26.05.2020 – Die notarielle Pflicht zur Verschwiegenheit – Weitreichend und strikt

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Auch in Krisenzeiten müssen wichtige Verträge beurkundet, Vereinbarungen beglaubigt, Tatsachen protokolliert oder Urkunden sicher und langfristig aufbewahrt werden. Notare erfüllen weiterhin eine unabdingbare Funktion in unserem Rechtssystem. Damit sie den verantwortungsvollen Aufgaben jederzeit nachkommen können, gelten für Notare strenge Regeln. Sie sind zu Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet. Zudem unterliegen Notare einer strengen Verschwiegenheitspflicht.

 

Strenge Schweigepflicht gegenüber Dritten

Die berufliche Pflicht der Notare zur Verschwiegenheit ist in der Bundesnotarordnung geregelt. Sie gilt auch für die Mitarbeiter eines Notars. Gegenüber Dritten darf ein Notar nur Auskunft über inhaltliche Fragen erteilen, soweit für den Notar gesetzliche Mitteilungs- und Auskunftspflichten bestehen. Auch im Falle eines Rechtsstreits, in dem Dritte berechtigtes Interesse haben sollten, Urkunden einzusehen, gilt die Schweigepflicht. Außerdem gilt sie gegenüber den Angehörigen der Beteiligten: Hat eine Familie einen Familiennotar, ist der Notar, der für ein Familienmitglied beurkundet, anderen Familienmitgliedern gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung endet auch dann nicht, wenn ein Notar aus dem Amt scheidet. Verstößt ein Notar gegen seine Schweigepflicht, muss er mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen und ernsthafte disziplinarische Konsequenzen bis hin zum Verlust seines Amtes fürchten. Auch in einem Strafverfahren hat der Notar ein Zeugnisverweigerungsrecht und es gelten umfangreiche Beschlagnahmeverbote für Akten.

 

Mitteilungspflichten gegenüber Behörden

Prinzipiell ist ein Notar gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft ohne explizite Einwilligung der Beteiligten zu strikter Verschwiegenheit verpflichtet. Strafverfolgungsbehörden benötigen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss, um Informationen aus den Notariatsunterlagen zu erhalten. Ein solcher Beschluss ergeht jedoch nur äußerst selten. Ausnahmen der Verschwiegenheitspflicht gegenüber Behörden gibt es nur dort, wo sie zum Vollzug des Vertrags notwendig ist. Das gilt beispielsweise für die Bescheinigung in Steuersachen, ohne die eine Eintragung ins Grundbuch nicht möglich ist. Hier darf der Notar dem Finanzamt Informationen übermitteln, damit etwa die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer festgesetzt und deren Zahlung bestätigt werden kann. Ebenso dürfen Standes- und Jugendamt Informationen erhalten, damit sie familien- oder erbrechtliche Fragen klären können. Die Verschwiegenheitspflicht gilt außerdem nicht gegenüber notariellen Aufsichtsbehörden, wenn dem Notar ein Verstoß gegen seine Berufspflichten vorgeworfen wird.

 

Einwilligung erforderlich

Grundsätzlich müssen die Beteiligten gegenüber dem Notar in die Weitergabe von Informationen einwilligen, wenn sie dies wünschen. Gibt es mehrere Urkundsbeteiligte, müssen alle Beteiligten einwilligen. Diese Weitergabe kann bereits beim Verfassen der Urkunde aufgenommen oder nachträglich erteilt werden. Die Betroffenen können genau definieren, welche Art von Informationen für wen und wie lange verfügbar sein soll.

 

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

 

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