldeten Nachlass haften die Erben unbegrenzt – auch mit dem eigenen Vermögen. Die Notarkammer erklärt, wie Erben einen Nachlass ausschlagen können und welche Möglichkeiten bestehen, falls sie erst nachträglich von den Schulden erfahren.

Offensichtlich überschuldeten Nachlass ausschlagen

Wenn schnell klar wird, dass der Nachlass überschuldet ist, kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Die Ausschlagung muss persönlich beim Nachlassgericht und in Schriftform erfolgen oder als notariell beglaubigte Bescheinigung eingereicht werden. Ein Anruf oder ein einfaches Schreiben sind nicht rechtswirksam, reichen also nicht aus. Für eine Erbausschlagung fallen Gebühren an, die sich nach der Höhe der Erbmasse richten. Wird der Verzicht über den Notar erklärt, können weitere Kosten wie Portogebühren oder Steuern hinzukommen.

Knappe Frist für die Ausschlagung

Erben müssen sich innerhalb von sechs Wochen entscheiden, ob sie den Nachlass ausschlagen. Nur in Ausnahmefällen beträgt die Frist sechs Monaten, zum Beispiel wenn der Wohnsitz des Verstorbenen oder der Erben im Ausland liegt. Für gesetzliche Erben wie den Ehepartner oder die eigenen Kinder beginnt die Ausschlagungsfrist, sobald diese vom Erbfall erfahren. Für testamentarische Erben startet die Frist frühestens mit der Testamentseröffnung. Nach Ablauf gilt das Erbe automatisch als angenommen. Eine einmal getroffene Entscheidung für oder gegen das Erbe kann nur in Ausnahmen rückgängig gemacht werden. So können Erben, wenn sie die Erbschaft aufgrund eines Irrtums oder falscher Informationen angenommen oder ausgeschlagen haben, eine Irrtumsanfechtung anstrengen. Ob diese oder ein anderer Anfechtungsgrund Aussicht auf Erfolg hat, bewertet der Notar im Einzelfall.

Nachlassverwalter schützt das Privatvermögen der Erben

Oft entdecken die Erben nicht alle Nachlassschulden innerhalb der sechswöchigen Frist. In diesem Fall können sie bei Gericht eine Nachlassverwaltung beantragen. Der Nachlassverwalter trennt das Nachlassvermögen vom eigenen Vermögen der Erben, das somit unberührt bleibt, und fordert die Gläubiger öffentlich auf, ihre Ansprüche anzumelden. Die Erben dürfen während der Nachlassverwaltung nicht frei über den Nachlass verfügen. Was nach Tilgung aller Schulden vom Nachlassvermögen übrigbleibt, wird auf die Erben verteilt. Stellt sich hingegen heraus, dass das Erbe überschuldet ist, eröffnet der Nachlassverwalter ein Nachlassinsolvenzverfahren. Eine Nachlassverwaltung kann nur eingeleitet werden, wenn der Nachlass unübersichtlich, aber nicht eindeutig überschuldet ist. Zudem muss der Nachlass die Verfahrenskosten decken.

Wenn der Nachlass nicht einmal die Verfahrenskosten deckt

Ist schon von Anfang an wahrscheinlich, dass der Nachlass überschuldet ist, können die Erben direkt die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Ein unabhängiger Insolvenzverwalter wandelt den Nachlass in liquides Vermögen um und zahlt die Gläubiger aus. Auch ein Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn die Kosten gedeckt sind. Ist der Nachlass so überschuldet, dass weder eine Nachlassverwaltung noch ein Nachlassinsolvenzverfahren möglich sind, können die Erben eine Dürftigkeitseinrede stellen. Damit erklären sie, dass der Nachlass nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu bedienen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erben die Dürftigkeit des Nachlasses beweisen, zum Beispiel mit einem Inventarverzeichnis. Ein solcher Nachweis ist sehr fehleranfällig und sollte mit der Unterstützung eines Notars errichtet werden, damit die Erben nicht aufgrund eines Irrtums privat haften.

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12.05.2025 – Gütertrennung: Vor- und Nachteile des Ehevertragsmodells

Wenn zwei Menschen heiraten, tritt in Deutschland automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Aber nicht alle Ehepaare wollen diesen Standard-Güterstand wählen und entscheiden sich stattdessen bewusst für die Gütertrennung. Doch was genau ist Gütertrennung und welche Vor- und Nachteile bringt sie mit sich?

