16.06.2020 – Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe – Unterschiede zwischen Vererben und Vermachen

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Vererben oder vermachen – da kennt der Volksmund keinen großen Unterschied. Jedoch haben Erben und Vermächtnisnehmer juristisch gesehen ganz andere Rechte und Pflichten.

Erbe übernimmt auch Schulden

Erbt eine Person oder eine Erbengemeinschaft, erhält sie den gesamten Nachlass des Verstorbenen. Der Begriff „Nachlass“ meint mehr als das materielle Vermögen. Der Erbe oder die Erbin wird sofortiger Rechtsnachfolger des sogenannten Erblassers. Damit überträgt sich nicht nur das positive Vermögen des Verstorbenen auf den Begünstigten, sondern auch dessen Verpflichtungen. Das heißt, es werden auch die Schulden vererbt.

Konkrete Dinge vermachen

Will der zukünftige Erblasser ganz bestimmte Vermögensgegenstände auf eine Person übertragen, kann er dies in einem Vermächtnis festlegen. So kann er Immobilien, Kunstwerke oder Geldbeträge vermachen. Es ist auch möglich, ein befristetes Wohnrecht als Vermächtnis zu übergeben. Der Vermächtnisnehmer ist kein Erbe und gehört auch nicht zur Erbengemeinschaft. Er muss innerhalb einer Frist bei den Erben einfordern, dass sie den Vermächtnisgegenstand herausgeben. Verweigern sich die Erben, muss der Vermächtnisnehmer seine Rechte einklagen.

Eine Immobilie zu vermachen kann heikel sein

Besonders kompliziert ist es, wenn ein Haus vermacht wird. Nachdem jemand gestorben ist, müssen die Erben die Immobilie erst an den Vermächtnisnehmer übergeben, wenn sie als Rechtsnachfolger im Grundbuch stehen. Dies kann eine gewisse Zeit dauern. Wenn in dieser Zeit etwa dringend renoviert werden muss, wird immer wieder über die Kosten gestritten. Aus rechtlicher Perspektive und in den meisten Fällen haben zunächst die Erben die Kosten zu tragen, die sie dann wiederum vom Vermächtnisnehmer verlangen können.

Testamentarische Verfügung gut planen

Möchte ein zukünftiger Erblasser seinen Nachlass genau regeln, sollte er dies mit einer testamentarischen Verfügung tun. In diese kann er z. B. nur eine Person als Erben einsetzen und alle anderen Personen durch ein jeweiliges Vermächtnis mit dem Erben wirtschaftlich gleichstellen. Will man so vorgehen, muss man alles bereits vor dem Ableben gut durchdenken.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter notar.de den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer unter ratgeber-notar.de.

 

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