23.11.2017 – Damit die Erben nicht leer ausgehen – Testamente gültig machen

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Eine testamentarische Erbschaft wegen Formfehlern nicht antreten zu können, ist bitter. Wer seinen Erben diese Enttäuschung ersparen möchte, sollte sein Testament rechtssicher verfassen. Mit notariellen Testamenten sind Erblasser grundsätzlich auf der sicheren Seite. Wer ein privatschriftliches Testament schreibt, muss unbedingt eine Reihe von Regeln befolgen.

 

Notarielles Testament sorgt für Frieden

Beim Notartermin berät der Notar den Erblasser, so dass im Testament auch wirklich der „letzte Wille“ zum Ausdruck kommt. Notarielle Testamente sind bei weitem durch­dachter und klarer als privatschriftliche. Es kommt daher seltener zu Familienstreitigkeiten.

 

Günstiger als viele denken

In vielen Fällen erspart ein notarielles Testament auch den Erbschein. Diesen muss sich ein Erbe normalerweise ausstel­len lassen, wenn er zum Beispiel die Eigentumsum­schreibung im Grundbuch für ein geerbtes Grundstück beantragt. Liegt ein notarielles Testament mit einer Erbeneinsetzung vor, verlangt das Grundbuchamt keinen Erbschein mehr. Da die Beantragung eines Erb­scheins mitunter doppelt so hohe Kosten verursacht wie die Errichtung eines Testamentes, ist in diesem Fall auch das Argument der höheren Kosten eines notariellen Testa­mentes verfehlt.

 

Wandelbar ist der Wille

Das privatschriftliche Testament ist schnell erstellt, aber häufig nicht rechtssicher. Zudem ist es sehr leicht und ohne große Umstände zu ändern, was allerdings von Nachteil sein kann. So neigt man zum Beispiel oft dazu, nach einem Streit spontan und unbedacht zu handeln, indem man die Erbeinsetzung durch ein neues Testament wider­ruft. Wenn man aber erst zu einem Notar gehen muss, um ein neues Testament zu errichten, hat man Zeit, die Angelegenheit noch einmal zu überschlafen und die Ent­scheidung der Testamentsänderung als spontane und zu emotionale Reaktion wieder zu verwerfen.

 

Gefahr von Fehlern und Verlust

Der größte Nachteil eines privatschriftlichen Testamen­tes besteht aber in dem Risiko, es durch Formfehler ungültig zu machen. Dazu gehört die Gefahr, zu unklar zu formulieren. Für den Laien ist das deutsche Erb­recht nicht gerade übersichtlich, das ver­führt zu Fehlern. Weil sie meist nicht sorgfältig verwahrt werden, kann es zudem es leicht passieren, dass privatschriftliche Testamente verloren gehen.

 

Notar prüft Testierfähigkeit

Außerdem wird nicht selten ver­sucht, ein Testament mit der Begründung anzufechten, der Verstorbene sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Ein gewissenhafter Notar hat laut Gesetz auf die Geschäftsfähigkeit zu achten und  in der Niederschrift über die Errichtung des Testamentes zu vermerken, was er dazu festgestellt hat. Damit werden in den meisten Fällen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit ausge­räumt.

 

Ergänzungen unterschreiben

Ein privatschriftliches Testament muss komplett handschriftlich verfasst werden. Der Ort, das Datum sowie die Unterschrift am Ende des Dokumentes dürfen nicht fehlen – das heißt, es reicht nicht aus, oben den Namen hinzuschreiben, um dann den handschriftlichen Text folgen zu lassen. Wenn der Testierende das Testament ordnungsgemäß errichtet hat, später aber einen Zusatz nicht eigenhändig macht, bzw. nicht erneut unterschreibt, wird das gesamte Testament ungültig.

 

Zwei Unterschriften, ein Testament

Eheleute – und nur diese – können ein gemeinschaftliches Testament errichten, das auch ein privatschriftliches sein kann. Die Verfügung ist gültig, wenn nur einer der Ehepartner den gesamten Text mit eigener Hand schreibt – unter­schrieben sein muss sie allerdings von beiden. Am besten fügt man einen zusätzlichen Satz hinzu, der bestätigt, dass das Vorste­hende der letzte Wille beider Eheleute ist.

 

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

 

Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer unter www.ratgeber-notar.de.

 

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