Was versteht man unter Gütertrennung?

Gütertrennung ist ein ehelicher Güterstand, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Er tritt nur dann ein, wenn die Ehepartner dies in einem notariell beurkundeten Ehevertrag ausdrücklich vereinbaren. Im Gegensatz zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bei dem im Falle der Ehescheidung das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen der Ehegatten hälftig aufgeteilt wird, erfolgt bei der Gütertrennung kein Vermögensausgleich. Jeder Ehepartner verwaltet sein eigenes Vermögen und ist hierbei keinerlei eherechtlichen Beschränkungen unterworfen. Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft kann jeder Ehepartner beliebig über sein Vermögen verfügen.

Vorteile der Gütertrennung

  1. Klare Vermögensverhältnisse: Durch die Trennung der Vermögensmassen bleiben die Eigentumsverhältnisse eindeutig. Dies kann insbesondere für Ehepaare von Vorteil sein, bei denen einer oder beide Partner selbstständig sind oder Unternehmen besitzen. So können Geschäftsfelder klar voneinander abgegrenzt und rechtliche Komplikationen vermieden werden.
  1. Unabhängigkeit: Gütertrennung fördert die finanzielle Unabhängigkeit der Partner. Jeder verwaltet sein eigenes Einkommen und Vermögen, was insbesondere für Paare mit stark unterschiedlichen Vermögens- oder Einkommensverhältnissen attraktiv sein kann.
  1. Scheidung vereinfacht: Im Falle einer Scheidung wird bei der Gütertrennung keine Vermögensaufteilung vorgenommen. Dies kann den Scheidungsprozess schneller und weniger konfliktbeladen gestalten, da keine Vermögensauseinandersetzung stattfindet.

Nachteile der Gütertrennung

  1. Kein Zugewinnausgleich: In der Zugewinngemeinschaft erhält der Partner, der im Laufe der Ehe weniger Vermögen angesammelt hat, beim Zugewinnausgleich einen Anteil am während der Ehe erwirtschafteten Vermögen. Bei der Gütertrennung entfällt dieser Ausgleich. Dies kann zu einer finanziellen Benachteiligung eines Partners führen, insbesondere wenn dieser aus familiären oder beruflichen Gründen auf Erwerbstätigkeit verzichtet hat.
  1. Mögliche Ungerechtigkeit bei Trennung: Falls sich die wirtschaftliche Situation der Ehepartner stark unterscheidet, kann die Gütertrennung im Falle einer Scheidung für den wirtschaftlich schwächeren Partner zu finanziellen Schwierigkeiten führen. Besonders, wenn ein Partner während der Ehe eine zeitintensive Betreuung der Kinder übernommen oder zugunsten des beruflichen Erfolgs des anderen zurückgesteckt hat.
  1. Kein automatischer Schutz des Partners: Anders als bei der Zugewinngemeinschaft, bei der beide Partner von einer positiven finanziellen Entwicklung des anderen profitieren, ist bei der Gütertrennung jeder für sich selbst verantwortlich. Dies kann bei einem großen Einkommens- oder Vermögensunterschied innerhalb der Ehe zu Spannungen führen.
  1. Steuerliche Nachteile: Bei der Gütertrennung verringert sich das Erb- und Pflichtteilsrecht der Ehepartner. Zudem ist die Gütertrennung im Falle des Todes für den überlebenden Ehepartner steuerlich nachteilig, weil er keinen steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleich geltend machen kann.

Für wen ist Gütertrennung sinnvoll?

Gütertrennung ist besonders für Paare interessant, die klare Vermögensverhältnisse bevorzugen oder bei denen ein Ehepartner entweder erhebliche Vermögenswerte in die Ehe einbringt oder aber im Verlauf der Ehe erwartbar große Vermögenswerte erwerben wird, die nicht auf einem gemeinsamen Einsatz der Ehepartner beruhen. Auch in Zweitehen kann die Gütertrennung eine faire und sinnvolle Lösung sein.

Fazit

Die Gütertrennung bietet klare Vorteile für Paare, die finanzielle Unabhängigkeit schätzen und ihre Vermögensverhältnisse bewusst trennen möchten. Allerdings sollten sich Ehepartner der möglichen, insbesondere erb- und steuerlichen Nachteile bewusst sein, vor allem im Hinblick auf den fehlenden Zugewinnausgleich. Die Entscheidung für oder gegen die Gütertrennung sollte daher immer wohlüberlegt und im Kontext der jeweiligen Lebenssituation getroffen werden.

