04.05.2015 – Maklerklauseln zur Entlassung aus der Prospekthaftung grundsätzlich unzulässig

Der Notarkammer ist zugetragen worden, dass Notare erneut von vermittelnden Maklern ersucht werden, in die beurkundeten Kaufverträge Klauseln aufzunehmen, wonach die Maklerfirma von den Vertragsbeteiligten aus der Prospekthaftung entlassen wird. Nach Auffassung der Notarkammer als auch der Dienstaufsicht über die Notare ist die Aufnahme entsprechender Klauseln durch den Notar in den von ihm beurkundeten Vertrag mit der von § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO verlangten Unabhängigkeit und Neutralitätspflicht des Notars nicht zu vereinbaren, jedenfalls dann nicht, wenn die Vertragsparteien die Aufnahme entsprechender Klauseln nicht ausdrücklich gewünscht haben. Dies dürfte in der Regel nicht der Fall sein.

Notarinnen und Notare sollten mithin die Aufnahme entsprechender Vertragsklauseln zur Vermeidung dienstrechtlicher Konsequenzen strikt verweigern (vlg. auch Kammernachrichten III/2011 S. 18, Schreiben des Präsidenten der Notarkammer an den Immobilienverband Deutschland IVD, Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e. V. mit Sitz in Berlin sowie an die regionalen Niederlassungen des IVD).

Die Kammernachrichten III/2011 finden Sie unter: www.rak-sh.de unter der Rubrik Service /Kammernews (Kammernachrichten), dort dann bitte „zum Archiv“ anklicken.