07.02.2022 – Immobilienkauf nicht ohne Notar – Komplikationen beim Immobilienkauf vermeiden

Immobilienkauf nicht ohne Notar

Komplikationen beim Immobilienkauf vermeiden

 Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Entscheiden sich Interessenten für den Kauf einer Immobilie, gehört der Besuch beim Notar zum Verkaufsprozedere. Der Notar beurkundet nämlich den Verkauf beziehungsweise Kauf von Grundbesitz. Ohne seine Beteiligung wäre der Kaufvertrag ungültig. Außerdem gibt es verschiedene Umstände, wie zum Beispiel im Grundbuch eingetragene Belastungen, die zu Komplikationen im Verkaufsablauf führen können. Diesen beugt der Notar vor.

Der Notarauftrag

Meist durch den Käufer beauftragt, bespricht der Notar zunächst die Vorstellungen beider Parteien und berät sie über die Umsetzung. Nachdem sich beide Parteien einig geworden sind, prüft der Notar das Grundbuch auf mögliche unbekannte Belastungen, welche den Verkaufsablauf verzögern könnten. Die Übernahme eines Nießbrauchsrechtes durch den Käufer sollte zum Beispiel zwingend bereits im Vorfeld geklärt werden. Sollte sich der Käufer gegen eine Übernahme entscheiden, kann Löschung im Grundbuch nur erfolgen, wenn der Nießbrauchsberechtigte zustimmt. Anders stellt sich die Situation bei Wegerechten für Nachbarn oder den sogenannten Leitungsrechten für örtliche Versorger dar. Diese müssen in der Regel vom Käufer übernommen werden und können nicht aus dem Grundbuch gelöscht werden.

Die Beurkundung des Immobilienkaufs

Nach der Sichtung des Grundbuches erstellt der Notar einen Vertragsentwurf, welcher die Rechte und Pflichten beider Parteien ausgewogen abbildet und übersendet diesen zur Prüfung an den Immobilienkäufer und -verkäufer. Die Beurkundung des Kaufes erfolgt in der Regel bei Anwesenheit der Beteiligten. In Ausnahmefällen können sich diese jedoch vertreten lassen. Besprechen Sie dies mit dem beurkundenden Notar. Vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages wird dieser zunächst vom Notar verlesen. Außerdem informiert er ausführlich über den Ablauf des Kaufvertragsvollzuges und erteilt dementsprechende Hinweise. Dann wird der Vertrag von den Parteien und dem Notar unterschrieben. Zu den Inhalten des Vertrages kann der Notar jederzeit befragt werden.

Wie es nach der Unterzeichnung weitergeht

Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages leitet der Notar die notwendigen Schritte zur Abwicklung des Geschäfts ein. Dazu gehört unter anderem die sogenannte Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch. Somit ist das Grundbuch der Immobilie für den Käufer reserviert. Die weiteren erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen oder Löschungsunterlagen, werden vom Notar besorgt. Dabei ist zu beachten, dass im Falle von Ansprüchen der Bank gegen den Verkäufer, die Löschungsunterlagen für die eventuell noch im Grundbuch eingetragenen Grundschulden/Hypotheken nur ausgestellt werden, wenn die Verbindlichkeiten aus dem Verkaufspreis ausgeglichen werden können. Ist der Grundstückserwerb gesichert, stellt der Notar eine sogenannte Fälligkeitsmitteilung an den Käufer. Damit wird der Kaufpreis fällig und ist sofort oder zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt zu begleichen.

Erst nach der Bezahlung des Kaufpreises und der Grunderwerbssteuer beim Finanzamt kann der Käufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und der Eigentumswechsel vollzogen werden.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

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