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11.03.2025 – Online zum Notar – Notarielle Videobeurkundungen sparen Zeit und Aufwand

Die fortschreitende Digitalisierung des Notariats bietet Verbrauchern große Vorteile. Notarielle Angelegenheiten wie Beurkundungen und Beglaubigungen können auch online am Bildschirm gemeinsam mit dem Notar des Vertrauens erledigt werden.

GmbH-Gründung und weitere Rechtsgeschäfte per Video

Videobeurkundungen sparen Zeit und Aufwand. Die Bundesnotarkammer stellt eine zentrale Plattform für notarielle Videokonferenzen zur Verfügung. Auf dieser können beispielsweise die Gründung einer GmbH, satzungsändernde Gesellschafterbeschlüsse sowie Anmeldungen zum Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister und Gesellschaftsregister schnell und einfach durchgeführt werden.

Sichere Teilnahme aus dem In- und Ausland

Die sichere Identifizierung der Beteiligten erfolgt über die Onlinefunktionen der Personalausweise. Hierbei kann es sich um inländische oder ausländische Dokumente handeln. In der Videokonferenz wird die Urkunde verlesen beziehungsweise bei Unterschriftsbeglaubigungen besprochen. Dann unterschreiben die Beteiligten und der Notar mit Hilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur. Diese wird mit der kostenfreien Notar-App der Bundesnotarkammer auf dem Handy erzeugt. So können Verbraucher von überall und auch aus dem Ausland an notariellen Beurkundungs- oder Beglaubigungsverfahren teilnehmen.

Weitere Informationen zur Beurkundung im Onlineverfahren erhalten Interessierte auf dem Portal https://online.notar.de/ der Bundesnotarkammer. Wer auf der Suche nach einem Notar ist, findet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner.

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27.01.2025 – Warum auch Alleinerziehende ein Testament machen sollten – Zugriff des Ex-Partners auf das Erbe verhindern

In einem Testament kann und sollte nicht nur festgelegt werden, wer etwas erbt. Viele Alleinerziehende, die minderjährige Kinder haben, möchten zum Beispiel verhindern, dass der andere Elternteil später Zugriff auf das Erbe erhält. Genau diese Gefahr besteht.

Zum Sorgerecht gehört auch die Vermögenssorge

Wenn ein Alleinerziehender stirbt und der andere Elternteil das Sorgerecht erhält, kann er den Erbteil der gemeinsamen Kinder verwalten. Teil des Sorgerechts ist nämlich die Vermögenssorge. Hatten die Eltern zuvor das gemeinsame Sorgerecht, geht es automatisch auf den noch lebenden Elternteil über. Hatte der Alleinerziehende hingegen das alleinige Sorgerecht, wird es nach seinem Tod dem anderen übertragen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Wer den Zugriff des Ex-Partners auf das Erbe verhindern möchte, muss ein Testament errichten. Gegebenenfalls kann in das Testament aufgenommen werden, warum eine Übertragung des Sorgerechts dem Kindeswohl widersprechen würde.

Alleinerziehende können einen Vormund benennen

Elternteile, die das alleinige Sorgerecht haben, können in ihrem Testament einen Vormund für den minderjährigen Nachwuchs bestimmen. Außerdem können sie festlegen, wer keinesfalls die Vormundschaft übernehmen soll. Der Alleinerziehende sollte nur jemanden auswählen, dem er uneingeschränkt vertraut, und ihn über das Vorhaben sowie den Verwahrungsort des Testaments informieren. Ist im Testament niemand benannt, bestimmt das Familiengericht einen Vormund.

Ex-Partner von der Vermögenssorge ausschließen

Für den Fall, dass die Ex-Partner das gemeinsame Sorgerecht haben, wenn der Alleinerziehende stirbt, oder der andere Elternteil das Sorgerecht erhält, kann er im Testament von der Vermögenssorge ausgeschlossen werden. Der Ausschluss gilt nur für das Vermögen, das die Kinder von dem alleinerziehenden Elternteil erben.

