22.11.2021 – Mit Vollmacht auch im Ernstfall gut vorbereitet – Eindeutige Regelungen vermeiden Missbrauch

Mit Vollmacht auch im Ernstfall gut vorbereitet

Eindeutige Regelungen vermeiden Missbrauch

 

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Immer wieder kommt es zu unvorhergesehenen Situationen, in denen dringend eine Vollmacht beispielsweise für Bankgeschäfte oder zur Umsetzung einer Patientenverfügung notwendig ist. Um sicherzustellen, dass zum Beispiel nach einem Unfall alle wichtigen Entscheidungen im eigenen Sinne getroffen werden, sollte frühzeitig eine notarielle Vollmacht errichtet werden. Die Wahl eines oder einer absolut vertrauenswürdigen Bevollmächtigten ist entscheidend, um Missbrauch zu vermeiden. Zudem sollte in die Vollmacht aufgenommen werden, zu welchem Zweck die bevollmächtigte Person ihre Befugnisse nutzen darf. Die Vollmacht sollte ferner unbedingt als widerrufliche Vollmacht ausgestaltet werden.

 

Vollmacht nur bei absolutem Vertrauen

Wer eine Vollmacht erteilt, sollte den Bevollmächtigten besonders sorgfältig auswählen. Besteht diesem gegenüber nicht vollstes Vertrauen, empfiehlt es sich, von vornherein auf eine Vollmacht zu verzichten. Damit der Rechtsverkehr nicht schon bei Vorlage einer Kopie oder einer beglaubigten Abschrift auf eine wirksame Vollmachtserteilung vertraut, sollte in die Vollmacht aufgenommen werden, dass von ihr nur Gebrauch gemacht werden kann, wenn das unterzeichnete Original oder eine notarielle Ausfertigung vorgelegt wird. Letztere ersetzt das Original der Vollmachtsurkunde im Rechtsverkehr. Bei einer sogenannten Generalvollmacht, die den Bevollmächtigten zur Vornahme aller Geschäfte ermächtigt, kann es sich anbieten, dass das Original beziehungsweise die notarielle Ausfertigung im Besitz des Vollmachtgebers bleibt, bis sie tatsächlich gebraucht wird. Hierbei muss sichergestellt sein, dass der Bevollmächtigte im Ernstfall diesen Verwahrungsort kennt. Ferner sollte in die notarielle Vollmachtsurkunde aufgenommen werden, dass der Bevollmächtigte nur mit einer auf seinen Namen lautenden Ausfertigung handeln darf.

 

Umfang der Vollmacht bestimmen

Grundsätzlich ist bei einer Vollmacht zwischen Außen- und Innenverhältnis zu unterschieden. Das Außenverhältnis legt die Befugnisse fest, die sich aus der Vollmacht ergeben, also was der Bevollmächtige konkret entscheiden oder unternehmen kann. Das Innenverhältnis beschreibt, wann und wozu der Bevollmächtigte auf Grundlage der Vollmacht handeln darf. Zum Beispiel kann der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten eine zeitlich begrenzte oder nur für ein spezielles Rechtsgeschäft bestimmte Vollmacht erteilen. Solche Beschränkungen können direkt in die Vollmachtsurkunde aufgenommen werden, sodass sie auch für Dritte ersichtlich und von ihnen zu beachten sind. Soll die Vollmacht hingegen möglichst kurz formuliert sein, ist eine schriftliche Niederlegung der Vereinbarungen im Innenverhältnis in einer gesonderten Urkunde empfehlenswert. So können Dritte einfach prüfen, ob sich der Bevollmächtigte an die Anordnungen des Vollmachtgebers hält. Auch für den Bevollmächtigten ist es einfacher nachzuweisen, dass er die vorgenommenen Geschäfte zu Recht führt.

 

Einschränkungen für den Bevollmächtigten

Generell gilt, dass der Bevollmächtige gut beraten ist, die Vollmacht ausschließlich im Sinne des Vollmachtgebers einzusetzen. Liegt der Bevollmächtigung – wie in der Regel – ein Auftragsverhältnis zugrunde, ist der Bevollmächtigte verpflichtet, Rechenschaft abzulegen über alles, was er hierbei unternommen hat. Handelt der Bevollmächtigte beispielsweise zu einem anderen Zweck als im Innenverhältnis festgelegt, macht er sich gegenüber dem Vollmachtgeber schadensersatzpflichtig. Das Handeln im Außenverhältnis, also die getätigten Rechtsgeschäfte mit Dritten, bleibt jedoch wirksam. Etwas anderes gilt, wenn der Bevollmächtigte die Vertretungsmacht gemeinsam mit seinem Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenen nutzt. Dann ist das Rechtsgeschäft unwirksam. Ebenso darf der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst abschließen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Vollmachtgeber diese Beschränkung ausdrücklich aufhebt, was insbesondere bei Vorsorgevollmachten oft der Fall ist. Eine weitere mögliche Sicherheitsmaßnahme ist eine Doppelvollmacht, bei der sich die Bevollmächtigten gegenseitig kontrollieren oder die Vollmacht sogar nur gemeinsam nutzen können. Hierbei sollte ausgeschlossen werden, dass die Bevollmächtigten einander die Vollmacht entziehen können.

 

Vollmacht auf Widerruf

Um Missbrauch zu vermeiden, sollten Vollmachtgeber die Vollmacht so ausgestalten, dass sie jederzeit widerrufen werden kann. Im Falle eines Widerrufs muss der Vollmachtgeber das Originaldokument wieder an sich bringen, da sich der Rechtsverkehr ohne weitere Prüfung darauf verlassen darf, dass derjenige, der die auf ihn lautende Vollmacht vorlegt, auch weiterhin bevollmächtigt ist. Bei notariellen Ausfertigungen von Vollmachten muss der Notar über den Widerruf informiert werden, damit er keine weiteren Ausfertigungen erteilt.

 

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

 

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