22.05.2019 – Zwangsversteigerung bei Zahlungsunfähigkeit – Strenge Fristen bieten Verbrauchern Schutz

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Um sich den Traum vom Eigenheim erfüllen zu können, müssen viele Menschen einen Kredit aufnehmen. Kann dieser nicht zurückgezahlt werden, wird der Traum schnell zum Alptraum. Dennoch müssen Verbraucher keine sofortige Zwangsversteigerung befürchten, wenn sie kurzfristig in finanzielle Engpässe geraten.

Absicherung durch Grundschuld die Regel

Üblicherweise fordern Banken als Sicherheit für einen Kredit die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch. Mit der Bestellung der Grundschuld werden auch sogenannte Grundschuldzinsen in erheblicher Höhe zugunsten der Bank vereinbart. Nicht selten verlangen Banken Grundschuldzinsen in Höhen von 15 bis 20 Prozent jährlich. Die Banken dürfen die eigentliche Grundschuld und die Zinsen mit einer Zwangsvollstreckung in die Immobilie nur geltend machen, wenn die Kreditraten nicht mehr bezahlt werden.

Zwangsversteigerung nur mit Frist

Kann ein Schuldner den aufgenommenen Kredit nicht mehr bedienen, bedeutet das nicht, dass die Bank die Immobilie sofort im Wege der Zwangsversteigerung verwerten darf. Hier schützt das Gesetz (§ 1193 BGB) private Kreditnehmer. Möchte die Bank eine Zwangsversteigerung einleiten, muss sie zuerst die Grundschuld kündigen und dabei die sechsmonatige Kündigungsfrist beachten. Diese Frist ist unumgänglich und lässt sich auch mit der Zustimmung des Kreditnehmers nicht verkürzen. Gleiches gilt nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen V ZB 84/16) jetzt auch für die Zinsen: Auch aus den mitunter viele Jahre aufgelaufenen hohen Grundschuldzinsen kann die Bank nur nach Kündigung der Grundschuld oder nach einer Ankündigung der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner mit einer Frist von mindestens sechs Monaten vollstrecken.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

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