Vorsorgen, falls auch die Kinder versterben

Alleinerziehende sollten auch den Fall bedenken, dass die Kinder nach ihnen versterben könnten, ohne eigene Abkömmlinge zu hinterlassen. Dann würde ihr Vermögen mit dem Erbe des Alleinerziehenden auf den noch lebenden Elternteil übergehen. Das lässt sich nur durch eine testamentarisch angeordnete Vor- und Nacherbschaft verhindern. Hierzu setzt der Alleinerziehende die Kinder als Vorerben ein und bestimmt einen Nacherben, der im Todesfall deren Erbteil erhält.

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02.12.2024 – Vorteile notarieller Vollmachten – Notar berät und sorgt für eine rechtssichere Formulierung

Oft gehen Verbraucher davon aus, dass eine Vollmacht von einem Notar beglaubigt oder beurkundet werden muss, um gültig zu sein. Obwohl jedoch Vollmachten für viele Zwecke formfrei wirksam sind, bringt eine notariell beurkundete Vollmacht zahlreiche Vorteile mit sich. Handelt es sich um eine Vorsorgevollmacht, mit der für eine plötzliche Geschäftsunfähigkeit vorgesorgt und eine gesetzliche Betreuung verhindert werden soll, hilft der Notar, dass die Bevollmächtigten im Bedarfsfall alles im Sinne des Vollmachtgebers regeln können. Ist der Betroffene vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr geschäftsfähig, ist es für die Erteilung einer Vollmacht zu spät.

Notar berät zu allen inhaltlichen Fragen

Bevor der Notar eine Vorsorgevollmacht beurkundet, bespricht er mit dem Vollmachtgeber dessen Willen, belehrt ihn über die rechtliche Tragweite und sorgt für eine klare, rechtssichere Ausgestaltung. Insbesondere regelt eine notarielle Vollmacht genau, welche Rechtsgeschäfte der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber erledigen darf. Dabei wird der Notar immer empfehlen, die Wirksamkeit der Vollmacht nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, wie zum Beispiel von der Vorlage ärztlicher Atteste, die eine Geschäftsunfähigkeit bescheinigen. Er wird auch empfehlen, die Vollmacht über den Tod hinaus wirken zu lassen, damit der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers handlungsfähig bleibt. Andererseits wird der Notar stets vorschlagen, die Vollmacht widerruflich auszugestalten, um gegen einen Missbrauch gewappnet zu sein.

Größtmögliche Akzeptanz im Rechtsverkehr

Eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht sorgt für hohe Akzeptanz im Kontakt mit Behörden oder bei Rechtsgeschäften mit Versicherungen, Banken und sonstigen Dritten. Im Zuge der Beurkundung prüft der Notar die Identität des Vollmachtgebers und liest die gesamte Urkunde vor. Wenn der Vollmachtgeber den Text genehmigt, unterschreibt er zusammen mit dem Notar die Urkunde. Somit besteht auch dann Gewissheit über die Intentionen und Wünsche des Vollmachtgebers, wenn dieser sich nach einem Unglücksfall oder wegen einer Erkrankung nicht mehr selbst äußern kann.

Notarielle Ausfertigung als Berechtigungsnachweis

Die beurkundete Originalvollmacht verbleibt beim Notar. Der oder die Bevollmächtigten erhalten offizielle Kopien, sogenannte Ausfertigungen, um ihre Berechtigung nachzuweisen. Reine Abschriften sind als Nachweis nicht ausreichend. Der Notar kann im Verlustfall und selbst nach vielen Jahren weitere Ausfertigungen erteilen. Damit bleiben die Vertrauenspersonen immer handlungsfähig. In der Urkunde sollte geregelt werden, an wen und unter welchen Voraussetzungen weitere Ausfertigungen erteilt werden dürfen. Dabei sollte der Rahmen nicht zu eng gezogen werden, damit die Vertretung im Fall der Fälle nicht an einer fehlenden Ausfertigung scheitert. Wird die Vollmacht später widerrufen, muss der Notar unbedingt informiert werden, damit er keine weiteren Ausfertigungen ausgibt. Der Notar wird schließlich dringend empfehlen, die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen, damit insbesondere Ärzte und Krankenhäuser im Fall der Fälle wissen, an wen sie sich zu wenden haben.

Beurkundung in manchen Fällen zwingend erforderlich

Verfügt der Vollmachtgeber über Grundeigentum, sollte eine Vorsorgevollmacht stets beurkundet werden, damit der Bevollmächtigte gegenüber dem Grundbuchamt jederzeit handlungsfähig bleibt. Sparkassen und Banken geben sich zudem in der Regel nicht mit privat verfassten Vollmachten oder mit Vollmachten zufrieden, unter denen nur die Unterschrift des Vollmachtgebers durch einen Notar beglaubigt worden ist. Schließlich gilt: Für eine Vorsorgevollmacht ist es nie zu früh. Eine Krankheit oder ein Unfall kann einen jederzeit ereilen.

