24.09.2019 – Mit einer Patientenverfügung vorsorgen – Von Musterformularen ist abzuraten

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Die meisten Menschen hegen den Wunsch, selbst zu entscheiden, welche medizinischen Behandlungen sie für sich wünschen. Mit einer Patientenverfügung kann für den Fall, den eigenen Willen zu Therapien gegenüber behandelnden Ärzten nicht mehr selbst äußern zu können, vorgesorgt werden. Viele greifen dabei auf Musterformulare zum Ausdrucken und Ankreuzen beispielsweise aus dem Internet, zurück. Diese helfen in vielen Fällen in der Praxis aber nicht weiter.

Patientenverfügung konkret formulieren

Die Formulierung, nicht lebensverlängernd behandelt werden zu wollen, reicht in den meisten Fällen nicht aus. Die Rechtsprechung des BGH sieht vor, dass Patientenverfügungen für ihre Anwendung konkret formuliert sein müssen. Der Patient sollte möglichst genau beschreiben, für welche Situationen die Verfügung gelten soll. Wer bereits erkrankt ist, kann die Verfügung zu bestimmten Behandlungsformen dieser Krankheit konkretisieren. Es ist empfehlenswert, sich beim Arzt, Notar oder Rechtsanwalt fachkundig beraten zu lassen und den Inhalt der Patientenverfügung genau zu durchdenken. Musterformulare, wie sie im Internet zur Verfügung stehen und in denen nur Häkchen angekreuzt werden müssen, sehen zwar vielversprechend einfach aus, sind aber oft nicht konkret genug.

Inhalt regelmäßig prüfen

Obwohl eine Patientenverfügung nicht verjährt, sollte der Inhalt von Zeit zu Zeit überprüft werden. Ist in der Zwischenzeit eine schwere Krankheit aufgetreten oder steht eine größere Operation bevor, sollte die Verfügung an den neuen gesundheitlichen Zustand angepasst werden. Eine Patientenverfügung kann auch handschriftlich verfasst werden. Das Gesetz schreibt keine notarielle Unterschriftsbeglaubigung vor, diese ist jedoch empfehlenswert, damit dem Arzt die Patientenverfügung authentisch erscheint und er sie als verbindlich betrachtet. Eine notarielle Beurkundung der Patientenverfügung ist in jedem Fall anzuraten. Hier bestätigt der Notar nicht nur die Identität des Beteiligten, sondern belehrt diesen über die Tragweite sowie Bedeutung der Verfügung und protokolliert die Erklärungen schriftlich. Das Ergebnis wird dann in einer Urkunde festgehalten. Sofern in der notariellen Urkunde eine Vollmacht enthalten ist, besteht ein weiterer Vorteil darin, dass bei Bevollmächtigung mehrerer Personen nur eine Vollmacht errichtet werden muss, von der dann entsprechende Ausfertigungen für jeden Bevollmächtigten erteilt werden können.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de.

Textumfang ca. 2728 Zeichen inkl. Leerzeichen

 

Redaktion und Ansprechpartner:

AzetPR

INTERNATIONAL PUBLIC RELATIONS GmbH

Andrea Zaszczynski

Wrangelstraße 111

20253 Hamburg

Telefon: 040/41 32 70-30

Fax: 040/41 3270-70

E-Mail: info@azetpr.com

www.azetpr.com