25.10.2017 – Hausverkauf mit Vorsorgevollmacht – Gang zum Notar ist Pflicht

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Damit jemand stellvertretend für eine andere Person in persönlichen Angelegenheiten handeln kann, genügt meist eine einfache schriftliche Vorsorgevollmacht. Anders verhält es sich, wenn der Bevollmächtigte ermächtigt werden soll, die Immobilie des Bevollmächtigten zu veräußern, um zum Beispiel die Heimunterbringung zu finanzieren. In solch einem Fall wird der Gang zum Notar Pflicht.

 

Beurkunden und beglaubigen sind ein Muss

Soll im Namen des Vollmachtgebers dessen Haus veräußert werden, muss einerseits eine Vorsorgevollmacht vorliegen, in der diese Anweisung ausdrücklich festgehalten ist. Andererseits sollte das Dokument von einem Notar beglaubigt oder beurkundet worden sein. Eine nur privatschriftlich unterzeichnete Vorsorgevollmacht reicht nicht aus, um einen Eintrag ins Grundbuch vornehmen zu lassen und den Grundstückskaufvertrag zu vollziehen.

 

Vollmacht klug gestalten

Meist stellt der Vollmachtgeber seine Vorsorgevollmacht für den Fall aus, wenn er geschäftsunfähig bzw. betreuungsbedürftig wird. Doch in der Praxis lässt sich gegenüber dem Grundbuch schwer nachweisen, wann genau diese Handlungsunfähigkeit eingetreten ist und die Vollmacht zum Einsatz kommen darf. Daher sollte der Vollmachtgeber überlegen, ob er die Vorsorgevollmacht so gestaltet, dass sie sofort gültig ist. Das birgt jedoch die Gefahr, dass der Bevollmächtigte gegen den Willen des noch vollkommen geschäftsfähigen Vollmachtgebers handelt und das Haus verkauft.

 

Absolute Vertrauenssache

Vorsorgevollmachten sind daher eine absolute Vertrauenssache. Dies gilt sowohl für eine Vollmacht, die explizit für die Veräußerung einer Immobilie bestimmt ist, als auch für eine Generalvollmacht, die in allen rechtlichen Angelegenheiten angewendet wird. Solange der Betroffene geschäftsfähig ist, kann er die erteilte Vorsorgevollmacht allerdings jederzeit widerrufen. Zudem kann der Betroffene den Notar darum bitten, dass Ausfertigungen der Vollmacht nur ihm übersandt werden. Er kann dann selbst entscheiden, wann er die Vollmacht an den Bevollmächtigten aushändigt. Meistens wird es reichen, wenn der Bevollmächtigte weiß, wo er die Vollmacht findet, wenn der Betroffene nicht mehr selbst handeln kann.

 

Betreuer darf Haus verkaufen

Liegen solche unbeschränkten Vollmachten nicht vor, wird ein gerichtlich bestellter Betreuer den Immobilienkauf abzuwickeln haben. Doch der Nachteil ist, dass eine langfristige, oft monatelange Prozedur die Kaufabwicklung unter Umständen erheblich verzögern kann: Zum einen muss der Betreuer dem Betreuungsgericht regelmäßig ein Verkehrswertgutachten für den Grundbesitz vorlegen. Zum anderen ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Das kann dauern. Erst dann kann der Immobilienkaufvertrag vollzogen werden.

 

Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

 

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