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04.11.2024 – Beliebteste Rechtsform für Unternehmensgründungen – Wie die Gründung einer GmbH schnell und einfach gelingt

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, ist die am weitesten verbreitete Rechtsform für Unternehmensgründungen in Deutschland. Dies liegt an den vielen Vorteilen, die sie Gründern bietet:  Die Rechtsform GmbH gilt als vertrauenswürdig und ist international anerkannt, was die Suche nach Geschäftspartnern und Investoren erleichtert. Sie eignet sich für Unternehmen jeder Größe, deren Geschäftsbereich auch nicht auf Deutschland beschränkt sein muss, sodass einer späteren Expansion keine Grenzen gesetzt sind. GmbHs sind zudem eigene juristische Personen, was unter anderem bedeutet, dass die Gesellschafter nicht persönlich haften. Hinzu kommen steuerliche Vorzüge. Der Notar des Vertrauens berät angehende Unternehmer während der gesamten Gründungsphase.

Voraussetzungen und Vorbereitung

Wer eine GmbH gründen möchte, muss zuvor die Tätigkeit des Unternehmens klar definieren. Auch ein Name muss bestimmt werden, unter dem die GmbH ihre Geschäfte und den Rechtsverkehr führt und der im Handelsregister eingetragen wird. Dieser muss den Zusatz GmbH enthalten und sich klar von anderen Unternehmen unterscheiden. Er kann sich beispielsweise auf den Tätigkeitsbereich oder Inhaber des Unternehmens beziehen oder ein Fantasieprodukt sein. Nicht zulässig sind unter anderem zu allgemeine Namen oder reine Ortsangaben. Ob ein Name bereits vergeben ist, kann zum Beispiel im Unternehmens- oder Handelsregister geprüft werden. Der Unternehmenszweck, die Rechtsform und der Name werden im Gesellschaftsvertrag festgehalten. Außerdem muss für die Gründung einer GmbH ein Stammkapital von 25.000 Euro vorhanden sein. Mindestens die Hälfte davon muss sich vor Eintragung ins Handelsregister auf dem Geschäftskonto befinden. Anschließend kann es frei für die Zwecke des Unternehmens verwendet werden. Wenn weniger Geld zur Verfügung steht, kann eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Mindestkapital von einem Euro gegründet werden. Viele der Regelungen für eine GmbH gelten auch hier. Über Besonderheiten informiert der Notar.

Stets mit Notar: Gründung vor Ort, digital oder hybrid

Die Gründung der GmbH erfolgt durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Der Termin kann persönlich beim Notar, online oder hybrid, also mit Teilnehmern vor Ort und online, stattfinden. Ist einer der Gründer verhindert, kann er einem der Geschäftspartner eine notarielle Gründungsvollmacht erteilen oder den Gesellschaftsvertrag nach der Beurkundung genehmigen. Alle Beteiligten benötigen ein gültiges, geeignetes Ausweisdokument, anhand dessen der Notar sie identifiziert. Anschließend verliest er den Gesellschaftsvertrag und klärt etwaige Fragen. Auch Anpassungen sind noch möglich. Zum Abschluss unterschreiben alle Beteiligten und der Notar den Vertrag beziehungsweise setzen ihre qualifizierte elektronische Signatur. Nach der Beurkundung erhalten die Gesellschafter eine Abschrift der Gründungsurkunde, mit der sie das Geschäftskonto eröffnen und das Stammkapital einzahlen können. Erst nachdem der Notar den Nachweis über die Einzahlung erhalten hat, lässt er das Unternehmen ins Handelsregister eintragen. Damit ist die Gründung abgeschlossen.

