Elektronisches Urkundenarchiv – Veränderungen zum 1. Januar 2023

Über Einzelheiten der Veränderungen zum Jahreswechsel informiert das Rundschreiben der BNotK Nr. 11/2022 vom 12. Dezember 2022.

Zum 1. Januar 2023 ergeben sich in Bezug auf das Elektronische Urkundenarchiv drei wesentliche Veränderungen:

  • Die Gebühr für die Aufnahme einer „Vollzugsbeglaubigung“ in die elektronische Urkundensammlung beträgt 4,50 Euro (§ 2 Abs. 2 Satz 2 UA-GebS in der ab dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung). Mit Vollzugsbeglaubigung ist die Beglaubigung einer Unterschrift unter einem eigenen Entwurf gemeint, für dessen Fertigung gemäß Vorbemerkung 2.2 Abs. 2 KV GNotKG keine Entwurfsgebühr entsteht, weil der Entwurf im Rahmen des Vollzugs einer anderen Urkunde gefertigt wurde. Es wird deshalb ab dem 1. Januar 2023 im Urkundenverzeichnis möglich sein, Unterschriftsbeglaubigungen ohne Entwurf als „Vollzugsentwurf (§ 2 Abs. 2 Satz 2 UA-GebS)“ zu kennzeichnen, um die ordnungsgemäße Gebührenerhebung in Höhe von 4,50 Euro zu gewährleisten.
  • Nach dem Jahreswechsel ist es freiwillig möglich, sämtliche Verwahrungsmassen, die noch vor dem 1. Januar 2022 entgegengenommen wurden und für die deshalb noch die Verwahrungs- und Massenbücher nach altem Recht geführt werden mussten (Altmassen), insgesamt in das Verwahrungsverzeichnis zu überführen. Hierzu steht in der Onlinehilfe eine Anleitung zur Verfügung.
  • Nach dem Jahreswechsel sind erstmals die Jahresabschlüsse nach der neuen DONot und der NotAktVV durchzuführen. Hierzu steht unter https://www.elektronisches-urkundenarchiv.de/checklisten eine Checkliste zur Verfügung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Generierung der Jahresübersicht des UVZ aus XNP scheitert, wenn Vorgänge nicht im Status „Eingetragen“ haben.

Die Übersichten über die Urkundsgeschäfte und die Verwahrgeschäfte sind bis zum 31. Januar an die Präsidentin / den Präsidenten des Landgerichts zu übermitteln, §§ 7, 9 und 16 Abs. 1 DONot.

Die Übersichten über die Urkundsgeschäfte (§ 7 DONot) sind darüber hinaus auch an die Schleswig-Holsteinische Notarkammer zu übermitteln. Bitte übersenden Sie diese ausschließlich elektronisch an die E-Mail-Adresse: uvz@notk-sh.de.

Hinsichtlich der Einordnung einer Vollzugsbeglaubigung als Unterschriftsbeglaubigung mit oder ohne Entwurf ab Beginn des neuen Jahres wird sich die Schleswig-Holsteinische Notarkammer rasch mit dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts abstimmen.