29.06.2017 – Behandlungswünsche statt Patientenverfügung / Vertrauensperson spielt wichtige Rolle

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hohe Anforderungen an eine Patientenverfügung gestellt. So sollten in einer Patientenverfügung mögliche Krankheitsbilder und die bei ihrem Vorliegen verlangten ärztlichen Behandlungen so gut wie möglich konkretisiert werden. Allgemeine Anweisungen, wie z.B. die „Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen“ oder die Bitte um „ein menschenwürdiges Sterben“ erfüllen die Anforderungen an eine Patientenverfügung  nicht.

Die jüngsten Entscheidungen des obersten Gerichts haben dazu geführt, dass zahlreiche Betroffene, die ihren Patientenwillen bereits niedergeschrieben haben, verunsichert sind und um die Gültigkeit ihrer Dokumente fürchten. Viele sind besorgt, dass sie genau das Krankheitsbild nicht angegeben haben, auf das es im Fall der Fälle ankommen könnte. Aus dieser Anforderung abgeleitete Formulierungsvorschläge, wie sie z. B. das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz auf seiner Homepage zur Verfügung stellt, setzen ein erhebliches Verständnis für medizinische Fragen voraus. Gerade ältere Menschen fühlen sich davon überfordert. Doch die Patientenverfügung ist nicht der einzige Weg, um Vorsorge für medizinische Belange zu treffen.

Gleichberechtigt daneben steht die Möglichkeit, in einer schriftlichen Verfügung beim Notar Behandlungswünsche zu formulieren. Zuvor sollte man eine Vertrauensperson aussuchen, die als Bevollmächtigte entscheidet, wenn man selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Die Notarkammer empfiehlt auch, die Behandlungswünsche mit einem Arzt zu besprechen.

Eine solche notarielle Verfügung ist eine gute Orientierungshilfe, wenn der Bevollmächtigte für einen Schwerkranken über Behandlungen und Eingriffe entscheiden soll und mit Ärzten und Verwandten über die Behandlung berät.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer unter www.ratgeber-notar.de.

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