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30.06.2025 – Schulden statt Geldsegen – So vermeiden Erben, privat für den Nachlass zu haften
Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Stirbt ein Erblasser, geht sein ganzer Nachlass automatisch auf den oder die Erben über. Dazu gehören auch etwaige Schulden. Wenn die Schulden die Höhe des hinterlassenen Vermögens übersteigen, kann es schnell gefährlich werden, denn für einen überschuldeten Nachlass haften die Erben unbegrenzt – auch mit dem eigenen Vermögen. Die Notarkammer erklärt, wie Erben einen Nachlass ausschlagen können und welche Möglichkeiten bestehen, falls sie erst nachträglich von den Schulden erfahren.
Offensichtlich überschuldeten Nachlass ausschlagen
Wenn schnell klar wird, dass der Nachlass überschuldet ist, kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Die Ausschlagung muss persönlich beim Nachlassgericht und in Schriftform erfolgen oder als notariell beglaubigte Bescheinigung eingereicht werden. Ein Anruf oder ein einfaches Schreiben sind nicht rechtswirksam, reichen also nicht aus. Für eine Erbausschlagung fallen Gebühren an, die sich nach der Höhe der Erbmasse richten. Wird der Verzicht über den Notar erklärt, können weitere Kosten wie Portogebühren oder Steuern hinzukommen.
Knappe Frist für die Ausschlagung
Erben müssen sich innerhalb von sechs Wochen entscheiden, ob sie den Nachlass ausschlagen. Nur in Ausnahmefällen beträgt die Frist sechs Monaten, zum Beispiel wenn der Wohnsitz des Verstorbenen oder der Erben im Ausland liegt. Für gesetzliche Erben wie den Ehepartner oder die eigenen Kinder beginnt die Ausschlagungsfrist, sobald diese vom Erbfall erfahren. Für testamentarische Erben startet die Frist frühestens mit der Testamentseröffnung. Nach Ablauf gilt das Erbe automatisch als angenommen. Eine einmal getroffene Entscheidung für oder gegen das Erbe kann nur in Ausnahmen rückgängig gemacht werden. So können Erben, wenn sie die Erbschaft aufgrund eines Irrtums oder falscher Informationen angenommen oder ausgeschlagen haben, eine Irrtumsanfechtung anstrengen. Ob diese oder ein anderer Anfechtungsgrund Aussicht auf Erfolg hat, bewertet der Notar im Einzelfall.
Nachlassverwalter schützt das Privatvermögen der Erben
Oft entdecken die Erben nicht alle Nachlassschulden innerhalb der sechswöchigen Frist. In diesem Fall können sie bei Gericht eine Nachlassverwaltung beantragen. Der Nachlassverwalter trennt das Nachlassvermögen vom eigenen Vermögen der Erben, das somit unberührt bleibt, und fordert die Gläubiger öffentlich auf, ihre Ansprüche anzumelden. Die Erben dürfen während der Nachlassverwaltung nicht frei über den Nachlass verfügen. Was nach Tilgung aller Schulden vom Nachlassvermögen übrigbleibt, wird auf die Erben verteilt. Stellt sich hingegen heraus, dass das Erbe überschuldet ist, eröffnet der Nachlassverwalter ein Nachlassinsolvenzverfahren. Eine Nachlassverwaltung kann nur eingeleitet werden, wenn der Nachlass unübersichtlich, aber nicht eindeutig überschuldet ist. Zudem muss der Nachlass die Verfahrenskosten decken.
Wenn der Nachlass nicht einmal die Verfahrenskosten deckt
Ist schon von Anfang an wahrscheinlich, dass der Nachlass überschuldet ist, können die Erben direkt die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Ein unabhängiger Insolvenzverwalter wandelt den Nachlass in liquides Vermögen um und zahlt die Gläubiger aus. Auch ein Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn die Kosten gedeckt sind. Ist der Nachlass so überschuldet, dass weder eine Nachlassverwaltung noch ein Nachlassinsolvenzverfahren möglich sind, können die Erben eine Dürftigkeitseinrede stellen. Damit erklären sie, dass der Nachlass nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu bedienen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erben die Dürftigkeit des Nachlasses beweisen, zum Beispiel mit einem Inventarverzeichnis. Ein solcher Nachweis ist sehr fehleranfällig und sollte mit der Unterstützung eines Notars errichtet werden, damit die Erben nicht aufgrund eines Irrtums privat haften.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
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