Anzeige-, Mitteilungs- und Antragspflichten

Die Eintragung im Handelsregister bringt viele Vorteile: So kann der Geschäftsverkehr schnell und einfach die Existenz der GmbH überprüfen und sich über Ansprechpartner oder die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung informieren. Ein separater Nachweis der Befugnis ist nicht notwendig, da der Rechtsverkehr auf das Handelsregister vertrauen darf. Auf die GmbH-Gründung folgen weitere Anzeige-, Mitteilungs- und Antragspflichten. Hierzu gehören die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt, die Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt, um die steuerlichen Anzeigepflichten zu erfüllen und Rechnungen zu stellen, sowie die Meldung beim Transparenzregister gemäß Geldwäschegesetz. Weitere erforderliche Anmeldungen betreffen die Bundesagentur für Arbeit zwecks Betriebsnummer, den Unfallsversicherungsträger, die Sozialversicherung oder gegebenenfalls die Handwerksrolle.

Der Notar führt durch die GmbH-Gründung

Der Notar begleitet Gründer während aller Phasen der GmbH-Gründung. Die Kosten ergeben sich aus den Notargebühren und den Kosten für den Handelsregistereintrag. Die Notargebühren sind gesetzlich vorgegeben, deutschlandweit gleich und umfassen die komplette Beratung rund um die Gründung sowie die Erstellung und Anpassung des Gesellschaftsvertrags, unabhängig von der Anzahl der benötigten Termine. Je nach Einzelfall können Mehrkosten, zum Beispiel für die Gewerbeanzeige, entstehen.

Weitere Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen rund um die Gründung einer GmbH erhalten Sie auf der Themenseite der Bundesnotarkammer: https://gmbh-gruenden.notar.de/.

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28.08.2024 – Mehr Sicherheit für den letzten Willen – Amtliche Verwahrung und Zentrales Testamentsregister

Leider kommt es immer wieder vor, dass Testamente nicht oder erst nach Jahren gefunden werden. Die Notarkammer empfiehlt allen, die ein Testament errichten wollen, auf Nummer sicher zu gehen und dieses in die amtliche Verwahrung zu geben. Hierdurch wird die letztwillige Verfügung zwangsläufig auch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer vermerkt. Bei einem Notar erstellte Testamente werden zudem zwingend in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht aufgenommen.

Beschleunigung des Nachlassverfahrens

Die Errichtung eines Testaments beim Notar ermöglicht, den eigenen letzten Willen rechtssicher zu dokumentieren. Die daraus resultierende amtliche Verwahrung und Eintragung im Zentralen Testamentsregister garantieren zudem, dass die letztwillige Verfügung im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Die digitale und zentrale Speicherung der Verwahrangaben zu Testamenten ermöglicht eine rasche und unkomplizierte Ablieferung der Urkunden im Sterbefall. Gerichtliche Nachlassverfahren lassen sich enorm beschleunigen, da die hinterlegten Urkunden nach dem Tod aus der amtlichen Verwahrung genommen und eröffnet werden.

Urkunden bleiben vor unbefugten Blicken geschützt

Wenn der Sterbefall eintritt, benachrichtigt das zuständige Standesamt das Zentrale Testamentsregister. Dort wird im Computer geprüft, ob der Erblasser Verfügungen von Todes wegen getroffen hat. Sofort werden dann das Nachlassgericht und die Verwahrstellen entsprechend informiert. Der Datenschutz bleibt gewahrt. Gespeichert werden nur die Daten, die zum Auffinden der verwahrten Urkunden erforderlich sind, nicht aber der Inhalt von Testamenten oder Erbverträgen. Auskünfte zur Ermittlung erbrechtlich relevanter Urkunden können Gerichten und Notaren erteilt werden, zu Lebzeiten muss aber der Erblasser der Auskunftserteilung zugestimmt haben.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

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Thomas Spengler

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03.06.2024 – Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll, wann sittenwidrig? – Vereinbarung selbst vor einer Scheidung noch möglich

Vor allem junge Paare haben oft Bedenken, das Thema Ehevertrag anzusprechen. Zu groß ist die Angst, der Partner könnte mangelndes Vertrauen unterstellen. Abhängig vom Einzelfall kann ein Ehevertrag sehr sinnvoll sein, um beispielsweise güterrechtliche Vereinbarungen für den Fall einer Scheidung zu treffen. So ersparen sich Betroffene möglicherweise eine komplizierte und teure Bewertung von Vermögensgegenständen, insbesondere im Anfangsvermögen. Zudem können die Partner Vereinbarungen treffen, um bei einem Ehe-Aus Streit und unnötige Kosten für Folgeprozesse zu vermeiden. Der Ehevertrag kann vor oder während der Ehe und sogar bei einer bevorstehenden Scheidung geschlossen werden. Dann ist die Rede von einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Beurkundung muss durch einen Notar erfolgen. Andernfalls ist der Ehevertrag nicht gültig.

