18.02.2016 – Rechte nichtehelicher Lebensgemeinschaften – Vorsorge für den Todesfall

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Immer mehr Paare leben ohne Trauschein in einer gemeinsamen Immobilie. Solange man glücklich unter einem Dach wohnt, gibt es keine Probleme. Doch was passiert im Falle eines plötzlichen Todes eines Lebenspartners?

 

Im schlimmsten Fall erbt der Staat

Stirbt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, so gehört der Überlebende nicht zu den gesetzlichen Erben. Gibt es kein Testament, erben zuerst die leiblichen Kinder des Ver­storbenen. Eventuell gibt es sogar noch einen Ehepartner, von dem man schon lange getrennt lebt. Ist die Scheidung noch nicht eingereicht und dem anderen Ehegatten zugestellt, ist der Ehepartner gesetzlicher Erbe und hat im Fal­le einer testamentarischen Enterbung Anspruch auf einen Pflichtteil. War der Verstorbene kinder­los, erben seine Eltern, ersatzweise die Geschwister oder Großeltern oder sogar noch fernere Verwandte. Im schlimmsten Fall fallen das Vermögen und somit auch ein Teil der Immobilie an den Staat.

 

Wer steht im Grundbuch?

Haben beide Lebenspartner eine Immobilie gemeinsam finanziert und ist nur eine Person als Eigentümer eingetragen, so sollte mit dem Notar für den Todesfall erörtert werden, wie der nicht ein­getragene Partner vor einer Benachteiligung geschützt werden kann. Anderenfalls drohen lange und kostspielige Gerichtsver­fahren.

 

Wohnrechte eintragen lassen

Um Streitigkeiten zwischen den Kindern und dem überlebenden Lebenspartner nach dem Tod zu vermeiden, sollten Betroffene vorsorgen. Paare, die in einer „wilden Ehe“ leben, können mit einem gemeinsamen Testament oder Erbvertrag, durch Vermächtnisse oder eine vermächtnisweise Übertragung von Wohnungseigentum ihren Nachlass regeln. Auch durch Eintragung von lebenslangen Wohnrechten über den Tod des jeweiligen (Mit-) Eigentümers hinaus lässt sich Sicherheit für den Lebenspartner schaffen.

 

Lieber doch heiraten?

Insbesondere unter versorgungsrechtlichen und erbschaftssteuerrechtlichen Gesichtspunkten sollten Lebenspartner vorurteilsfrei darüber nachdenken, rechtzeitig den Bund fürs Leben zu schließen. Steuerliche Freibeträge und eine Witwenrente sollte man nicht einfach verschleudern. Einen Aufstand der pflichtteilsberechtigten Erben kann man oft durch einen vorherigen gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht verhindern. Dieser hindert nicht anderweitige testamentarische Verfügungen.

 

Wer erfahren möchte, wie man den Lebenspartner im Todesfall absichern kann, sollte sich bei einem Notar beraten lassen. Diesen finden Betroffene im Internet unter www.notar.de.

 

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