Individuelle Vereinbarung kann lange Folgeverfahren vermeiden

Heiratswillige oder Ehepaare müssen keinen Ehevertrag schließen. Wenn sie auf einen Vertrag verzichten, tritt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Hierbei haben die Eheleute von vornherein getrennte Vermögen. Sobald die Ehe durch Tod oder Scheidung endet, muss ein finanzieller Ausgleich erfolgen. Falls ein Partner oder beide bereits vor der Ehe kompliziert zu bewertende Vermögen wie Wertpapiere, Firmen oder Beteiligungen besitzt, kann es jedoch sinnvoll sein, mit einem Ehevertrag die Handhabung dieser Werte zu regeln. Oft soll eine solcher Vertrag auch Liquiditätsprobleme angesichts eines Zugewinnausgleichsanspruchs nach einer Scheidung vermeiden: Hierzu kann es kommen, wenn ein Partner bereits zu Beginn der Ehe eine Immobilie besitzt, die ohne Umbau oder ähnliche Maßnahmen aus dem Vermögen der Eheleute deutlich im Wert steigt. Ohne entsprechende Vereinbarung könnte der Betroffene zur Verwertung der Immobilie gezwungen sein, falls kein sonstiges schnell verfügbares Vermögen vorhanden ist. Vertragliche Vereinbarungen zum Güterstand können unter Umständen helfen, lange Gerichtsverfahren zu verhindern. Damit hier kein Ehepartner „leer ausgeht“, sollte allerdings die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs festgelegt werden. Über die Möglichkeiten, den gesetzlichen Güterstand auszuschließen oder zu modifizieren, informiert ein Notar.

Ehevertrag auch bei Heirat ohne großes Vermögen sinnvoll

Wenn Eheleute für den Fall einer Scheidung auf den gesetzlichen Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften verzichten wollen, ist ein Ehevertrag notwendig. Kommt es tatsächlich zum Ehe-Aus, überprüft das Gericht Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Rahmen einer Inhalts- und Ausübungskontrolle insbesondere darauf, ob die Altersversorgung beider Eheleute gesichert ist. Sinnvoll ist ein Ehevertrag zudem, wenn mindestens einer der Partner schon einmal oder öfter verheiratet war. Falls aus einer dieser Ehen noch Ansprüche bestehen, hilft der Ehevertrag, die komplizierten unterhaltsrechtlichen Regelungen zu ordnen. Auch für Paare, die am Anfang der Ehe noch kein größeres Vermögen haben, kann ein Ehevertrag empfehlenswert sein. So können sie andere eherechtliche Fragen wie einzelne, eine Scheidung betreffende Bestimmungen regeln. Hierzu gehören beispielsweise die Zahlung von Unterhalt oder Versorgungsansprüche.

Klauseln können sittenwidrig sein

Grundsätzlich können Ehepaare ihren Ehevertrag individuell gestalten. Dabei sind jedoch einige wichtige Ausnahmen zu beachten: Schließt der Ehevertrag künftige Ansprüche auf Trennungs- oder Kindesunterhalt aus, ist er rechtswidrig. Der Trennungsunterhalt stellt sicher, dass der wirtschaftlich schlechter gestellte Partner im Falle einer Trennung nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Darüber hinaus kann ein Ehevertrag sittenwidrig sein, wenn ein Partner zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wirtschaftlich oder emotional abhängig war und der andere diese Benachteiligung ausgenutzt hat. Das kann unter Umständen der Fall sein, wenn ein Partner den Vertrag aufgrund eines sehr geringen Bildungsgrades oder mangelnder Sprachkenntnisse nicht verstanden hat, ohne Heirat aus Deutschland ausgewiesen worden wäre oder wenn die Frau schwanger und auf den Mann angewiesen war. Auch wenn ein Partner falsche Angaben zu seinem Vermögen gemacht oder dem anderen gedroht hat, falls dieser nicht zustimmt, ist der Vertrag sittenwidrig. Wenn eine Klausel rechts- oder sittenwidrig ist, kann in Ausnahmefällen sogar der gesamte Ehevertrag unwirksam sein. Darüber hinaus ist ein Ehevertrag nur wirksam, wenn er im Beisein beider Eheleute notariell beurkundet wird. Der Notar kann auch die gesamte rechtssichere Gestaltung des Vertrags übernehmen.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

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04.03.2024 – Wie löse ich mich von einem gemeinschaftlichen Testament? – Bindungswirkung gemeinsamer letztwilliger Verfügungen

Wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ihren Nachlass gemeinsam regeln wollen, können sie ein gemeinschaftliches Testament errichten. Häufig ist ihnen dabei nicht bewusst, dass viele letztwillige Verfügen, die in einem solchen Testament festgehalten werden, eine Bindungswirkung haben. Ein einseitiger Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten ist möglich, aber an enge formale Voraussetzungen geknüpft. Ist ein Gatte bereits verstorben, bleibt in den meisten Fällen nur die Lösung vom gemeinschaftlichen Testament, zum Beispiel durch eine Ausschlagung des Erbes oder Anfechtung des Testaments.

Wechselseitige Verfügungen sind bindend

Letztwillige Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind bindend, wenn davon auszugehen ist, dass keiner der Ehegatten eine Regelung ohne die jeweilige Verfügung des anderen getroffen hätte. Eine solche Wechselbezüglichkeit liegt vor, wenn die Verfügungen voneinander abhängen, also miteinander stehen und fallen sollen. Dies wird beispielsweise angenommen, wenn die Ehegatten einander als Erben einsetzen und ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben, sobald auch der länger Lebende verstorben ist. Wird eine wechselbezügliche Verfügung widerrufen oder ist sie nichtig, wird auch die entsprechende andere Verfügung unwirksam.

Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten

Soll ein gemeinschaftliches Testament zu Lebzeiten beider Ehegatten geändert werden, können sie ein gemeinschaftliches Widerrufstestament, ein neues gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag errichten. Ebenso ist es möglich, ein notarielles Testament gemeinschaftlich aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückzunehmen oder das Testament gemeinsam zu ändern oder zu vernichten. Wenn sich nur ein Ehegatte zu Lebzeiten der beiden von dem gemeinschaftlichen Testament lösen will, muss er seinen Widerruf höchstpersönlich bei einem Notar erklären und beurkunden lassen. Die Lösung ist erst wirksam, nachdem der andere Ehegatte eine Ausfertigung der Widerrufserklärung erhalten hat.

Gemeinschaftliches Testament bei Scheidung unwirksam

Eine letztwillige Verfügung wird unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers geschieden worden ist. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen einer Scheidung zum Todeszeitpunkt gegeben waren und der Betreffende die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Eine Ausnahme besteht, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch im Fall einer Scheidung getroffen hätte. Am sichersten ist daher, die letztwillige Verfügung trotz Scheidungsverfahren oder Scheidung zu widerrufen.

Kein Widerrufsrecht nach Tod des Erstversterbenden

Verstirbt der erste der beiden Ehegatten, erlischt das Recht des anderen, wechselbezügliche Verfügungen zu widerrufen. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn das Testament eine Öffnungsklausel beinhaltet, laut derer der länger lebende Ehegatte auch nach dem Tod des Erstversterbenden neu testieren darf. Ist dies nicht der Fall, bleibt dem länger Lebenden nur, das Erbe des Ehegatten auszuschlagen, das Testament anzufechten oder einen Zuwendungsverzichtsvertrag mit den Schlusserben zu schließen.

Strenge Fristen für Erbausschlagung und Anfechtung

Eine Erbausschlagung muss binnen sechs Wochen, nachdem der Gatte von seiner Berufung als Erbe erfahren hat, erklärt werden. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem der Anfechtungsgrund eingetreten oder bekannt geworden ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn durch Heirat, Geburt oder Adoption ein neuer Pflichtteilsberechtiger hinzugekommen ist. Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Will ein Erblasser die Anfechtung verhindern, kann er das Hinzutreten eines neuen Pflichtteilsberechtigten als Grund im Testament ausschließen. Ficht der länger Lebende das Testament an, verliert er im Regelfall seinen Anspruch auf das Erbe. Er kann jedoch wieder frei über seinen Nachlass verfügen.

Nicht alle Verfügungen sind bindend

Nicht jede Verfügung, die ein Ehegatte in einem gemeinschaftlichen Testament trifft, entfaltet Bindungswirkung. Einseitige Regelungen, die keine Wechselbezüglichkeit haben, können jederzeit und auch nach dem Tod des Erstverstorbenen frei widerrufen werden. Die anderen Verfügungen werden in diesem Fall nicht unwirksam.

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